Erinnerung gegen Kostenfestsetzung im Sozialgerichtsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenfestsetzung in einem Sozialgerichtsverfahren wird zurückgewiesen; das Gericht bestätigt die angefochtene Berechnung. Es erläutert die Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV/RVG (Mindest- bis Mittelgebühr) und begründet die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV/RVG (auch ohne tatsächliche mündliche Verhandlung). Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenfestsetzung zurückgewiesen; Bemessung der Verfahrens- und Terminsgebühr bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rahmengebühren bestimmt § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Rahmengebühren entstehen und denen eine vorangegangene Verwaltungsverfahrenstätigkeit vorausging, bemisst sich nach Nr. 3103 VV/RVG innerhalb des vorgegebenen Betragsrahmens; die Mittelgebühr ist als Orientierungspunkt zu berücksichtigen.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV/RVG entsteht auch dann, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet, und ist grundsätzlich so zu bemessen, als ob ein regulärer Termin stattgefunden hätte; das Ausbleiben des Termins ist nicht gebührenmindernd.
Bei Rahmengebühren ist bei der Erhöhung über die Mindestgebühr ein an der Verfahrensgebühr ermittelter Steigerungssatz heranzuziehen; eine angemessene Anhebung kann durch Übernahme des Quotienten der Verfahrensgebührensteigerung erreicht werden, unter Beachtung der Mindestsätze.
Tenor
Die Erinnerung vom 17.10.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung der Beklagten ist unbegründet. Das Gericht folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses.
Nur ergänzend wird folgendes ausgeführt: Die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen und in denen eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, beträgt gemäß Ziffer 3103 VV/RVG 20,- bis 320,- EUR. Die Mittelgebühr beträgt 170,- EUR. Bei Rahmengebühren bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Vorliegend waren bei durchschnittlicher rechtlicher Schwierigkeit der Angelegenheit die Einkommensverhältnisse des Klägers, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger (angesichts des Streitswerts von 154,- EUR) und der Aufwand für die Klägerbevollmächtigte angesichts des alsbald abgegebenen Anerkenntnisses unterdurchschnittlich, so dass die Gebühr nach Nr. 3103 VV/RVG nur in Höhe der Mindestgebühr zzgl. 2/3 ihrer Differenz zur Mittelgebühr (100,- EUR) berücksichtigt werden kann, somit 120,-EUR beträgt. Die Berechnung der Verfahrensgebühr hat die Beklagte ausdrücklich nicht angegriffen.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV/RVG ist dann wie im angefochtenen Beschluss auf 140,- EUR festzusetzen.
Gemäß Nr. 3106 VV/RVG entsteht eine Terminsgebühr in Höhe von 20,- bis 380,- EUR mit einer Mittelgebühr von 200,- EUR auch in Verfahren, die nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung enden (amtliche Anmerkung Ziffer 3 zu Nr. 3106 VV/RVG). Dabei wird eine Gebühr, die nur geringfügig über der Mindestgebühr liegt, den Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 RVG nicht gerecht. Wie Guhl (NZS 2005, 193, 195) zutreffend ausführt, hat in den Fällen, in denen die Terminsgebühr anfällt, obwohl ein Termin nicht stattgefunden hat, die Bemessung so zu erfolgen, als ob ein ganz normaler Termin durchgeführt worden wäre. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Vergütungsverzeichnis selbst, das für nach dem Streitwert zu bemessende Gebühren in VV 3104 und 3105 und den amtlichen Anmerkungen hierzu den Satz der Gebühr nach § 13 RVG für durch Gerichtsbescheid erledigte Verfahren ausschließlich am Streitwert orientiert und im übrigen in gleicher Weise bemisst, wie wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte. Hieraus wird erkennbar, dass der Normgeber die Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfand, obwohl eine Terminsgebühr anfällt, nicht gebührenmindernd berücksichtigt wissen will (a.A.: SG Aachen, Beschluss vom 07.07.2005, S 3 SB 178/04).
Eine genaue rechnerische Übertragung dieses Grundsatzes aus VV/RVG 3104/05 auf Nr. 3106 VV/RVG ist nicht möglich, da es sich um eine Rahmengebühr handelt und Mindestsätze zu beachten sind. Ein der Wertung des Normgebers entsprechendes Ergebnis wird aber erzielt, wenn der Steigerungssatz, um den die Mindestgebühr wegen der übrigen Kriterien des § 14 RVG (Schwierigkeit, Aufwand, Bedeutung, Einkommensverhältnisse) anzuheben ist, von der Verfahrensgebühr übernommen wird. Vorliegend ist daher die Mindestgebühr um 2/3 ihrer Differenz zur Mittelgebühr (120,- EUR) anzuheben, so dass sich 140,- EUR ergeben, wie im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt.
Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Bemessung der Terminsrahmengebühr zugelassen.