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Sozialgericht Detmold·S 10 AS 80/05 ER·17.07.2005

Eilantrag auf SGB II-Leistungen eines Asylbewerberleistungsempfängers abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)AsylbewerberleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Leistungen nach SGB II. Strittig ist, ob vorläufiger Leistungsanspruch besteht, obwohl der Antragsteller nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt ist. Das Sozialgericht lehnt den Antrag mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch ab und stellt fest, dass Asylbewerberleistungsberechtigte von SGB II-Leistungen ausgeschlossen sind. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von SGB II-Leistungen abgewiesen; kein Anordnungsanspruch und Ausschluss wegen Asylbewerberleistungsberechtigung; Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 86b SGG setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus; der Anordnungsanspruch erfordert die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs, ohne die Endentscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen.

2

Bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz sind die Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners gegen die Interessen des Antragsgegners abzuwägen; vorläufiger Rechtsschutz ist nur bei drohenden, schweren und nicht anders abwendbaren Nachteilen zu gewähren.

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Personen, die nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind, sind von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen; Leistungen nach SGB II setzen den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 7 SGB II voraus und die besonderen Voraussetzungen für Ausländer nach § 8 SGB II.

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Die Kostenentscheidung in Eilverfahren richtet sich nach §§ 183, 193 SGG; bei Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist regelmäßige Nichterstattung von Kosten gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Ziff. 4 SGB II§ 8 Abs. 2 SGB II§ 1 Asylbewerberleistungsgesetz

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist nicht begründet.

3

Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung), § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG.

4

Erforderlich ist in beiden Fällen, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zustehen (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 86 b Rdnr. 27 ff). Ein Anordnungsanspruch setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches voraus, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Zu berücksichtigen ist dabei, dass wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens die endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg genommen werden darf. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Interessen des Antragstellers an einer vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zum begehrten Verwaltungsakt oder zur Feststellung eines Anspruches abzuwägen mit denen des Antragsgegners, ein möglicherweise unberechtigtes Verwaltungshandeln zu verweigern. Daher ist vorläufiger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn dem Antragsteller anderenfalls schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung auch die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage ist.

5

Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

6

Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Ziff. 4 SGB II Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach dem SGB II, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 SGB II vorliegen. Das gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz.

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Der Antragsteller ist Leistungsberechtigter nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Voraussetzung hierfür ist, dass er sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufG) hier geduldet wird (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Auflage, § 7 RN 14). Diese Voraussetzungen sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Sie wurden der Antragsgegenerin zudem auf telefonische Nachfrage am 05.07.2005 von der Stadt Herford bestätigt.

8

Leistungen nach dem SGB II sind danach ausgeschlossen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).