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Sozialgericht Detmold·S 14 U 229/17·10.10.2017

PKH-Antrag abgelehnt: Keine hinreichende Erfolgsaussicht bei Verletztengeldklage

SozialrechtSozialversicherungsrechtProzesskostenhilfeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Versagung von Verletztengeld. Das Sozialgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (§73a SGG i.V.m. §114 ZPO). Der angefochtene Bescheid vom 19.10.2016 sei rechtmäßig. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Arbeitsunfähigkeit vorbestehend und nicht kausal durch den Arbeitsunfall war.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Verletztengeldklage bestand

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§73a SGG i.V.m. §114 ZPO).

2

Fehlt die erforderliche Erfolgsaussicht, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.

3

Ein Bescheid beschwert im Sinne des §54 Abs.2 SGG nur dann, wenn er rechtswidrig ist; ist der Bescheid rechtmäßig, liegt keine Beschwer vor.

4

Die Gewährung von Verletztengeld kann versagt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem behaupteten Arbeitsunfall bestanden und somit nicht ursächlich durch diesen verursacht war.

Relevante Normen
§ 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO§ 54 Abs. 2 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 15 U 769/17 B [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt u. a. voraus, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung -ZPO-). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

3

Der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2017 angefochtene Bescheid vom 19.10.2016 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG.

4

Die Beklagte durfte die Gewährung von Verletztengeld versagen, weil die Klägerin nicht infolge des Arbeitsunfalles vom 02.10.2015, sondern vorbestehend unfallunabhängig arbeitsunfähig war. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides, die das Gericht für richtig erachtet und der es sich anschließt, wird Bezug genommen.