Klage auf Übernahme von Versicherungsbeiträgen nach SGB II abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Beiträgen für eine Haushaltssachversicherung durch den Träger der Grundsicherung (ALG II). Streitfrage ist, ob Versicherungsbeiträge als Mehrbedarf nach §21 SGB II oder durch sonstige SGB-II-Leistungen zu gewähren sind. Das Gericht verneint eine gesetzliche Grundlage, stellt fehlenden medizinischen Nachweis einer besonderen Unfallgefährdung fest und weist die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Übernahme der Versicherungsbeiträge nach SGB II als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahme von Versicherungsbeiträgen durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus; Regelleistungen nach §20 SGB II decken keine Versicherungsbeiträge.
Leistungen für Mehrbedarf in Form von Übernahme von Versicherungsbeiträgen sind in §21 SGB II nicht vorgesehen.
Eine sinngemäße Anwendung von §21 Abs. 5 SGB II auf sonstige gesundheitlich bedingte Mehraufwendungen kommt nur in Betracht, wenn konkrete medizinische Gründe und ein nachgewiesener besonderer Bedarf vorliegen.
Der Leistungsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine gesundheitlich begründete besondere Gefahr oder ein außergewöhnlicher Bedarf besteht, der eine Beitragsübernahme rechtfertigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Haushaltssachversicherung.
Die 61 Jahre alte Klägerin bezog bis Ende 2004 Sozialhilfe, ab Januar 2005 Arbeitslosengeld II von der Beklagten. Mit Schreiben vom 25.07.2005 beantragt die Klägerin die Übernahme der Kosten für ihre Haushaltssachversicherung, die in der Vergangenheit der Sozialhilfeträger getragen habe. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 16.08.2005, Widerspruchsbescheid vom 20.09.2005).
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor, es komme bei ihr wegen gesundheitlicher Störungen der Bewegungsabläufe öfter zu Unfällen, deshalb sei die Versicherung notwendig. Sie habe schon kein Kleidungsgeld bekommen, selber einen Kühlschrank und eine Spülmaschine kaufen müssen, müsse das Kabelfernsehen selbst zahlen und bekomme auch keine warmen Decken mehr, die sie wegen ihrer Muskelatrophie benötige. Es seien so viele Leistungen gekürzt worden, sie wisse gar nicht mehr, wie sie das alles bezahlen solle.
Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2005 zu verurteilen, ihr Leistungen für Mehrbedarf in Höhe der Beiträge ihrer Haushalts-/Glas-/Haftpflichtversicherung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des behandelnden Internisten/Rheumatologen der Klägerin H. Auf dessen Befundbericht vom 06.12.2005 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Für die von der Klägerin gewünschte Übernahme von Beiträgen von Versicherungen gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzt sich zusammen aus den hier nicht streitigen Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch SGB II -), die in tatsächlicher Höhe übernommen werden, sowie aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II). Die Regelleistung umfasst u. a. insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit hieraus die von der Klägerin unterhaltenen Versicherungen nicht finanziert werden können, käme eine Beitragsübernahme nur in Betracht, soweit es sich um einen gesetzlich anerkannten Mehrbedarf (§ 21 SGB II) handelt. Leistungen für Mehrbedarf in Form der Übernahme von Versicherungsbeiträgen sind aber in § 21 SGB II nicht vorgesehen. Auch eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Zu denken wäre allenfalls an § 21 Abs. 5 SGB II, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erhalten. Es kann offenbleiben, ob diese Vorschrift auf anderen als ernährungsbedingten Mehraufwand übertragen werden könnte. Jedenfalls hat sich der Vortrag der Klägerin, die streitigen Versicherungen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zu benötigen, durch die medizinische Beweisaufnahme nicht bestätigen lassen. Muskelfunktion und Bewegungsabläufe der Klägerin sind funktionell nicht gestört. Zwar ist die Klägerin durch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom beeinträchtigt, eine besondere Unfallgefährdung ist hierdurch jedoch nicht nachgewiesen. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob die Beklagte Versicherungsbeiträge zu übernehmen hätte, wenn eine solche besondere Unfallgefährdung vorläge. Andere Tatbestände des SGB II, die Einmalleistungen oder Beitragsübernahmen gestatten würden (§ 23 Abs. 3, § 26) liegen ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes.