Eilantrag nach SGB II mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte einen Eilantrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen; die Behörde hatte jedoch bereits Leistungen rückwirkend ab April 2008 bewilligt und Zahlungen vorgenommen. Das Sozialgericht hielt den Eilantrag für unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, da kein Eilbedarf mehr bestand und der Antragsteller trotz Hinweis das Verfahren nicht für erledigt erklärte. Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Eilantrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen als unzulässig verworfen; Kostenpauschale nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eilantrag auf Gewährung von Sozialleistungen ist unzulässig, wenn der Antragsteller kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis mehr darlegt, weil die Leistung bereits bewilligt oder ausgezahlt ist.
Eine vorherige Barauszahlung oder unmittelbare Zusicherung der Behörde kann ein Eilbedürfnis entfallen lassen, so dass ein Eilverfahren nicht erforderlich ist.
Soweit der Antrag auf Bescheidung eines Leistungsantrags zielt, ist im Regelfall die Untätigkeitsklage das geeignete Rechtsmittel, nicht das Eilverfahren.
Kosten des Verfahrens sind nach den Grundsätzen analog §§ 183, 193 SGG nicht zu ersetzen, wenn die Antragsstellung von der Lage nicht veranlasst war und das Verfahren damit entbehrlich war.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller begehrt mit seinem am 30.06.2008 gestellten Eilantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von SGB Il-Leistungen. Der Antrag ist bereits unzulässig. Bleibt ein Antragsteller bei Erledigung in der Sache trotz Hinweis des Gerichts bei seinem Antrag, fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 125, Rdnr. 9). Hier wurden dem Antragsteller bereits mit Bescheid vom 25.06,2008 Leistungen rückwirkend ab April 2008 gewährt. Ein entsprechender Nachzahlungsbetrag und die Juli- Leistungen wurden dem Konto des Antragstellers am 01.07.2008 gutgeschrieben. Trotz entsprechenden Hinweises des Vorsitzenden wurde das Verfahren nicht für erledigt erklärt.
Es sind analog §§ 183, 193 SGG auch keine Kosten zu erstatten. Denn die Antragsgegnerin hatte keine Veranlassung zur Stellung des Eilantrags gegeben. Nach einer zunächst zögerlichen Bearbeitung des Leistungsantrags hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 20.06.2008 364,88 EUR ausgezahlt. In einem Telefonat mit dem Antragsteller am 24.06.2008 sagte der zuständige Sachbearbeiter laut eigener Auskunft im vorliegenden Eilverfahren eine unverzügliche Bearbeitung zu. Der Antragsteller ist dieser Erklärung nicht entgegengetreten. Am 25.06.2008 wurde bereits der Leistungsbescheid erstellt, spätestens am 27.06.2008 wurden die Leistungen überwiesen. Angesichts der Auskunft des Sachbearbeiters war die Stellung des Eilantrags schon am 30.06.2008 ohne weitere Rückfrage nicht erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedenfalls aufgrund der erst kurz zuvor erfolgten Barauszahlung von immerhin 364,88 EUR kein Eilbedarf. Soweit der Antragsteller mit dem Eilantrag nicht nur die sofortige Zahlung von Leistungen, sondern zugleich die Bescheidung seines Leistungsantrags begehrt, ist hierfür nicht das Eilverfahren, sondern die Untätigkeitsklage der richtige Rechtsbehelf. Die Beschwerde ist zulässig, da sich aus der Antragsschrift ergibt, dass es dem Antragsteller jedenfalls auch um die Erteilung eines regulären Bewilligungsbescheides geht. Angesichts von monatlichen Leistungen von 431,51 EUR ausweislich des Bescheides vom 25.06.2008 und einer üblichen Bewilligungsdauer von sechs Monaten wird der gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung maßgebliche Beschwerdewert von 750,00 EUR erreicht.