Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis (§102 Abs.2 SGG) gewährt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem die Frist des § 102 Abs. 2 SGG zur Vorlage der Klagebegründung versäumt war. Sie machte glaubhaft, die Begründung rechtzeitig abgesandt zu haben, die Sendung jedoch ohne ihr Verschulden nicht beim Gericht eingegangen sei. Das Gericht gewährte Wiedereinsetzung als Fall höherer Gewalt und setzt das Klageverfahren fort.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist des § 102 Abs. 2 SGG stattgegeben; Verfahren wird fortgeführt.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG ist zu gewähren, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Verfahrensfrist gehindert war.
Auch gesetzliche Ausschlussfristen, etwa § 102 Abs. 2 SGG, werden durch einen Fall höherer Gewalt durchbrochen; hierzu zählt das Verlorengehen einer rechtzeitig abgesandten Klagebegründung.
Legt die Partei glaubhaft dar, die Klagebegründung rechtzeitig abgesandt zu haben und ist deren Nichtzugang beim Gericht ohne ihr Verschulden erfolgt, ist Wiedereinsetzung zu gewähren.
Bei Gewährung der Wiedereinsetzung entfällt die vorläufige Erledigung des Verfahrens wegen Fristversäumnis, das Klageverfahren wird fortgeführt.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 13 VG 46/20 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist des § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz gewährt.
Gründe
Nach § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
Vorliegend hatte das Gericht der Klägerin mit Zugang am 28.11.2019 eine Frist nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gesetzt zur Vorlage einer Klagebegründung.
Nachdem nach Ablauf der Frist von drei Monaten eine solche Klagebegründung nicht bei Gericht eingegangen war, wurde das Verfahren nach § 102 Abs. 2 SGG als erledigt angesehen.
Die Klagebegründung ist bei Gericht am 01.04.2020 eingegangen.
Der Klägerin wird auf ihren Antrag vom 01.04.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da ohne ihr Verschulden die Frist des § 102 Abs. 2 SGG nicht eingehalten wurde.
Zwar ist die Frist des § 102 Abs. 2 SGG eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 102 Rn. 8a).
Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
Ein solcher wird auch bei einem Verlorengehen einer Klagebegründung angesehen (vgl. Beschluss BVerwG, Beschluss vom 25.11.2002, Az.: 8 B 112/02).
Unter Bezugnahme auf den Beschluss des LSG vom 11.01.2021 im hiesigen PKH-Verfahren hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass die Klagebegründung rechtzeitig am 21.02.2020 abgesandt worden und diese ohne ihr Verschulden nicht bei dem Sozialgericht eingegangen ist, so dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben war.
Das Klageverfahren bezüglich der Klage vom 00.00.2019 wird fortgeführt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 67 Abs. 4 SGG unanfechtbar.