Eilantrag: Darlehen zur Übernahme von Heizölkosten nach SGB II teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin, Leistungsberechtigte nach SGB II, beantragte im Eilverfahren die Übernahme von Heizölkosten, Haushaltsgeräten und die Feststellung der Wohnungsgröße. Das Sozialgericht verpflichtete die Antragsgegnerin darlehnsweise zur Übernahme einer Tankfüllung Heizöl, wies weitergehende Anträge zurück und begründete dies mit akuter Unzumutbarkeit ohne Nachweis unangemessener Heizkosten. Eine einstweilige Entscheidung zu nachgelagerten Fragen wurde als ungeeignet erachtet.
Ausgang: Eilantrag auf Übernahme der Heizölkosten wurde darlehnsweise stattgegeben; die weitergehenden Anträge wurden zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen für Heizung nach SGB II sind in Höhe der tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen zu gewähren; die Sozialbehörde trägt darlegungs‑ und prüfpflichtig hinsichtlich der Unangemessenheit.
Bei akuter existenzieller Notlage kann das Sozialgericht im Eilverfahren die Gewährung von Leistungen in Form eines Darlehens anordnen, wenn zur Abwendung unzumutbarer Härten ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist.
Im Eilverfahren ist die Anordnung von Leistungen für zurückliegende Zeiträume oder die endgültige Entscheidung über die Angemessenheit der Wohnungsgröße in der Regel nicht geboten; insoweit ist der ordentliche Rechtsweg (Widerspruch/Klage) zumutbar.
Der Anordnungsanspruch setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine dringende und gegenwärtige Notlage begründen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung sind befristete oder darlehnsweise Maßnahmen zu treffen, wenn die Hauptsacheentscheidung absehbar ist und die akute Notlage andernfalls nicht abgewendet werden kann.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, darlehnsweise die Kosten einer Tankfüllung mit Heizöl für die Wohnung der Antragstellerin zu übernehmen. 2. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der Kosten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem SGB 2 von der Antragsgegnerin. Sie erhielt von der Antragsgegnerin am 20.12.2005 einen Betrag zur Anschaffung von Heizöl.
Die Antragstellerin trägt vor, das Öl sei verbraucht und sie habe schon zuvor äußerst sparsam geheizt, nur wenige Stunden täglich, bei Raumtemperaturen bis 5°. Gemäß Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.12.2005 müsse das Heizgeld bis September 2006 reichen. Eine Kopie des Eilantrages habe sie der Antragsgegnerin unter dem 25.01.2006 übermittelt.
Die Antragstellerin beantragt schriftlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. die Kosten einer Tankfüllung mit Heizöl für ihre Wohnung zu übernehmen 2. die Kosten für angeschaffte Haushaltsgeräte zu übernehmen 3. festzustellen, dass ihre Wohnung nicht unangemessen groß ist.
Der Antragsgegnerin wurde der Antrag am 30.01.2006 um 9:02 Uhr morgens per Fax übermittelt, mit der Bitte um Aktenübersendung und Erwiderung bis 01.02.2006. Bis zum 02.02.2006, 14:00 Uhr lag keine Rückäußerung vor.
II.
Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Ein Anordnungsanspruch besteht. Leistungen für Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Antragstellerin kann deshalb die Bezahlung ihrer Heizungsrechnung verlangen. Dafür, dass die Heizkosten unangemessen seien, ist seitens der Antragsgegnerin nichts vorgetragen. Es besteht auch ein Anordnungsgrund, denn bei den gegenwärtigen Frosttemperaturen ist der Antragstellerin und ihrem Sohn nicht zuzumuten, sich noch länger in einer ungeheizten Wohnung aufzuhalten. Zur Behebung der akuten Notlage genügt die Bewilligung als Darlehn, zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Widerspruchs- oder Klageverfahren war daher nur zur darlehnsweisen Gewährung zu verpflichten.
Im übrigen ist der Antrag unbegründet, denn es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, warum über die Frage der Größe der Wohnung und der (nachträglichen) Erstattung bereits angeschaffter Haushaltsgeräte im Eilverfahren entschieden werden müsste.
Es ist bisher nicht dargelegt, dass wegen der Größe der Wohnung eine Leistungskürzung erfolgt wäre und für Leistungen für zurückliegende Zeiträume und bereits angeschaffte Gegenstände kann eine einstweilige Anordnung nicht erfolgen. Insoweit ist der Antragstellerin zuzumuten, das Widerspruchs- und Klageverfahren durchzuführen und abzuwarten.