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Sozialgericht Aachen·S 9 BA 20/24 ER·01.02.2025

Kein Eilrechtsschutz gegen Summenbeitragsbescheid wegen Abdeckrechnungen im Baugewerbe

SozialrechtSozialversicherungsrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Betriebsprüfungsbescheid über nachgeforderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge wegen vermuteter Schwarzlohnzahlungen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil nach summarischer Prüfung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit des Bescheids besteht. Ein Summenbeitragsbescheid und eine Schätzung seien wegen unzureichender Entgeltunterlagen sowie fehlender personenbezogener Zuordnungsmöglichkeiten zulässig. Verjährung und unbillige Härte verneinte das Gericht; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Beitrags- und Säumniszuschlagsbescheid abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG setzt bei kraft Gesetzes ausgeschlossener aufschiebender Wirkung voraus, dass nach summarischer Prüfung überwiegend für die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids spricht oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte glaubhaft gemacht ist.

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Ein Summenbeitragsbescheid nach § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV ist zulässig, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und eine personenbezogene Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht möglich ist; eine Beanstandung kommt nur in Betracht, wenn der Summenbescheid bei Gesamtwürdigung als unverhältnismäßig erscheinen musste.

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Kann die Beitragshöhe wegen mangelhafter Aufzeichnungen nicht ermittelt werden, darf der Rentenversicherungsträger die Arbeitsentgelte nach § 28f Abs. 2 S. 3 SGB IV schätzen; die Schätzung muss auf sachlichen, nachvollziehbaren Erwägungen beruhen und sich an sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben orientieren.

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Bei Schätzungen zu Schwarzarbeit im lohnintensiven Baugewerbe kann zur Ermittlung der Nettolohnsumme ein branchentypischer Lohnkostenanteil (insbesondere die in der Rechtsprechung entwickelte Zwei-Drittel-Quote des Nettoumsatzes) als zulässige Schätzgrundlage herangezogen werden.

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Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren nach § 25 Abs. 1 SGB IV in 30 Jahren; eine unbillige Härte im Eilverfahren erfordert regelmäßig eine substantiierte, glaubhaft gemachte Existenzgefährdung des Geschäftsbetriebs durch die Vollziehung.

Relevante Normen
§ 25, 266a, 267 StGB i.V.m. § 370 AO§ 28p SGB IV§ 28f SGB IV§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 8 BA 30/25 B ER [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 27.06.2024 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2024 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 47.321,66 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin, mit welchem diese für die Zeit vom 01.11.2018 bis 30.04.2020 Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 189.286,65 EUR nachfordert.

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Der Antragsteller ist Inhaber des Einzelunternehmens W. L. N. bzw. L. Bau und betreibt hierunter ein in H. ansässiges Baugewerbe.

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Ab dem 30.01.2019 führte das Hauptzollamt Aachen zunächst eine Geschäftsunterlagenprüfung im Betrieb des Antragstellers durch. Im Rahmen der Auswertung der Geschäftsunterlagen der Jahre 2017 und 2018 ermittelte das Hauptzollamt eine Lohnquote von rund 60% für beide Jahre. Im Jahr 2017 beschäftigte der Antragsteller ausweislich der Lohnbuchhaltung vier Arbeitnehmer (davon drei in der Gleitzone) und im Jahr 2018 neun Arbeitnehmer (davon fünf in der Gleitzone). Hierbei fiel den Ermittlern auf, dass sich der Umsatz im Jahr 2018 gegenüber dem Umsatz in 2017 verdreifacht hatte, wohingegen das Personal nur verdoppelt worden war. Auffällig erschienen den Ermittlern ausweislich der hierüber von ihnen angefertigten Vermerke die Stundenaufschreibungen der Angestellten des Antragstellers. So beschäftigte der Antragsteller zwei verschiedene Arbeitnehmertypen. Zum einen beschäftigte der Antragsteller Arbeiter, die ausweislich der Stundenaufschreibungen überwiegend acht Arbeitsstunden täglich leisteten, wobei deren Arbeitstag in der überwiegenden Anzahl der Fälle um Punkt 7 bzw. 8 Uhr begann und um Punkt 15 bzw. 16 Uhr endete. Die Ermittler erklärten diese Aufschreibungen für unglaubwürdig, da es in der Baubranche - insbesondere bei der Erstellung von Gebäuden aufgrund der Abhängigkeit von Baufortschritt, Wetter, Lieferanten, Ort der Baustellen und vieler weiterer Faktoren - unmöglich erschiene, eine derartige Regelmäßigkeit hinsichtlich der Arbeitszeiten zu erreichen. Zum anderen beschäftigte der Antragsteller aber auch fünf Arbeitneh-

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mer, die ausweislich der Stundenaufschreibungen überwiegend zwischen ein und drei Arbeitsstunden täglich leisteten. Auch deren aufgeschriebene Arbeitszeiten begannen jeweils pünktlich zur vollen Stunde und endeten auch nach ein bis drei Stunden wiederum pünktlich zur vollen Stunde. Die Ermittler des Hauptzollamtes hielten auch diese Aufschreibungen für unzutreffend. Es wäre völlig realitätsfern, mehrere Arbeitnehmer täglich für ein bis zwei Arbeitsstunden über Monate hinweg zu einer Baustelle z. B. nach E. (Arbeitnehmer N. U. und W. S. für Februar und März 2018) zu senden. Ein wirtschaftlicher Einsatz der eigenen Arbeitnehmer wäre unter derartigen Rahmenbedingungen ausgeschlossen. Im Übrigen wäre auch auffällig, dass eine Vielzahl an Fremdrechnungen verbucht worden seien. Es drängte sich die Frage auf, aus welchem Grund der Antragsteller Firmen aus Rumänien und Litauen auf verschiedenen Baustellen einsetzte, wohingegen seine eigenen Arbeitnehmer nach ein bis drei Stunden die Baustelle wieder verließen.

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Mit Blick auf diese Erkenntnisse leitete das Hauptzollamt ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts von Straftaten gem. §§ 25, 266a, 267 StGB i. V. m. § 370 AO ein (Gz.: SV 3310 B – EV 1928/18 E 1202).

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Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen vom 11.12.2019 (Az.: 301 Js 625/19) ordnete das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 20.12.2019 wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und der Urkundenfälschung die Durchsuchung in den Räumlichkeiten des Antragstellers und die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel an.

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Daraufhin führte das Hauptzollamt Aachen - Finanzkontrolle Schwarzarbeit - am 17.06.2020 eine Durchsuchung an der Wohn- und Geschäftsanschrift des Antragstellers (M-Ring, H.) durch und beschlagnahmte die Lohn- und Finanzbuchhaltungsunterlagen des Antragstellers bei der P. X. Consulting. Im Rahmen der Durchsuchung wurden auch die Ehefrau des Antragstellers, T. L. und die beiden Söhne des Antragstellers B. und J. L. angetroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Durchsuchung und der aufgefundenen Beweismittel wird auf das Durchsuchungsprotokoll des Hauptzollamtes, das Bestandteil der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ist, Bezug genommen.

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Im Rahmen der Auswertung der Buchhaltung des Antragstellers entdeckten die Ermittler des Hauptzollamtes u. a. Rechnungen der S. Bau GmbH und der T. Bauprojekte GmbH. Nach Angaben des Hauptzollamtes stellten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wuppertal Beamte des Hauptzollamtes Krefeld fest, dass es sich bei der Firma S. Bau GmbH um eine sogenannte „Servicefirma“ handelt.

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Das Geschäftsmodell sogenannter „Servicefirmen“ funktioniert folgendermaßen: Servicefirmen stellen Scheinrechnungen über Leistungen aus, die sie tatsächlich nicht erbracht haben. Eine solche Leistung ist z. B. die Ausführung eines Unterauftrags. Die Servicefirmen verkaufen die Scheinrechnungen an Unternehmen, die Schwarzlöhne finanzieren wollen - also Lohnzahlungen, ohne die daraus eigentlich geschuldeten Steuern, Sozialversicherungs- und Sozialkassenbeiträge abzuführen. Der Rechnungskäufer überweist zunächst den Betrag der Scheinrechnung an die Servicefirma. Nach Abzug einer Provision leitet diese den Betrag dann verdeckt an den Rechnungskäufer zurück (vgl. https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2021/schei nrechnungen-im-baugewerbe-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=1, zuletzt abgerufen am 16.01.2025).

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Im Rahmen einer von dem Hauptzollamt Aachen durchgeführten Telekommunikationsüberwachung des Anschlusses des Herrn B. I. wegen des Verdachts des Verkaufs von Abdeckrechnungen ergaben sich zum hiesigen Antragsteller folgende vom Hauptzollamt festgehaltenen Erkenntnisse:

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• „Eine männliche Person (Anschlussinhaber T. L.) möchte sich mit B. I. treffen. B. I. sagt, er habe die Sache seit fast einem Monat im Auto, er habe vergessen Bescheid zu sagen. (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 3073 vom 21.10.2021) Fazit: Bei dem Treffen wird vermutlich eine Abdeckrechnung übergeben.“

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• „B. I. und eine männliche Person (Anschlussinhaber T. L.) verabreden sich für den nächsten Morgen. (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 3380 vom 21.10.2021). Am nächsten Morgen (22.10.) ruft die männliche Person wieder an. Er und B. I. verabreden sich in 10 Minuten an einer Tankstelle in P. (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 3846 vom 22.10.2021). Am 23.10. vereinbaren die männliche Person und B. I. ein Treffen im Büro des B. I. (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 4545 vom 23.10.2021).

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Fazit: B. I. und vermutlich W. L. treffen sich, um über Abdeckrechnungen zu sprechen (konspirativ an einer Tankstelle). Am nächsten Tag wird diese mutmaßlich im Büro übergeben.“

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• „Eine männliche Person (Anschlussinhaber T. L.) möchte sich mit B. I. treffen. Sie verabreden sich im Lager bei B. I. (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 12991 vom 12.11.2021). Bereits kurz vorher hatte diese männliche Person bei B. I. angerufen und bat um ein Treffen, er benötige das, was er immer brauche (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 12928 vom 12.11.2021). Fazit: Vermutlich geht es um Abdeckrechnungen.“

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• „B. I. möchte sich in 10 Minuten mit einer männlichen Person (Anschlussinhaber T. L.) bei Mobau treffen, dort wo sie sich immer treffen (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 13320 vom 13.11.2021). B. I. teilt einer männlichen Person (Anschlussinhaber T. L.) mit, dass er fertig sei. Die männliche Person fragt, wann sie sich treffen könnten. Die männliche Person wolle „Alex" anrufen, damit dieser zu B. I. gehe. Die männliche Person wolle in 20 Minuten nochmal anrufen (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 20775 vom 27.11.2021).“ • „Eine männliche Person (Anschlussinhaber T. L.) fragt B. I. nach einem Treffen. Sie verabreden sich in 15 Min. in I., am üblichen Platz (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 20837 vom 27.11.2021)“.

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• „B. I.und eine männliche Person (Anschlussinhaber T. L.) verabreden sich am 02.12.2021 für den Folgetag um 9 Uhr. Die umP habe ein paar Sachen für B. I. (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 24172 vom 02.12.2021). Am Folgetag entschuldigt B. I. sich um 10:14 Uhr, er habe verschlafen. Die männliche Person habe um 11 Uhr einen Termin bei der Bank und melde sich, wenn sie zurückfahre und käme dann bei B. I. vorbei (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 24484 vom 03.12.2021).“

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• „Eine männliche Person (Anschlussinhaber T. L.) fragt B. I., ob sie zu ihm nach Hause kommen könne, um ihm etwas zu geben. B. I. bestätigt, er sei zu Hause. (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 24554 vom 03.12.2021). Kurz darauf fragt B.I., wie lange die männliche Person noch brauche. Diese sei bereits in E. und benötige noch 10 Minuten (BMO B. I., Prod. Nr. 24564 vom 03.12.2021)“.

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• „Die männliche Person, genannt W., (Anschlussinhaber T. L.) sei in Erkelenz und könnte in 35 Minuten bei B. I. sein. B. I. sei Zuhause (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 25222 vom 04.12.2021).“

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• „B. I. und eine umP (Anschlussinhaber T. L.) verabreden ein Treffen am morgigen Vormittag. (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 28654 vom 10.12.2021).“

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• „Eine umP (Anschlussinhaber: T. L.) fragt nach einem Treffen. B. I. sei zu Hause, die umP könne vorbeikommen. Diese bestätigt (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 30093 vom 13.12.2021).“

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• „B. I. teilt einer umP (Anschlusinhaber: T. L.) auf Nachfrage mit, dass er in „Bruch" - Bei „Bruch" handelt es sich vermutlich um I. P. - sei. Die umP wolle jetzt vorbeikommen (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 30999 vom 14.12.2021).“

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• W. L., wird von B.I.  W. genannt (Anschlussinhaber: T. L.), und B. wollen sich morgen treffen. (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 40130 vom 20.01 .2022) Am Folgetag telefonieren sie erneut. B. I. teilt mit, dass er in P. sei. W. L. wolle zu B. I. vorbeikommen. (BMO TKÜ B. I., Prod. Nr. 40633 vom 21 .01 .2022) Fazit: W. L. nutzt den Anschluss.“

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• „W. L. und B. I. wollen sich noch am gleichen Tag treffen (BMO TKÜB. I., Prod. Nr. 41852 vom 24.01 2022). Fazit: W. L. nutzt den Anschluss.“

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• „B. I. und W. L. wollen sich in P. treffen, dort wo die Diskotheken sind (BMO TKÜ B. I., Prod. Nrn. 42540 und 42585 vom 25.01 .2022).“

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Mit Blick auf diese Erkenntnisse führte das Hauptzollamt Aachen Durchsuchungen im familiären Umfeld des B. I., unter anderem am 03.02.2022 bei dessen Neffen F. I., durch. Bei diesem fanden die Ermittler des Hauptzollamtes auf einem USB-Stick Rechnungsvorlagen der Gesellschaft IC Bau GmbH, G-L-Str. , H.. Rechnungsempfänger war u. a. auch das Einzelunternehmen des Antragstellers, L. Bau. Auf einem Notebook des F. I. waren Unbedenklichkeitsbescheinigungen diverser Behörden u. a. für die Firmen IC Bau GmbH und T. Bauprojekte GmbH abgelegt. Weiter wurden bei F. I. handschriftliche Rechnungsentwürfe betreffend die L. Bau aufgefunden, welche die Ermittler als Rechnungsbestellungen des W. L. betrachteten.

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Am 04.04.2022 wurde Herr B. I. als Beschuldigter durch Ermittler des Hauptzollamtes vernommen. Er erklärte, vormaliger Inhaber der IC Bau GmbH gewesen zu sein. Er habe im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit Schwierigkeiten gehabt, qualifizierte Arbeitnehmer zu finden. Bewerber hätten in der Regel nur im Rahmen der Gleitzone offiziell beschäftigt werden wollen, um in den Genuss des Krankenversicherungsschutzes zu kommen. Diese seien dann tatsächlich in Vollzeit für ihn tätig geworden. Den über die Grenzen der Gleitzone hinausgehenden Lohn habe er seinen Arbeitnehmern „schwarz“ ausgezahlt. Das Geld für die Barzahlungen an seine Arbeitnehmer habe er durch Verbuchung diverser Abdeckrechnungen generiert. Er habe auch selbst u. a. mit den Gesellschaften IC Bau GmbH und T. Bauprojekte GmbH Abdeckrechnungen verkauft. Auf den Vorhalt, dass bei seinem Neffen eine Vielzahl von Rechnungen gefunden worden sei, erklärte B. I., sein Neffe habe diese Rechnungen in seinem Namen geschrieben. Er habe seinem Neffen hierzu die Zettel der Rechnungskäufer gegeben, mit sämtlichen Angaben, die auf den Rechnungen enthalten sein sollten. Befragt, ob F. I. in seinem Auftrag auch Rechnungen geschrieben habe, die leistungshinterlegt gewesen seien, erklärte B. I., dass es sich sämtlich um Abdeckrechnungen gehandelt habe.

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Konkret zu dem hiesigen Antragsteller befragt äußerte sich B. I. in seiner Vernehmung wie folgt:

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„Die LG W. GmbH und die L. Bau gehören beide einem W. L.. Den kenne ich auch gut. Er zahlte 5 Prozent der Rechnungssumme. Das Geld übernahm ich von ihm bei Treffen in Cafés. Bei ihm im Büro war ich nie. Ich kannte ihn schon, bevor ich Rechnungen für ihn schrieb. Ich denke, er fuhr einen weißen Q7. I. Kennzeichen.“

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Befragt, ob ihm bewusst gewesen sei, wofür die Käufer die Abdeckrechnungen benötigten, erklärte B. I.:

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„Natürlich. Das liegt ja auf der Hand. Mir ist natürlich bewusst, dass die Rechnungen dafür benutzt wurden, um Löhne schwarz auszahlen zu können.“

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Eine Vernehmung des Antragstellers zu den Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes erfolgte nicht, da sich der Antragsteller gegenüber den Ermittlern des Hauptzollamtes auf sein Aussageverweigerungsrecht berief.

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Das Hauptzollamt versuchte daraufhin in der Folgezeit durch Rückfragen bei Auftraggebern des Antragstellers die Anzahl der von dem Antragsteller beschäftigten Arbeitnehmer und den Umfang ihrer Beschäftigung zu ermitteln. Telefonische Rückfragen bei der F. Konzept- und Invest GmbH, der Q. Bauunternehmung und der D. Haus GmbH ergaben, dass diese mit dem Antragsteller sämtlich Festpreisabreden getroffen hatten und daher keine Angaben zur Anzahl der Arbeitnehmer und der Arbeitszeit der Arbeitnehmer des Antragstellers machen konnten. Ein Mitarbeiter der T. Bauunternehmung GmbH erklärte, der Antragsteller werde immer wieder als Nachunternehmer für die Firma tätig. Es seien dann immer drei Personen tageweise auf den Baustellen. Diese arbeiteten dann jeweils rund acht Stunden.

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Die Antragsgegnerin wertete die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts aus und leitete ein Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ein. Die Prüfung umfasste den Prüfzeitraum vom 01.11.2018 bis 30.04.2020.

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Unter Auswertung der bei dem Steuerberater sichergestellten Kontenblätter der Finanzbuchhaltung stellte das Hauptzollamt fest, dass in den Unterlagen des Antragstellers für das Jahr 2018 Rechnungen der IC Bau GmbH in Höhe von insgesamt 21.030 EUR, für das Jahr 2019 Rechnungen der IC Bau GmbH und der T. Bauprojekte GmbH in Höhe von insgesamt 100.735 EUR und für das Jahr 2020 Rechnungen der T. Bauprojekte GmbH in Höhe von insgesamt 118.000 EUR eingebucht worden waren.

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Mit Schreiben vom 22.11.2023 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 189.286,65 EUR an.

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Mit Bescheid vom 30.01.2024 forderte die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis 30.04.2020 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 127.973,65 EUR sowie Säumniszuschläge in Höhe von in Höhe von 61.313,00 EUR (insgesamt: 189.286,65 EUR) nach. Zur Begründung führte sie aus, die Auswertung der von dem Hauptzollamt Aachen zur Verfügung gestellten Beweismittel habe ergeben, dass der Antragsteller zumindest im Prüfzeitraum Arbeitnehmer beschäftigt habe, für die er keine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt habe. In der Finanzbuchhaltung des Einzelunternehmens des Antragstellers sei festgestellt worden, dass nicht leistungshinterlegte Rechnungen sogenannter Servicefirmen (Schein-/Abdeckrechnungen) verbucht worden seien. Zweck dieser Scheingebilde sei es, durch falsche Rechnungsstellung innerhalb einer Nachunternehmerkette eine weitere Subunternehmerebene vorzutäuschen und dadurch die eigentlichen Arbeitgeber von Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger abzuwenden. Über sogenannte "Kick-back-Geschäfte" habe der Antragsteller Fremdleistungen verschiedener mutmaßlicher Servicefirmen vorgetäuscht. Die gekauften Rechnungen habe er in die Finanzbuchführung eingebucht, um eine durch bezogene Fremdleistungen ausgeglichene Betriebsbilanz zu fingieren. Bei der Auswertung der Buchhaltung des Antragstellers seien Rechnungen der IC Bau GmbH und der T Bauprojekte GmbH für vermeintliche Subunternehmerleistungen festgestellt worden. Während der durchgeführten Prüfung hätten zudem nicht in allen Fällen vollständige Aufzeichnungen nach § 28f SGB IV vorgelegt werden können. Es sei vor diesem Hintergrund festzustellen, dass der Antragsteller Entgelte an Arbeitnehmer gezahlt habe, die derzeit namentlich nicht bekannt seien. Eine Überprüfung der versicherungsrechtlichen Stellung der gemeldeten und nicht gemeldeten Arbeitnehmer sei daher derzeit nicht abschließend möglich. Da eine konkrete Zuordnung der Entgelte für den Zeitraum November 2018 bis April 2020 zu ein-

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zelnen Arbeitnehmern nicht möglich sei, seien die Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Summenbeitragsbescheides festzusetzen gewesen. Wegen des Verstoßes des Antragstellers gegen seine Aufzeichnungspflichten und der ergebnislosen Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten der Entgeltermittlung sei auf Grundlage des Nettoumsatzbetrages ein branchenspezifischer Lohnkostenanteil (auch Lohnquote genannt) und damit die Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei hierbei der branchenspezifische Lohnkostenanteil in Höhe von 2/3 des Nettoumsatzes zu Grunde zu legen. Auf diese Weise habe sich unter Heranziehung der Daten aus der im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellten Buchhaltung des Antragstellers für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis 30.04.2020 eine Nachforderung in Höhe von 208.959,07 EUR (ohne Säumniszuschläge) ergeben. Zu Gunsten des Antragstellers habe der Antragsgegner eine Vergleichsberechnung vorgenommen und hierbei lediglich die als Abdeckrechnungen eingestuften Rechnungen der Firmen IE Bau GmbH und der T. Bauprojekte GmbH herangezogen, wobei ein Lohnkostenanteil von 80 Prozent des Nettorechnungsbetrages aus den Abdeckrechnungen zum Ansatz gebracht worden sei. Auf diese Weise habe sich die geltend gemachte Beitragsnachforderung in Höhe von lediglich 127.973,65 EUR (ohne Säumniszuschläge) ergeben.

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Gegen den Bescheid vom 30.01.2024 erhob der Antragsteller am 29.02.2024 Widerspruch und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung aus dem Bescheid vom 30.01.2024.

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Mit Schreiben vom 10.04.2024 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides ab.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2024 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers - im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides - zurück.

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Am 27.06.2024 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 30.01.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2024 Klage beim Sozialgericht Aachen erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 9 BA 19/24 anhängig ist.

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Am 11.07.2024 hat der Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 30.01.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2024 bei dem Sozialgericht Aachen gestellt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, für ihn gelte die Unschuldsvermutung. Es befänden sich auch nicht sämtliche, von der Antragsgegnerin der Schätzung zugrunde gelegten „angeblichen“ Abdeckrechnungen in der Verwaltungsakte. Die Antragsgegnerin könne Schwarzlohnzahlungen durch ihn an seine Mitarbeiter zudem nicht nachweisen. Im Übrigen sei die Beitragsnachforderung auch verjährt.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 30.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2024 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung führt sie aus, die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lägen nicht vor, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Weder die Antragsgegnerin als prüfender Rentenversicherungsträger noch das Gericht seien an die Beurteilung beitragsrechtlicher Sachverhalte durch die Zollbehörde oder die Strafgerichte gebunden. Der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Antragsteller sei vor diesem Hintergrund nicht vorgreiflich für das sozialgerichtliche Verfahren.

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Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Aachen zum Aktenzeichen 301 Js 625/19 sowie auf die beigezogenen Akten des Hauptzollamtes Bezug genommen.

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II.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen bzw. gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG eine schon vorgenommene Vollziehung aufheben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die - wie hier erfolgte - Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2022 - L 8 BA 65/20 B ER -, juris Rn. 2).

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Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 01.08.2022 - L 8 BA 65/20 B ER -, juris Rn. 4).

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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, da deren Erfolg nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der von der Antragsgegnerin erlassene Bescheid vom 30.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2024, mit dem sie von dem Antragsteller Beiträge in Höhe von 189.286,65 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 61.313 EUR für die Beschäftigung von Personen auf Baustellen nachfordert, im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.

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Rechtsgrundlage des aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheides und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung einschließlich der Säumniszuschläge ist § 28p Abs. 1 Sätze 1 und 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen.

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Der Bescheid vom 30.01.2024 ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller insbesondere vor seinem Erlass mit Schreiben vom 22.11.2023 gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) angehört.

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Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts in einem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden Umfang nicht gegeben.

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Hinsichtlich der als Summenbescheid erhobenen Beitragsforderung ist nach summarischer Prüfung derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Bescheid als rechtswidrig erweisen wird.

61

Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann der prüfende Träger der Rentenversicherung nach § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (sog. Summenbescheid), wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann, § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen, § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV.

62

Die Voraussetzungen eines Summenbescheides können im gerichtlichen Verfahren zur Wahrung der sozialen Belange der Beschäftigten voll überprüft werden, auch wenn der Arbeitgeber dessen Erlass nicht rügt. Für eine Beanstandung durch das Gericht ist jedoch erforderlich, dass der Erlass eines Summenbescheides für die Antragsgegnerin bei einer Gesamtwürdigung im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R - juris Rn. 28).

63

Die vorliegenden Erkenntnisgrundlagen tragen vollumfänglich die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller seine Aufzeichnungspflicht nach § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Danach hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Zu den in die Entgeltunterlagen aufzunehmenden Angaben über die Beschäftigten gehören insbesondere das Arbeitsentgelt, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Beitragsverfahrensordnung - BVV).

64

Entgeltunterlagen über die beim Antragsteller beschäftigten Personen liegen nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung nicht vollständig vor.

65

Die Auswertung der Finanzbuchhaltung des unter der Firma L. Bau geführten Einzelunternehmens des Antragstellers hat ergeben, dass für das Jahr 2018 Rechnungen der IC Bau GmbH in Höhe von insgesamt 21.030 EUR, für das Jahr 2019 Rechnungen der IC Bau GmbH und der Südwest Bauprojekte GmbH in Höhe von insgesamt 100.735 EUR und für das Jahr 2020 Rechnungen der Südwest Bauprojekte GmbH in Höhe von insgesamt 118.000 EUR als „Aufwand“ mit dem Gegenkonto „Kasse“ verbucht worden sind. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass es sich bei sämtlichen verbuchten Rechnungen der IC Bau GmbH und der T. Bauprojekte GmbH um nicht leistungshinterlegte Abdeckrechnungen zur Verschleierung von Schwarzlohnzahlungen an eigene Mitarbeiter unter Vortäuschung der Vergütung tatsächlich nicht erbrachter Fremdunternehmerleistungen handelt, wird durch die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes getragen. Das Hauptzollamt hat überzeugende Beweismittel dafür aufgefunden, dass es sich bei der IC Bau GmbH und der T. Bauprojekte GmbH um reine Servicefirmen handelt, unter deren Firma Abdeckrechnungen ausgestellt wurden. So hat der vormalige Inhaber der IC Bau GmbH, Herr B. I., sich in seiner Vernehmung durch das Hauptzollamt umfangreich und detailliert und unter Belastung seiner eigenen Person dahingehend geständig eingelassen, u. a. mit den Gesellschaften IC Bau GmbH und T. Bauprojekte GmbH Abdeckrechnungen an verschiedene Personen, u. a. an den Antragsteller und an diesen konkret zu 5% der jeweiligen Nettosumme der Abdeckrechnung, verkauft zu haben. Die Einlassung des B. I., sein Neffe F. I. habe die auf das Einzelunternehmen des Antragstellers ausgestellten Rechnungen in seinem Auftrag geschrieben, findet Bestätigung durch die von dem Hauptzollamt im Rahmen der Durchsuchung der Räumlichkeiten des F. I. aufgefundenen Dateien auf dessen Computer und USB-Stick, auf welchem Textdateien und Vorlagen für Rechnungen an den Antragsteller abgespeichert waren. Einige dieser Rechnungen wurden in Papierform sodann auch bei der Durchsuchung in den Räumlichkeiten des Antragstellers aufgefunden. Die durchgeführte Telekommunikationsüberwachung hat im Übrigen bestätigt, dass der Antragsteller und B. I. in regelmäßigem Kontakt standen und sich der Antragsteller regelmäßig mit Herrn B. I.verabredete, um nach den Telekommunikationsprotokollen das im Empfang zu nehmen „was er immer brauche“. Worum es sich hierbei, wenn nicht um die aufgefundenen Abdeckrechnungen, gehandelt haben könnte, ist weder von dem Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich. Anders als durch den Ankauf der Abdeckrechnungen durch den Antragsteller lässt sich auch nicht erklären, dass in der Finanzbuchhaltung des Antragstellers Rechnungen der Servicefirmen IE Bau GmbH und der T. Bauprojekte GmbH tatsächlich verbucht sind. Die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes tragen damit den Rückschluss der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller seinen Mitarbeitern nicht dokumentierte und gemeldete Schwarzlöhne bar ausgezahlt hat und die hierzu notwendigen Barmittel dadurch generiert hat, dass er nicht leistungshinterlegte Rechnungen zur Vortäuschung tatsächlich nicht erbrachter Fremdleistungen in seiner Finanzbuchhaltung verbucht hat bzw. hat verbuchen lassen.

66

Wegen der nicht hinreichenden Aufzeichnungen konnte vorliegend die Beitragshöhe für die beim Antragsteller beschäftigten Versicherten nicht im Sinne von § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV festgestellt werden.

67

Die Annahme der Antragsgegnerin, personenbezogene Feststellungen seien nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand möglich, ist nicht zu beanstanden. Unterlagen, aus denen eine personenbezogene Zuordnung der Arbeitsentgelte noch hinreichend zuverlässig rekonstruiert werden könnte, sind weder aufgefunden noch vom Antragsteller vorgelegt worden. Versuche des Hauptzollamtes durch Rückfragen bei Auftraggebern des Antragstellers die Anzahl der von dem Antragsteller beschäftigten Arbeitnehmer und den Umfang ihrer Beschäftigung zu ermitteln, sind ergebnislos verlaufen. Die Rückfragen bei der F. Konzept- und Invest GmbH, der Q. Bauunternehmung, der D. Haus GmbH und der T. Bauunternehmung GmbH haben ergeben, dass diese mit dem Antragsteller sämtlich Festpreisabreden getroffen haben und keine Angaben zur Anzahl der Arbeitnehmer und der Arbeitszeit der Arbeitnehmer des Antragstellers machen konnten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine personenbezogene Zuordnung der Arbeitsentgelte mit Wahrscheinlichkeit noch gelingen wird. Dagegen spricht, dass der Antragsteller den Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Beitragsabführung weiterhin pauschal und nur mit dem Hinweis auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung bestreitet und erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

68

Die Höhe der Beitragsforderung ist nicht zu beanstanden.

69

Die Antragsgegnerin war im Hinblick auf die mangelhaften Aufzeichnungen auf der Grundlage von § 28f Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV befugt, die Beitragsnachforderung zu schätzen. Derartige Schätzungen haben stets einen pauschalierenden Charakter. Bei der Wahl der Schätzmethoden ist der Rentenversicherungsträger grundsätzlich frei, muss jedoch von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 01.08.2022 - L 8 BA 65/20 B ER -, juris Rn. 17).

70

Nach diesen Maßgaben ist die Berechnung der Beiträge anhand der Schätzung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu beanstanden.

71

Bei einer Schätzung bei Schwarzarbeit im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes kann die in gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Quote von zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme zur Berechnung der Beitragsforderung aus illegalen Beschäftigungsverhältnissen angesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09 -, juris Rn. 21; LSG NRW, Beschluss vom 13.07.2022 - L 8 BA 49/21 B ER -, juris Rn. 24). Die Nachforderung auf Grundlage einer Berechnung anhand des Lohnkostenanteils wurde in Höhe von 208.959,07 EUR - ohne Säumniszuschläge - ermittelt. Zu Gunsten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin ihrer Schätzung demgegenüber nur die in der Lohnbuchhaltung tatsächlich verbuchten Abdeckrechnungen zugrunde gelegt und einen Lohnkostenanteil in Höhe von lediglich 80 Prozent der Nettobeträge aus den Abdeckrechnungen - unter Abzug des „Kaufpreises“ von 5% der Nettosumme einer jeden Abdeckrechnung und eines Eigenbehalts des Antragstellers - in Ansatz gebracht. Dass die Antragsgegnerin ihrer Schätzung die aktenkundige Finanzbuchhaltung des Antragstellers zugrunde gelegt hat, genügt den genannten Voraussetzungen. Diese bietet eine valide und aussagekräftige Grundlage, um darauf zu schließen, welche Schwarzlohnzahlungen der Antragsteller zu welchen Zeiten geleistet hat, da die hierzu notwendigen Entnahmen aus der Kasse mit den verbuchten Abdeckrechnungen korrespondieren. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Antragsgegnerin habe nicht sämtliche der Schätzung zugrunde gelegten Rechnungen vorzulegen vermocht, ist dies unerheblich, da sich die von dem Antragsteller verbuchten Rechnungen der Servicefirmen IE Bau GmbH und der T. Bauprojekte GmbH mit den einzelnen Rechnungsnummern zwanglos dem Buchungstext in der Finanzbuchhaltung entnehmen lassen.

72

Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin sämtliche in die Finanzbuchhaltung des Einzelunternehmens des Antragstellers eingebrachten Rechnungen der IE Bau GmbH und der T. Bau GmbH als Abdeckrechnungen zur Verschleierung von Schwarzgeldzahlungen für Schwarzarbeit eingestuft hat. So hat Herr B. I. in seiner Vernehmung durch das Hauptzollamt eingeräumt, dass es sich bei dem in seinem Auftrag von seinem Neffen F. I. für das Einzelunternehmen des Antragstellers geschriebenen Rechnungen sämtlich um Abdeckrechnungen gehandelt hat und keine einzige dieser Rechnungen leistungshinterlegt gewesen ist. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht einmal selbst behauptet, dass die IE Bau GmbH und die T. Bau GmbH tatsächlich Bauleistungen für ihn erbracht haben, geschweige denn dies substantiiert und unter Vorlage entsprechender Nachweise belegt.

73

Rechenfehler der Antragsgegnerin sind weder von dem Antragsteller geltend gemacht worden, noch für das Gericht sonst ersichtlich.

74

Die Hochrechnung der Beitragsforderung nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV begegnet vorliegend gleichfalls keinen Bedenken.

75

Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erhobenen Säumniszuschläge. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Säumniszuschläge ist § 24 SGB IV. Danach ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen, § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte, § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Verschulden mit der Konsequenz der Erhebung von Säumniszuschlägen liegt damit immer bei vorsätzlicher Beitragshinterziehung in Fällen der illegalen Beschäftigung/Schwarzarbeit vor (vgl. Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl, § 24 SGB IV (Stand: 10.01.2019) Rn. 41). Dem Antragsteller ist es vorliegend nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die Zahlung von Schwarzlöhnen durch den Antragsteller steht vielmehr der Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht hinsichtlich der nachgeforderten Beiträge entgegen.

76

Die von dem Antragsteller erhobene Einrede der Verjährung greift nicht.

77

Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge - wie vorliegend die Beiträge auf Schwarzlohnzahlungen durch den Antragsteller - verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Diese Frist ist evident noch nicht abgelaufen. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller liegt nicht vor. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für ihn verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 21.11.2023 - L 14 BA 123/23 B ER -, juris Rn. 54). Hierbei muss der Beitragsschuldner auch darlegen und glaubhaft machen, ob er bei Fortsetzung seines Geschäftsbetriebs unter Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 22.02.2022 - L 8 BA 161/20 B ER -, juris Rn. 14). Dem Antragsteller ist es vorliegend nicht gelungen, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, welche wirtschaftlichen Folgen ihm durch die Vollstreckung der Beitragsforderung konkret drohen. Unterlagen diesbezüglich hat er nicht vorgelegt. Eine drohende Insolvenz hat er weder behauptet noch glaubhaft gemacht.

78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

79

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2018 - L 8 R 985/17 B ER -, juris Rn. 48).