Themis
Anmelden
Sozialgericht Detmold·S 14 KR 37/01 ER·29.01.2004

Kostenentscheidung nach §193 SGG: Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten

SozialrechtKrankenversicherungsrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Sozialgericht entscheidet nach §193 SGG, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben. Die Antragstellerin hatte erfolglos Eilrechtsschutz wegen angeblichen Krankengeldanspruchs begehrt. Das Gericht stellte fehlenden Anordnungsanspruch und -grund sowie die Ruhensregel des §49 SGB V fest und begründete die Abweisung mit unzureichenden Entgeltangaben für eine Neuberechnung.

Ausgang: Kostenentscheidung: Jede Partei trägt die außergerichtlichen Kosten selbst; kein Erstattungsanspruch erkannt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §193 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil endet, nach billigem Ermessen, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.

2

Eine einstweilige Anordnung setzt sowohl einen materiell-rechtlichen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund (Dringlichkeit) voraus; fehlt einer von beiden, ist der Eilantrag unbegründet.

3

Ein Anspruch auf Krankengeld ruht gemäß §49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, wenn Ansprüche auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bestehen und diese geleistet wurden.

4

Für die Berechnung des Regelentgelts nach §47 SGB V ist grundsätzlich das vom Arbeitgeber vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich abgerechnete Arbeitsentgelt zugrunde zu legen; eine Neuberechnung durch die Krankenkasse setzt hinreichende und qualifizierte Angaben (z. B. zu Arbeitsstunden und regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit) voraus.

5

Einstweilige Anordnungen dürfen nicht die endgültige Entscheidung vorwegnehmen; ein Vorgriff auf die Hauptsache ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sonst effektiver Rechtsschutz nicht erreichbar wäre.

Relevante Normen
§ 193 Abs. 1 SGG§ 49 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V§ 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 2 B 5/04 KR ER [NACHINSTANZ]

Tenor

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 193 Abs, 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.

3

Hiernach entscheidet das Gericht, endet das Verfahren anders als durch Urteil, durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Kostenentscheidung erfolgt dabei nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage von Bedeutung sind.

4

Nach diesen Grundsätzen ist es nicht angemessen, die Antragsgegnerin mit außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu belasten. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlte es insoweit sowohl eines Anordnungsanspruches, d.h. eines materiell-rechtlichen Anspruchs, als auch eines Anordnungsgrundes.

5

Hinsichtlich des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 05.05. bis 28.05.2001 ergab sich dessen Unbegründetheit bereits daraus, dass die Antragstellerin gegen ihren Arbeitgeber Ansprüche auf Entgeltfortzahlung hatte, welche auch geleistet wurden, so dass der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs. 1 Ziffer 1 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches -SGB V- ruhte. Hinsichtlich des weiteren Zeitraumes vom 16.10.2000 bis 25.03,2000 hat die Antragsgegnerin zu Recht eine Berechnung entsprechend der ihr zunächst von der Firma X erteilten Entgeltbescheinigung auf der Basis eines Bruttolohnes in Höhe von 640,- DM berechnet. Auf den Vortrag der Antragstellerin, eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der Feststellungen des arbeitsgerichtlichen Urteiles des Arbeitsgerichtes Paderborn vorzunehmen, war sie zu einer solchen nicht gehalten. Zu Recht weist insoweit die Antragsgegnerin darauf hin, dass dem Urteil keine, im Sinne von § 47 Abs. 2 SGB V qualifizierten Angaben zu Arbeitsstunden und regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit zu entnehmen waren, so dass sie erst nach Erteilung der weiteren, vom Steuerberater der Arbeitgeberin erteilten Entgeltbescheinigung gehalten war, eine Neuberechnung vorzunehmen. Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V Grundlage der Berechnung des Regelentgeltes das vom Versicherten im letzten abgerechneten Entgeltzeitraum erzielte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist. Maßgebend ist insoweit grundsätzlich nur ein vom Arbeitgeber vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich abgerechneter Zeitraum; abgerechnet ist ein solcher, wenn der Arbeitgeber die Lohnabrechnung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ausgefertigt bzw. das erzielte Arbeitsentgelt vollständig errechnet hat, woran es bis zur Erteilung der Auskunft im Juli 2001 mangelte (vgl. hierzu Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 47 Anm. 19 m.w.N.). Letztlich war überdies zu vergegenwärtigen, dass einstweilige Anordnungen grundsätzlich nicht eine endgültige Entscheidung vorwegnehmen dürfen, weshalb es nicht zulässig ist, eine Behörde zum Erlass eines im Hauptsacheverfahren beantragten Verwaltungsaktes zu verpflichten; ausnahmsweise kann es erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar oder dies für den Antragsteller unzumutbar wäre, was vorliegend nicht konstatiert werden kann, da der Antragstellerin die Inanspruchnahme von Sozialhilfe, was sie auch getan hat, zumutbar gewesen wäre.