Erinnerung gegen Gebührenfeststellung nach §189 SGG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Erhebung einer hälftigen Pauschgebühr in einem durch Klagerücknahme beendeten Sozialgerichtsverfahren und beruft sich auf Gebührenbefreiung als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Zentrale Frage ist, ob die Tätigkeit unter den Leistungsbegriff des §28 Abs.1 SGB I fällt und damit §64 SGB X greift. Das Gericht verneint dies und weist die Erinnerung als unbegründet zurück; die Feststellung bleibt endgültig.
Ausgang: Erinnerung gegen die Feststellung der Gebührenschuld als unbegründet abgewiesen; Gebührenbefreiung nach §64 SGB X nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitteilung eines Auszugs aus dem Verzeichnis der Streitsachen nach §189 Abs.1 SGG gilt als Feststellung der Gebührenschuld und ist als feststellender Justizverwaltungsakt mit Außenwirkung zu qualifizieren.
Gegen die Feststellung der Gebührenschuld kann das Gericht innerhalb eines Monats angerufen werden; die Entscheidung des Gerichts hierüber ist gemäß §189 Abs.2 Satz 2 SGG endgültig und unanfechtbar.
Die Gebührenbefreiung nach §64 SGB X findet nur Anwendung, wenn die in Anspruch genommene Tätigkeit unter den Leistungsbegriff des §28 Abs.1 SGB I fällt; andernfalls bleibt die Gebührenpflicht nach §184 Abs.1 SGG bestehen.
Bei Klagerücknahme ist eine Pauschgebühr zu erheben, sofern keine spezifische gesetzliche Gebührenbefreiung vorliegt.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Feststellung der Gebührenschuld betreffend die Streitsache S 17 P 136/09 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erhebung einer hälftigen Pauschgebühr für das Verfahren S 17 P 136/09, das durch Klagerücknahme endete. Mit Schreiben vom 09.06.2010 erteilte der Kostenbeamte des Sozialgerichts Detmold dem Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite nach § 189 SGG. Dieser betrifft das o.g. Klageverfahren. Für dieses Verfahren wurde vom Kostenbeamten eine hälftige Pauschgebühr in Höhe von 75 Euro in Ansatz gebracht. Gegen den Auszug hat der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Er sei im Verfahren S 17 P 136/09 als überörtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 13 Abs.2 PfG NW tätig gewesen. Als solcher genieße er gemäß § 64 Abs.2 SGB X Kosten- und Gebührenfreiheit. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Für die Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akte S 2 SF 143/10 und die Verfahrensakte S 17 P 136/09.
II. Die Erinnerung gegen die Gebührenfeststellung ist zulässig. Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, haben gemäß § 184 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühren für die Streitsachen werden gemäß § 189 Abs.1 Satz 1 SGG in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszuges aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs.1 SGG Gebührenpflichtigen gilt nach §189 Abs.1 Satz 2 SGG als Feststellung der Gebührenschuld ( ...). Die Feststellung erfolgt nach §189 Abs.2 Satz 1 SGG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann gemäß § 189 Abs.2 Satz 2 SGG binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Anfechtbarer Hoheitsakt ist die Mitteilung des Auszugs als Feststellung der Gebührenschuld und nicht etwa die Festsetzung der Einzelgebühr für ein einzelnes Verfahren, was insbesondere bei mehreren in einem Kostenauszug aufgelisteten Pauschgebühren für mehrere Verfahren gegebenenfalls sogar mehrerer Kammern des Gerichts relevant ist. Und dies gilt unabhängig davon, ob dieser Akt des Gebührenauszugs als Verwaltungsakt (so Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, §189 Rdnr. 2a) - dann handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt - zu qualifizieren ist oder ob er als "bloße Mitteilung" des erstellten Auszugs kein Justizverwaltungsakt sein soll (so Bley-Gitter, Gesamtkommentar zur Sozialversicherung, §189 SGG Anmerkung 3a am Ende, S. 1676). In letzterem Fall müsste es eine Maßnahme sui generis sein, da es sich jedenfalls nicht um rechtsprechende Tätigkeit (so auch Bley-Gitter, a.a.O., §189 SGG, Anmerkung 5) handelt. Letztlich spricht jedoch die Fiktion des § 189 Abs.1 Satz 2 SGG, dass die Mitteilung eines Auszugs an die Körperschaft oder Anstalt als Feststellung der Gebührenschuld gilt, für die Qualifikation eines feststellenden Justizverwaltungsakts. Denn es handelt sich um eine verbindliche Feststellung, die ebenfalls den Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes begründet (dazu Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, §9 Rdnr.6). Und diese Feststellung soll gerade die Außenwirkung der Gebührenschuld erzeugen. Das Instrument zur Regelung eines Einzelfalls unter Erzeugung der Außenwirkung ist im Verwaltungsrecht der Verwaltungsakt. Das gilt auch für die Justizverwaltung. Davon zu unterscheiden ist, dass sich prozessuale Besonderheiten beim Erlass von Justizverwaltungsakten aus der Natur der Sache ergeben, weshalb beispielsweise § 189 SGG den Rechtsbehelf eigenständig regelt.
Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Erinnerungsführer ist zwar oftmals als Träger der Sozialhilfe tätig und insoweit dann von den Gerichtsgebühren befreit. Im vorliegenden Verfahren wurde er jedoch nicht als Träger der Sozialhilfe nach § 28 Abs.1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) in Anspruch genommen. Vielmehr handelt es sich bei der Tätigkeit nach § 13 PfG NW um eine dem LWL zusätzlich übertragene Aufgabe, die nicht vom Definitionskatalog der Leistungen der Sozialhilfe in § 28 Abs.1 SGB I erfasst ist. Gemäß § 28 Abs.1 können nach dem Recht der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt, 2. Hilfe in besonderen Lebenslagen, ( ...) 3. Beratung Behinderter oder ihrer Personensorgeberechtigten, 4. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung. Keine diese vier Katalogziffern ist hier einschlägig. Daher greift auch nicht das Gebührenbefreiungsprivileg des § 64 Abs.3 Satz 2 SGB X, der in seinem Anwendungsbereich lex specialis zu § 184 Abs.1 Satz 1 SGG ist. Daher bleibt es bei der oben bereits dargelegten allgemeinen Pauschgebührenpflicht aus § 184 Abs.1 Satz 1 SGG.
Der Beschluss ist gemäß § 189 Abs.2 Satz 2 endgültig und somit unanfechtbar.