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Sozialgericht Aachen·S 8 R 10/05·23.11.2005

Kostenentscheidung bei Erwerbsminderungsrente: Erstattungspflicht des Leistungsträgers

SozialrechtRentenrechtVerfahrens- und Kostenrecht im SozialverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente; das Gericht entschied in einem Beschluss über die Kosten. Es stellte auf Billigkeitsgesichtspunkte (§193 SGG) ab und berücksichtigte das Veranlassungsprinzip sowie §§91 ff. ZPO. Da der Leistungsträger seine Amtsermittlungspflicht (§20 SGB X) verletzt und ein Gutachten abweichend war, sprach das Gericht Kostenerstattung zu.

Ausgang: Kostenantrag der Klägerin wurde stattgegeben; die Beklagte hat die Kosten zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Verfahren nicht durch Urteil beendet, entscheidet das Gericht auf Antrag über die Kosten nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG nach Billigkeitsgesichtspunkten; dabei sind die Grundsätze der §§ 91 ff. ZPO heranzuziehen.

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Bei teilweisem Erfolg eines Klägers ist regelmäßig eine Quotelung der Kosten angemessen; das Gericht hat jedoch alle Umstände des Einzelfalls und das Veranlassungsprinzip zu beachten.

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Der Leistungsträger hat nach § 20 SGB X die Amtsermittlungspflicht; verletzt er diese objektiv und ergibt sich aus dem gerichtlich bestellten Gutachten ein anderes Ergebnis, besteht grundsätzlich eine Vermutung für eine vollständige Kostenerstattung, soweit das Maß des Obsiegens nicht eindeutig feststellbar ist.

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Ein insoweit unbestimmter, nach oben offener Klageantrag auf Gewährung einer Rente begründet für den Kläger keine kostenrechtlichen Nachteile; anders ist zu entscheiden, wenn der Streitgegenstand logisch teilbar und nur die höhere Leistung nicht obsiegt.

Relevante Normen
§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG§ 91 ff. ZPO§ 20 SGB X§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI

Tenor

Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten.

Gründe

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Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kosten, wenn das Verfahren nicht durch Urteil beendet wird. Die Kostenentscheidung erfolgt nach dem Ermessen des Gericht nach Billigkeitsgesichtspunkten. Hierbei sind die Rechtsgedanken der §§ 91 ff. ZPO heranzuziehen (hierzu LSG NRW, Breithaupt 1996, S. 177). Bei teilweisem Erfolg wird daher regelmäßig eine Quotelung angemessen sein. Es darf aber nicht nur auf das Ergebnis des Rechtsstreits abgestellt werden. Vielmehr muss das Gericht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Es gilt das Veranlassungsprinzip, d. h. das Gericht berücksichtigt auch, wer Anlass für Klageerhebung gegeben hat.

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Der Leistungsträger ist gemäß § 20 SGB X verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und richtig zu ermitteln. Hat der Leistungsträger diese Pflicht objektiv verletzt (d. h. der gerichtlich bestellte Gutachter ist überzeugend zu einem anderen Ergebnis gelangt), besteht jedenfalls dann eine Vermutung für eine Pflicht zur vollständigen Kostenerstattung, wenn sich das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten nicht eindeutig feststellen lässt und die Beteiligten sich insbesondere im Wege des Vergleichs zur rationellen Erledigung des Rechtsstreits geeinigt haben. So ist es hier. Der Klageantrag war darauf gerichtet, "volle Erwerbsminderungsrente zu gewähren". Diese Formulierung lässt noch keinen Schluss darauf zu, ob die Rente auf Zeit oder auf Dauer gewährt wird. Auch die Klagebegründung vom 09.02.2005 enthält entsprechende Darlegungen nicht. Dieser auf ein Grundurteil gerichtete, zulässigerweise teilweise unbestimmter und nach oben offene Antrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zwingend so zu deuten, als habe die Klägerin die maximal in Betracht kommende unbefristete Rente begehrt. Diese ist ohnehin gemäß § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI die Ausnahme (in diesem Sinne auch LSG NRW, Beschluss vom 26.07.2004 – L 4 B 1/04 RJ). Regelmäßig wird medizinisch auch kaum prognostizierbar sein, ob bei einem Kläger ein Dauerzustand vorliegt, oder ob Besserungsaussichten bestehen. Das Kostenrecht verlangt vom Bevollmächtigten nicht, sich insoweit festzulegen. Die Tatsache, dass es prozessual zulässig ist, einen insoweit unbestimmten Klageantrag zu stellen, zieht nach sich, dass dem Kläger, dessen Bevollmächtigter einen derartigen Antrag gestellt hat, für den Fall der Veranlassung des Rechtsstreits durch die Beklagte kostenrechtlich keine Nachteile entstehen.

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Das Gericht betont, dass die vorliegenden Ausführungen nicht gelten, wenn der Bevollmächtigte bei einem nach dem Streitgegenstand unproblematisch teilbaren, auch in mehreren Bescheiden regelbaren, Anspruch (z. B. Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) die höhere Leistung begehrt und nur mit dem geringeren Anspruch obsiegt. Denn dann hat die Beklagte hinsichtlich des überschießenden Teils des Streitgegenstands keinerlei Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Bei der Frage, ob eine Rente auf Zeit oder auf Dauer bewilligt ist, ist dies indes anders. Hierbei handelt es sich regelmäßig nicht um einen von vornherein logisch teilbaren Streitgegenstand, der auch in verschiedenen Bescheiden geregelt werden könnte.