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Sozialgericht Aachen·S 9 R 144/21·20.02.2023

Ablehnung einer Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen

SozialrechtRentenversicherungsrechtSozialprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erwerbsminderungsrente und beantragt die Ablehnung der gerichtlich bestellten Psychiaterin wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Gericht hält das Ablehnungsgesuch für unzulässig, weil der Kläger seine Einwendungen zunächst nicht als Ablehnungsantrag gestellt und die Frist zur Stellungnahme zum Gutachten versäumt hat. Eine nachträgliche Ablehnung wäre nur bei glaubhaftem Nachweis der unverschuldeten Verhinderung und unverzüglicher Geltendmachung zulässig. Mangels frist- und formgerechter Geltendmachung wird der Antrag zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsantrag gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist nach § 118 SGG i.V.m. § 406 Abs. 2 ZPO vor dessen Vernehmung, spätestens zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung der Ernennungsentscheidung zu stellen; eine spätere Geltendmachung setzt glaubhaftes Fehlen eines schuldhaften Verzögerungsgrundes voraus.

2

Wird die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens abgeleitet, ist der Antrag zur Ablehnung unzulässig, wenn er nicht innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 ZPO gegen das Gutachten erhoben wird.

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Der Antragsteller hat die Darlegungslast dafür, dass er ohne eigenes Verschulden an einer früheren Geltendmachung des Ablehnungsgrundes gehindert war; eine pauschale Kritik an der Sachverständigen ohne konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte genügt nicht.

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Allgemeine Hinweise auf frühere berufliche Tätigkeiten der Sachverständigen oder im Internet gefundene negative Bewertungen begründen für sich allein keine begründete Besorgnis der Befangenheit ohne substantiiertes Vorbringen konkreter Befangenheitsanlässe.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 406 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB§ 411 Abs. 4 ZPO

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 22.12.2022, die Sachverständige Dr. I. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

4

Mit Beweisanordnung vom 29.11.2021 hat das Gericht die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. zur Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens über den Kläger beauftragt.

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Die Sachverständige Dr.  I. hat den Kläger am 01.03.2022 ambulant und am 29.03.2022 testpsychologisch untersucht.

6

Der Kläger hat am 22.04.2022 eine auf den 20.04.2022 datierende Stellungnahme zu der Begutachtung bei der Sachverständigen zur Gerichtsakte gereicht. Er hat darin die Erhebung einer ausführlichen biografischen Anamnese und die Dauer der Untersuchung kritisiert sowie die Entscheidungserheblichkeit der von der Sachverständigen gestellten Fragen in Zweifel gezogen. Ferner hat er die Wahl der Sachverständigen durch das Gericht kritisiert und erklärt, die Begutachtung solle von einer fachlich kompetenten Person durchgeführt werden. Diese solle „weder in Verbindung zum Gericht stehen (fortlaufende und häufige Begutachtungen für das Gericht) und auch nicht in Verbindung stehen mit der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Rententräger“. Auch eine Begutachtung durch behandelnde Ärzte und Klinken seien ihm unerwünscht. Er habe (offensichtlich im Internet) negative Bewertungen über die Sachverständige gefunden. Die Sachverständige sei in der Vergangenheit mehrere Jahre in der Uniklinik Aachen tätig gewesen. Aus diesem Grund halte er die Sachverständige nicht für neutral. Er erachte die Tätigkeit der Sachverständigen als einen „Freundschaftsdienst“ unter ehemaligen Kollegen und fordere eine neue Begutachtung.

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Auf die mit dem Hinweis, dass das Gutachten noch nicht vorliegt, verbundene gerichtliche Anfrage, ob seine Ausführungen als Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit gewertet werden sollen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.05.2022 erklärt, die Stellungnahme sei vorab verfasst worden, um den Eindruck zu vermeiden, seine Vorwürfe hätten etwas mit der Bewertung durch die Sachverständige zu tun. Ferner hat der Kläger ausgeführt:

8

„Und wie bereits dargelegt war dies kein Antrag. Ein Antrag wird vorerst auch meinerseits nicht gestellt. Meine Stellungnahme vorab bezüglich Gutachten betraf das vorgehen und Behandlung der Gutachterin, sobald ich Kenntnis genommen habe von dem gefertigten Gutachten von Frau I. werde ich erneut dazu Stellung beziehen und darüber entscheiden ob ein Unabhängige weitere Untersuchung für nötig befunden wird.“ (sic)

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Die Sachverständige Dr. I. hat sodann unter dem 13.06.2022 ihr Gutachten erstattet.

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Das Gutachten ist der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zusammen mit einem gerichtlichen Schreiben, mit welchem die Klagerücknahme angefragt und für die Erhebung von Einwendungen gegen das Gutachten eine Frist von vier Wochen ab Erhalt gesetzt worden ist, am 22.06.2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

11

Mit Schriftsatz vom 28.07.2022 hat die Prozessbevollmächtigte ausgeführt, der Kläger könne sich den Feststellungen der Sachverständigen hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintritts einer Erwerbsminderung nicht anschließen. Bei dem von der Sachverständigen angenommenen Leistungsfall fehlten dem Kläger drei Monate mit Pflichtbeiträgen. Ein Leistungsfall sei erst mit dem Abschluss eines zweiten Aufenthalts in der Klinik für Psychiatrie am 02.05.2019 anzunehmen.

12

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.12.2022 erklärt, auf der Grundlage eines Rentenantrags vom 18.02.2020 und eines am 02.05.2019 eingetretenen Leistungsfalles einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit ab 01.02.2020 anzuerkennen.

13

Mit Schriftsatz vom 18.12.2022, eingegangen am 22.12.2022, hat der Kläger mitgeteilt, das Teilanerkenntnis werde nicht angenommen. Er halte die Sachverständige Dr. I. für befangen und erachte eine neutrale fachärztliche Begutachtung zur Feststellung seiner Restleistungsfähigkeit für unumgänglich. Das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten sei von ihm zu keiner Zeit anerkannt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

15

II.

16

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

17

Der Ablehnungsantrag gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist nach § 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 406 Abs. 2 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt worden ist, vor seiner Vernehmung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Ablehnungsantrag ist dann allerdings unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes zu stellen. Das bedeutet, dass er zwar nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Verzögern, also innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu stellen ist. Zugleich hat der Antragssteller glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.

18

Der Kläger hat sich zur Geltendmachung seines Ablehnungsgrundes darauf beschränkt, auf seine vorangegangenen Schriftsätze zu verweisen.

19

Kritik an der Sachverständigen und der Begutachtung hatte der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 20.04.2022 geäußert, auf die ausdrückliche gerichtliche Nachfrage aber unter dem 31.05.2022 erklärt, sein Schreiben stelle keinen Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit dar.

20

Soweit sich die Besorgnis der Befangenheit aus einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Gutachten ergibt, ist sein Antrag als verspätet anzusehen, weil er nicht innerhalb der nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten zugegangen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2007 - L 1 B 7/07 AL; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2006 - L 10 SB 54/05).

21

Diese Stellungnahmefrist zu dem Gutachten ist hier - nach einer Fristverlängerung - bereits am 03.08.2022 abgelaufen.