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Sozialgericht Aachen·S 9 U 73/06·02.05.2007

Klage auf Anerkennung einer Verschlimmerung bei Lärmschwerhörigkeit abgewiesen

SozialrechtRentenversicherungsrechtBerufskrankheitenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Anerkennung einer Verschlimmerung seiner anerkannten beruflichen Lärmschwerhörigkeit und eine höhere Verletztenrente. Das Gericht prüft, ob neuere Befunde eine über den bereits vereinbarten MdE-Wert von 15 % hinausgehende Verschlimmerung belegen. Mehrere Gutachten, zuletzt das nachvollziehbar begründete Gutachten von Dr. L., sprechen gegen eine wesentliche Änderung. Die Klage wird daher als unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Anerkennung einer Verschlimmerung wegen Lärmschwerhörigkeit als unbegründet abgewiesen; MdE nicht über 15 %.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung einer Verschlimmerung einer Berufskrankheit setzt substantiiert nachgewiesene medizinische Veränderungen der gesundheitlichen Folgen voraus; bloße subjektive Beschwerden genügen nicht.

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Hat das Gericht mehrere sachverständige Gutachten, kann es eine nachvollziehbar begründete und überzeugende Expertise als Grundlage der Entscheidung heranziehen; vorliegende, übereinstimmende oder überzeugend begründete Gutachten können weiteren Beweisbedarf entfallen lassen.

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Ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich über den MdE-Wert ist in nachfolgenden Verfahren zu berücksichtigen, sofern nicht zureichende und durchgreifende neue Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung vorgetragen und nachgewiesen werden.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 183, 193 SGG; bei Abweisung der Klage werden in der Regel keine Kosten erstattet.

Relevante Normen
§ 109 SGG§ 183 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 17 U 137/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Streitig ist die Höhe des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen Lärmschwerhörigkeit.

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Der 0000 geborene Kläger verfolgte in einem früheren Klageverfahren (SG Aachen, S 9 U 120/03; LSG NRW, L 17 U 255/04) eine Anhebung seiner mit Bescheid vom 00.00.0000 zuerkannten Rente wegen beruflich erworbener Lärmschwerhörigkeit nach Maßgabe einer MdE von 10 %. Nachdem Widerspruch und Klage erfolglos geblieben waren (Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000; Urteil vom 00.00.0000), weil eine Begutachtung durch Prof. C. ergeben hatte, dass die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen des HNO-ärztlichen Fachgebiets überwiegend berufsunabhängig seien und die MdE bei nicht mehr als 10 % liege, veranlasste das Landessozialgericht NRW im Berufungsverfahren (L 17 U 255/04) nach § 109 SGG eine weitere Begutachtung durch Prof. W. (Gutachten vom 00.00.0000). Prof. W. kam zum Ergebnis, das ein Ohrgeräusch und eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links nicht Folge der Berufskrankheit sei. Die der Berufskrankheit zuzuordnende Hochtonschwerhörigkeit rechts bedinge keine MdE. Im Erörterungstermin am 00.00.0000 verglichen sich die Beteiligten dahingehend, das die MdE ab dem 00.00.0000 15 % betrage und die Beklagte entsprechend Rente gewähren werde.

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Am 00.00.0000 teilte die Beklagte ihre Absicht mit, eine Nachbegutachtung von Amts wegen durchzuführen. Der Kläger stimmte einer Begutachtung durch Dr. L. zu und bat um Prüfung einer möglichen Verschlimmerung. Dr. L. (Gutachten vom 00.00.0000) führte aus, der rechtsseitige Hochtonhörverlust sowie der persistierende Tinnitus sei als Folge einer Lärmschwerhörigkeit einzuschätzen, während die rechtsseitige Tiefton- und mediocochleäre Hörminderung sowie die linksseitige kombinierte Schwerhörigkeit bei Zustand nach mehrfacher Ohr-Operation linksseitig nicht Folge der Lärmeinwirkung sei. Die vergleichsweise festgestellte MdE um 15 % sei wohlwollend. Eine wesentliche Änderung der dem Vergleich zu Grunde liegenden Befunde sei nicht eingetreten. Die Beklagte lehnte eine Rentenerhöhung ab (Bescheid vom 00.00.0000, Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000).

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Hiergegen richtet sich die Klage mit der der Kläger vorträgt, die bisherigen Bewertungen der MdE seien falsch. Er bemerke eine zunehmende Hörverschlechterung und müsse den Fernseher lauter stellen.

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Der in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 nicht anwesende und nicht vertretende Kläger hat schriftlich beantragt,

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unter Abänderung der bezeichneten Bescheide die Beklagte zu verurteilen, eine Verschlimmerung in den Auswirkungen der Berufskrankheit Nr. 2301 anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form einer höheren Verletztenrente als einer solchen nach einer MdE von 15 %.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die MdE durch die anerkannte Lärmschwerhörigkeit liegt keinesfalls über 15 %.

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Die Beteiligten haben sich im Vergleich vom 00.00.0000 aufgrund der Berechnung des Berichterstatters dahingehend geeinigt, das die MdE der anerkannten Lärmschwerhörigkeit 15 % beträgt, obwohl Dr. L. im vorangegangenen Verwaltungsverfahren (Gutachten vom 00.00.0000) die Folgen der Lärmschwerhörigkeit mit einer MdE unter 10 bewertet hatte, Prof. C. in seinem Gutachten für das Sozialgericht vom 00.00.0000 die bereits anerkannte MdE von 10 % als sehr großzügig bezeichnete und der nach § 109 SGG im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Prof. W. die MdE mit 0 % bewertete. Anlass zu weiterer Beweiserhebung hat sich nicht ergeben, denn auch das urkundsbeweislich verwertete neuerliche Gutachten von Dr. L. vom 00.00.0000 ist nachvollziehbar und überzeugend begründet und verneint das Vorliegen einer wesentlichen Änderung in den Folgen der Berufskrankheit. Demnach ist der Hörschaden links sowie der Tief- und Mitteltonverlust rechts nicht durch die Berufskrankheit bedingt. Der allein auf die Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung zurückzuführende rechtsseitige Hochtonhörverlust bedingt auch unter Einbeziehung des von den Sachverständigen und Gutachtern hinsichtlich seiner kausalen Rückführbarkeit auf die Lärmschädigung unterschiedlich eingeschätzten Ohrgeräuschs eine MdE um jedenfalls nicht mehr als 15 %. Da dieser Umstand in mittlerweile vier Gutachten seinen Niederschlag gefunden hat, bestand zu weiterer Beweiserhebung kein Anlass.

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Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 183, 193 SGG.