Minderung des Arbeitslosengeldes nach §140 SGB III bei Zwischenbeschäftigung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Minderung seines Arbeitslosengeldanspruchs wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung. Das Sozialgericht hebt den Bescheid auf, weil §140 SGB III nur bei Entstehen eines neuen Stammrechts anwendbar ist. Bei Weiterbewilligung nach Zwischenbeschäftigung ohne neue Anwartschaftszeit ist die Regelung nicht einschlägig. Die Kostenentscheidung erfolgt zugunsten des Klägers.
Ausgang: Klage gegen Minderung des Arbeitslosengeldes erfolgreich; Bescheid aufgehoben und Kosten erstattet
Abstrakte Rechtssätze
§ 140 SGB III setzt an dem Entstehen des Stammrechts gemäß § 117 Abs. 1 SGB III an und betrifft damit nur Fälle, in denen ein neuer Leistungsanspruch entstanden ist.
Bei Weiterbewilligung des Arbeitslosengeldes nach einer Zwischenbeschäftigung ohne Entstehen einer neuen Anwartschaftszeit (regelmäßig mindestens zwölf Monate Versicherungspflichtverhältnis) findet § 140 SGB III keine Anwendung.
Die Vorschrift dient der Verhinderung mehrfacher Leistungsminderungen; die Tatsache, dass nach einer ersten Arbeitslosmeldung keine Minderung eingetreten ist, ist für die Anwendung von § 140 SGB III unbeachtlich.
Die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nach § 37b SGB III führt nur dann zu Leistungsminderungen nach § 140 SGB III, wenn eine neue Anspruchsentstehung (Stammrecht) vorliegt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 19 (1) AL 93/04 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Bescheid vom 29.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger arbeitete von Februar 1997 bis zum 31.12.2002 als Angestellter bei der E Q GmbH, C. Vom 01.01.2003 bis zum 31.01.2004 bezog er Arbeitslosengeld. Anschließend arbeitete er vom 01.02.2004 bis zum 31.05.2004 als Angestellter der Firma I Ingenieurbüro, C. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am 14.05.2004 zum 31.05.2004 beendet. Der Kläger meldete sich am 01.06.2004 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm ab 01.06.2004 bewilligt wurde.
Mit Bescheid vom 29.06.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei gemäß § 37b SGB III verpflichtet gewesen, sich spätestens am 19.05.2004 bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Tatsächlich habe er sich erst am 01.06.2004 gemeldet. Die Meldung sei damit um 13 Tage zu spät erfolgt. Gemäß § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 50,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, insgesamt ergebe sich ein Minderungsbetrag in Höhe von 650,00 EUR.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe bis zum 28.05.2004 in C gearbeitet und sich nach Ablauf des Pfingstwochenendes am 01.06.2004 beim Arbeitsamt N emeldet.
Mit Bescheid vom 15.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie stütze die Entscheidung auf §§ 37b, 140 SGB III.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Der Kläger trägt vor, die Neuregelung sei ihm nicht bekannt gewesen. Er könne kein Fehlverhalten erkennen, da er bis zum 28.05.2004 habe arbeiten müssen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 29.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach § 140 SGB III. Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Damit stellt das Gesetz auf das Entstehen des Stammrechts im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III ab. Infolgedessen erfasst die Regelung nicht die Fälle der Weiterbewilligung des Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung, weil in solchen Fällen keine neue Anwartschaftszeit von regelmäßig mindestens zwölf Monaten Versicherungspflichtverhältnis (§§ 117 Abs. 1 Nr. 3, 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III) gegeben ist (so auch Coseriu/Jakob in PK-SGB III Rdnr. 15 zu § 140; Gagel, SGB III, Rdnr. 5 zu § 140). Sinn dieser Regelung ist zu verhindern, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehrmals gemäß § 140 SGB III gemindert wird. Die Tatsache, das nach der ersten Arbeitslosmeldung keine Anspruchsminderung eingetreten ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.