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Sozialgericht Detmold·S 1 U 518/14·12.07.2017

Klage auf Verletztenrente nach Arbeitsunfall wegen unzureichender MdE abgewiesen

SozialrechtUnfallversicherungRentenrecht (SGB VII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls vom 11.07.2012 und behauptete eine MdE von mindestens 50 %. Zentral war, ob die Voraussetzungen des § 56 SGB VII (Minderung der Erwerbsfähigkeit) vorliegen. Das Gericht folgte den eingeholten Gutachten, die eine unfallbedingte MdE von nur 10 % bzw. keine neurologischen Folgen feststellen. Die Klage wurde daher abgewiesen; Kosten wurden der Klägerin nicht auferlegt.

Ausgang: Klage auf Gewährung einer Verletztenrente wegen nicht hinreichender MdE nach Arbeitsunfall abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII besteht nur, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalles über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist; eine geringere MdE (10 v.H.) genügt nur bei Vorliegen eines Stütztatbestandes.

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Bei Rentenbegutachtungen ist die Funktionsbegutachtung maßgeblich; radiologische Auffälligkeiten begründen allein keine höhere MdE, wenn funktionelle Befunde dies nicht tragen.

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Übereinstimmende und nachvollziehbare Gutachtenergebnisse begründen die Tragfähigkeit einer Verwaltungsentscheidung; nicht substantiierte Einwendungen gegen Sachverständigengutachten reichen nicht zur Aufhebung der Entscheidung aus.

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Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für tiefgreifende psychiatrische Erkrankungen kann das Gericht von der Verhängung von Verschuldenskosten absehen.

Relevante Normen
§ 109 SGG§ 105 SGG§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII§ 56 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB VII§ 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 17 U 570/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf die Gewährung von Rente aufgrund eines am 11.07.2012 erlittenen Arbeitsunfalls hat.

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Die am 00.00.1967 geborene Klägerin erlitt am 11.07.2012 einen Arbeitsunfall, als sie während der Arbeit stürzte und mit dem rechten Arm aufschlug.

4

Der Durchgangsarzt Prof. Dr. X diagnostizierte anschließend eine Radiusköpfchenfraktur rechts, mäßig disloziert.

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Wegen der Folgen des Unfalls erhielt die Klägerin von der Beklagten bis zum 07.01.2014 Verletztengeld.

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Im Dezember 2013 veranlasste die Beklagte Begutachtungen der Klägerin durch den Chirurgen Prof. Dr. T sowie durch den Neurologen Prof. Dr. U. Prof. Dr. T kam in seinem Gutachten vom 23.04.2014 zu dem Ergebnis, bei der Klägerin lägen die folgenden Unfallfolgen vor: "Verheilte Radiusköpfchenfraktur, Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes, Schwellneigung im Bereich des rechten Armes, Druckschmerzen im Bereich des rechten Armes, radiologische Veränderungen." Die unfallbedingte MdE sei mit 10 v.H. zu bewerten.

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Prof. Dr. U kam in seinem Gutachten vom 30.07.2014 zu dem Ergebnis, auf neurologischem Fachgebiet lägen keine Unfallfolgen vor, auf neurologischem Fachgebiet liege daher auch keine unfallbedingte MdE vor.

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In einer Stellungnahme vom 11.09.2014 vertrat Prof. Dr. T die Auffassung, die unfallbedingte MdE sei mit 10 v.H. zu bewerten.

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Auf der Grundlage dieser Gutachten lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 11.07.2012 mit Bescheid vom 16.09.2014 ab.

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Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014 als unbegründet zurückgewiesen.

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Hiergegen hat die Klägerin am 22.12.2014 Klage erhoben.

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Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 zu verurteilen, ihr Rente nach einer MdE von mindestens 50 v. H. zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben, die angefochtene Verwaltungsentscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Gutachten von dem Neurologen und Psychiater H und von dem Orthopäden Dr. P sowie auf Antrag der Klägerin durch die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG von dem Unfallchirurgen Dr. C. Auf Inhalt und Ergebnis der Gutachten wird verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakte S 1 U241/15 ER sowie der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte vorliegend nach Anhörung der Beteiligten gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war und die Streitsache auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid vom 16.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig.

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Die Beklagte hat die Gewährung von Verletztenrente aus Anlass des am 11.07.2012 erlittenen Arbeitsunfalls zu Recht abgelehnt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Nur unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB VII, d.h. bei Vorliegen eines sog. Stütztatbestandes, der hier nicht gegeben ist, genügt eine MdE von 10 v.H. Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt an, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet (vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).

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Diese einen Rentenanspruch auslösenden Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Gericht stellt fest, dass es der Begründung des Bescheides vom 16.09.2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 folgt und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 136 Abs. 3 SGG).

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Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist im Übrigen durch die vom Gericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen H, Dr. P und Dr. C in vollem Umfang bestätigt worden. Substantiierte Einwendungen gegen die Feststellungen der Sachverständigen hat die Klägerin nicht erhoben. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Röntgenbilder zeigten eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit, als die Gutachter festgestellt hätten, gibt es dafür keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Rentenbegutachtung im Kern Funktionsbegutachtung ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., 2017, Seite 124), sodass es ohne Belang ist, ob Röntgenbilder eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit zeigen, als die Gutachter bei der Funktionsprüfung festgestellt haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Von der Verhängung von Verschuldenskosten hat das Gericht trotz des eindeutigen Sachverhalts Abstand genommen, da nach den Feststellungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen H bei der Klägerin möglicherweise eine tiefgreifende psychiatrische Erkrankung (Psychosenahe Störung) vorliegt.