Einstweilige Anordnung zur Übernahme von Taxikosten durch Unfallversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin zur Übernahme von Taxikosten für einen Behandlungstermin in L zu verpflichten. Das Sozialgericht lehnte ab, weil weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. Die Unfallversicherung bestimmt nach § 43 Abs.5 SGB VII Art und Ort der Heilbehandlung; eine ärztliche Bescheinigung zur Unzumutbarkeit anderer Beförderungsmittel fehlte.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Übernahme von Taxikosten abgewiesen, da Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG muss der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs und die Dringlichkeit glaubhaft machen; Glaubhaftmachung bedeutet, dass Anspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind.
Nach § 43 Abs. 5 SGB VII und den einschlägigen Reisekosten-Richtlinien bestimmen die Unfallversicherungsträger Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung; ein Wahlrecht der Versicherten für den Behandlungsort besteht nicht.
Reisekosten werden nur übernommen, soweit sie zur Durchführung der Heilbehandlung erforderlich sind; für die Übernahme von Taxikosten ist regelmäßig eine ärztliche Bescheinigung über die Unzumutbarkeit anderer Beförderungsmittel vorzulegen.
Fehlt die glaubhafte Darlegung besonderer Dringlichkeit oder der Unzumutbarkeit anderer Beförderungsmöglichkeiten, ist eine Regelungs- oder Sicherungsanordnung abzulehnen; die Möglichkeit einer Vorleistung mit anschließender Kostenerstattung begründet keinen Eilanordnungsanspruch.
Tenor
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Fahrt mit einem Taxi zur Wahrnehmung des Termins in der Dreifaltigkeitsklinik L zu übernehmen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-. Nach dessen Satz 1 kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn solche Regelungen zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit einer dringlichen vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Zivilprozessordnung –ZPO-). Eine Glaubhaftmachung liegt dabei dann vor, wenn das Bestehen vor Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich ist.
Ausgehend hiervon fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VII _ i.V.m. den Gemeinsamen Richtlinien in der Unfallvericherung über Reisekosten, welche die Übernahme von Reisekosten zur Durchführung der Heilbehandlung regeln. Reisekosten werden hiernach übernommen, soweit dies zur Durchführung der Heilbehandlung erforderlich ist. Dabei bestimmen die Unfallversicherungsträger im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen ( § 26 Abs.5 SGB VII).Das bedeutet, dass eine umfassende Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für die Heilbehandlung besteht, und zwar auch im Hinblick auf die Leistungsanbieter. Während in der gesetzlichen Krankenversicherung die Versicherten diesbezüglich ein Wahlrecht haben, steht dieses in der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne eines Bestimmungsrechts ausschließlich den Unfallversicherungsträgern zu. Die Antragsgegnerin hat dies dahingehend ausgeübt, als sie erklärt hat, die Behandlung in L nicht als von ihr gesteuerte Heilbehandlung zu genehmigen. Dies ist zulässig und nach den hier bekannten Umständen auch nicht ermessensfehlerhaft im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens. Eine von Dr. L, U , auf welchen sich der Antragsteller bezieht, ausweislich D-Bericht vom 4.11.2020 zur Vermeidung des Fortschreitens einer Arthrose empfohlene intraartikuläre Spritzenserie oder auch eine Magnetfeldtherapie kann ohne Zweifel auch wohnortnah durchgeführt werden.
Ebenso wenig ist ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einer gerichtlichen Anordnung glaubhaft gemacht. Mag der Antragsteller, was dahinstehen kann, nicht in der Lage sein, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem eigenen Kraftfahrzeug nach L zu gelangen und insoweit auf die Benutzung eines Taxi angewiesen sein – eine gem. Zif.4.3. der Reisekosten-Richtlinien entsprechende ärztliche Bescheinigung über die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme anderer Beförderungsmöglichkeiten als eines Taxi hat der Antragsteller nicht beigebracht - , kann er den von ihm gewünschten Termin dennoch wahrnehmen. Wie in einem Telefonat mit dem Antragsteller am Tage des Antragseingangs bei Gericht geklärt, ist er in der Lage, nötigenfalls die Kosten für ein Taxi zu verauslagen, so dass er hinsichtlich dieser auf ein Kostenerstattungsverfahren analog § 13 Abs.3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V - , dessen Voraussetzungen allerdings mangels rechtmässiger Ablehnung seines Begehrens nicht gegeben sind, bzw . Zif.4.3. der Reisekosten-Richtlinien zu verweisen wäre.
Der Antrag war damit abzulehnen.