Klage auf Anerkennung von Lungenkrebs als Berufskrankheit (Nr. 4104/4113) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Anerkennung seines Lungenkarzinoms als Berufskrankheit nach Nr. 4104 bzw. 4113 BKV. Die Beklagte lehnte dies nach medizinischen Stellungnahmen und Lungenstaubanalyse ab, da Brückensymptomatik und erforderliche kumulative Expositionen nicht nachgewiesen wurden. Das Gericht übernahm ein eingeholtes Gutachten, dem der Kläger nicht widersprach, und wies die Klage ab; Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4104/4113 BKV als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 BKV setzt entweder das Vorliegen von Lungen‑ oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit asbestbedingten pulmonalen oder pleuralen Veränderungen oder den Nachweis einer kumulativen Asbestexposition von mindestens 25 Faserjahren voraus.
Für die Anerkennung nach Nr. 4113 BKV ist der Nachweis einer kumulativen Einwirkung von mindestens 100 Benzoapyren‑Jahren erforderlich.
Fehlen die für eine Brückensymptomatik notwendigen histopathologischen oder radiologischen Befunde (z. B. Asbestose, hyaline Pleuraplaques) oder werden die geforderten Expositionsschwellen nicht erreicht, ist die Berufskrankheit nicht anzuerkennen.
Ein vom Gericht eingeholtes fachärztliches Gutachten bildet eine tragfähige Entscheidungsgrundlage; erhebt die Partei gegen dieses Gutachten keine substanziierten Einwendungen, folgt das Gericht den darin getroffenen Feststellungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Nrn. 4104 (Lungenkrebs in Verbindung mit Asbestose) bzw. 4113 (Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) hat.
Der am 00.00.1938 geborene Kläger arbeitete von 1953 bis zum 31.12.1998 als Maurer.
Im Juli 2013 erstattete der den Kläger behandelnden Arzt Herr E bei der Beklagten eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit. Herr E teilte mit, bei dem Kläger sei ein Adenokarzinom des rechten Lungenunterlappens sowie eine beginnende Lungenfibrose diagnostiziert worden. Es bestehe der Verdacht, dass diese Erkrankungen beruflich verursacht worden seien, da der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit vierzig Jahre lang Kontakt mit Asbest beim Dachdecken gehabt habe.
Die Beklagte veranlasste anschließend eine Stellungnahme ihrer Präventionsabteilung zur Arbeitsplatzexposition. Die Präventionsabteilung kam in ihrer Stellungnahme vom 01.09.2014 zu dem Ergebnis, der Kläger sei gegenüber Stoffen der BK 4104 exponiert gewesen. Letztmalig sei eine entsprechende Exposition für den Zeitraum Mitte der 90iger Jahre anzunehmen, da hier eine Asbest-Sanierungsmaßnahme gem. TRGS 519 durchgeführt worden sei. Es liege eine kumulative Asbestfaserexposition von 5.9 Faserjahren vor. Relevante Hinweise für eine Exposition gegenüber Stoffen der BK- Nr. 4113 ergäben sich für das Arbeitsleben des Klägers nicht.
Die Beklagte veranlasste anschließend eine Stellungnahme durch die Pathologin Frau Prof. Dr. U, die in ihrer Stellungnahme vom 01.10.2014 die Auffassung vertrat, der Kläger sei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Maurer mutmaßlich gegenüber asbesthaltigen Materialen exponiert gewesen, wobei ihr eine Faserjahrberechnung nicht vorliege. Mittels Lungenstaubanalyse ergebe sich mit unter 9 Asbestkörpern pro g Lungengewebe diesbezüglich kein Hinweis für eine vermehrte Asbestbelastung. Fibrosierende Lungenveränderungen vom Typ der Asbestose oder Minimalasbestose könnten dementsprechend auch histopathologisch ausgeschlossen werden. Es zeige sich zwar eine interstitielle Lungenfibrose entsprechend der bildgehenden Verfahren, diese sei aber als asbestunabhängig im Sinne einer UIP, nächstliegend idiopathische pulmonale Fibrose, einzustufen. Bzgl. des Vorhandenseins hyaliner Pleuraplaques ließen sich den Unterlagen keine Hinweise entnehmen. Nach dem vorliegenden Sach- und Kenntnisstand seien aus pathologisch-anatomischer Sicht die medizinischen Voraussetzungen für eine BK nach der Nr. 4104 der BKV nicht erfüllt.
Der Radiologe Dr. I vertrat in seiner Stellungnahme vom 13.10.2014 die Auffassung, für eine Asbestexposition hochsignifikante hyaline verkalkte Pleuroplaques fänden sich nicht.
Die Arbeitsmedizinerin Frau Dr. X vertrat in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2014 die Auffassung, laut Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 01.09.2014 sei der Kläger während seiner Beschäftigungszeiten als Maurer durch Einbau und Zuschnitt von Wellasbestzementplatten, durch den Einbau von asbesthaltigen Brandschutzplatten, durch Einbau- und Zuschnitt asbesthaltiger Fensterbänke sowie bei Abrissarbeiten asbestfaserexponiert gewesen. Es sei insgesamt eine kumulative Asbestfaserexposition von 5,9 Faserjahren errechnet worden. Nach den vorliegenden Unterlagen habe bei dem Kläger im Juli 2014 in der histologischen und immunhistochemischen Aufarbeitung einer transbronchial entnommenen Gewebeprobe ein Adenokarzinom des rechten Lungenunterlappens gesichert werden können. Computertomographisch habe sich eine beginnende subpleurale Fibrose beidseits basal gefunden. Am 25.07.2014 sei bei dem Kläger eine Unterlappenresektion rechts mit systematischer Lymphadenektomie durchgeführt worden. Es habe sich in der Aufarbeitung der Befund eines Adenokarzinoms der Lunge bestätigt. Das übrige Lungenparenchym zeige in der histologischen Aufarbeitung eine fokale Fibrose, eine geringgradige chronische Entzündung und Zeichen des Umbaus. Die vorliegenden Befunde seien durch den befundenden Pathologen im Sinne einer UIP gedeutet worden. In ihrer fachpathologischen Stellungnahme habe Frau Prof. Dr. U in einer Nachschau von Gewebeproben aus dem Operationsgut des rechten Lungenunterlappens ebenfalls die Diagnose eines Adenokarzinoms der Lunge bestätigt. Die Lungenstaubanalyse habe keinen Hinweis auf eine vermehrte Asbestbelastung ergeben. Fibrosierende Lungenveränderungen vom Typ der Asbestose oder Minimalasbestose hätten ausgeschlossen werden können. Es zeige sich die in den bildgegebenen Verfahren beschriebene interstitielle Lungenfibrose. Frau Prof. Dr. U bewerte diese ebenfalls als asbestunabhängig im Sinne einer UIP. Im Nachschau von Röntgenthoraxaufnahmen aus den Jahren 2003 bis 2007 sowie von Computertomographien der Thoraxorgane vom 02.06.2014 und vom 18.06.2014 durch Dr. I hätten sich keine eindeutigen Hinweise für das Vorliegen asbestassoziierter pulmonaler bzw. pleuraler Veränderungen ergeben. Zusammenfassend seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 4104 der Anlage 1 der BKV aufgrund der nicht gesicherten Brückensymptomatik nicht gegeben.
Auf der Grundlage dieser Stellungnahme erteilte die Beklagte am 24.02.2015 einen Bescheid, mit dem sie feststellte, bei dem Kläger bestehe keine Berufskrankheit nach den Nrn. 4104 oder 4113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 11.03.2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er sei während seiner beruflichen Tätigkeit einer ständigen Asbeststaubbelastung ausgesetzt gewesen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016 zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach den Nrn. 4104 bzw. 4113 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und ihm Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben, die angefochtene Verwaltungsentscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens von dem Arbeitsmediziner Prof. Dr. U. Auf Inhalt und Ergebnis des am 18.10.2016 erstatteten Gutachtens wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte vorliegend nach Anhörung der Beteiligten gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war und die Streitsache auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 24.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn dieser Bescheid ist nichts rechtswidrig.
Die Beklagte hat die Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Nrn. 4104 und 4113 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zu Recht abgelehnt. Schon deshalb besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Berufskrankheiten die Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Gem. § 1 BKV sind Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten. Die Nr. 4104 der Anlage 1 zur BKV erfasst „Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs – in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose), - in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachten Erkrankungen der Pleura oder – bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren.
Die Nr. 4113 erfasst „Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzoapyren-Jahren“.
Die bei dem Kläger diagnostizierte Lungenkrebserkrankung kann nach diesen Bestimmungen nicht als Berufskrankheit anerkannt werden. Das Gericht stellt fest, dass es der Begründung des Bescheides vom 24.02.2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom
09.02.2016 folgt und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 136 Abs. 3 SGG).
Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist im Übrigen durch das vom Gericht eingeholte Gutachten des Arbeitsmediziners Prof. Dr. U in vollem Umfang bestätigt worden. Da der Kläger gegen dieses Gutachten keinerlei Einwendungen erhoben hat, sieht auch das Gericht keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.