Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerungsführerin rügt die Festsetzung von Gerichtskosten nach Bewilligung von PKH; das Gericht prüft das Kostenfestsetzungsverfahren. Die Erinnerung wird zurückgewiesen, weil die vom Urkundsbeamten vorgenommenen Festsetzungen zutreffend sind und keine durchgreifenden Einwendungen vorgetragen wurden. Eine Korrektur nach unten wird durch das Verbot der reformatio in peius eingeschränkt. Der Beschluss ist unanfechtbar mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen; Beschluss unanfechtbar mangels Erreichens des Beschwerdewerts.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nur begründet, wenn der Erinnerungsführer substantiiert darlegt, dass die festgesetzten Gebühren rechtsfehlerhaft sind.
Das Verbot der reformatio in peius hindert das Gericht, die Festsetzung zu Lasten des Antragstellers weiter zu verschlechtern; seine Anwendungsbereiche erstrecken sich zumindest teilweise auch auf die Erinnerung nach § 56 Abs.1 RVG.
Bei der Kostenfestsetzung ist die Bedeutung der Angelegenheit (Angelegenheitswert) als Bemessungsmerkmal zu berücksichtigen; unterdurchschnittliche Bedeutung kann zu geringeren Gebühren führen.
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist unanfechtbar, wenn der Beschwerdewert die in § 56 Abs.2 i.V.m. § 33 Abs.3 RVG genannten Betragsgrenzen nicht erreicht.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.10.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerungsführerin machte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 25.10.2012 nach der Bewilligung von PKH Kosten in Höhe von 937,72 Euro geltend. Festgesetzt wurden mit Beschluss ebenfalls vom 25.10.2012 dann 830,62 Euro. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kostenhefts Bezug genommen. Die Erinnerung wird nach eigener Prüfung aus den zutreffend von dem Urkundsbeamten im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen zurückgewiesen. Das Gericht sieht sich lediglich durch den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius, dessen Anwendungsbereich zumindest teilweise auch für den bloßen Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG bejaht wird, an der Korrektur der festgesetzten Gebühren nach unten gehindert. Die Bedeutung der Angelegenheit war als unterdurchschnittlich zu bewerten. Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren ging es lediglich um die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von geltend gemachten 523,36 Euro. Eine solche Angelegenheit ist gemessen an anderen sozialgerichtlichen Verfahren offensichtlich unterdurchschnittlich, da der wirtschaftliche Wert gemessen an den regelmäßig im Streit stehenden sozialrechtliche Leistungen niedrig und sozialhilferechtliche Leistungen als solche nicht betroffen sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da der Beschwerdewert von über 200 Euro gemäß § 56 Abs.2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG nicht erreicht ist.