Themis
Anmelden
Sozialgericht Aachen·S 7 KA 7/03·11.02.2004

Örtliche Unzuständigkeit bei Streit um Gleichberechtigung in Praxisgemeinschaft

SozialrechtVertragsarztrechtVergütungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen die Feststellung der Gleichberechtigung von Partnern einer Praxisgemeinschaft nach § 85 Abs.4b S.6 SGB V. Das Sozialgericht Aachen sieht die Sache nicht als Zulassungsstreit i.S.v. § 57a SGG an, da es sich um eine vorfrage des vertragsärztlichen Vergütungsrechts handelt und kein örtlicher Bezug zum Vertragsarztsitz besteht. Es erklärt sich örtlich unzuständig und verweist an das Sozialgericht Düsseldorf; der Beschluss ist nach § 98 SGG unanfechtbar.

Ausgang: Sozialgericht Aachen erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Streitigkeit an das Sozialgericht Düsseldorf; Beschluss nach §98 SGG unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts nach § 57a Abs.1 S.1 SGG greift nur für Streitigkeiten, die den engeren Begriff der Vertragsarztzulassung im Sinne dieser Vorschrift betreffen.

2

Vorfragen zur Feststellung der Gleichberechtigung von Partnern einer Praxisgemeinschaft nach § 85 Abs.4b S.6 SGB V sind dem vertragsärztlichen Vergütungsrecht zuzuordnen und begründen nicht ohne Weiteres die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Vertragsarztes.

3

Die Zuständigkeit des Zulassungsausschusses nach § 96 SGB V begründet nicht automatisch die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts am Vertragsarztsitz nach § 57a SGG, da die gesetzlichen Begrifflichkeiten inhaltlich unterschiedlich sind.

4

Ein Beschluss des Sozialgerichts nach § 98 SGG ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 57a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG§ 96 Abs. 1 SGB 5§ 85 Abs. 4 b SGB 5§ 98 Satz 2 SGG

Tenor

Das Sozialgericht Aachen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Düsseldorf.

Gründe

2

Der Streit wird nicht um "Fragen der Zulassung nach Vertragsarztrecht" geführt (§ 57 a Abs. 1 s. 1 Alt. 1 SGG). Die Zulassung beider Kläger ist erfolgt und unstreitig. Die Feststellung der Gleichberechtigung beider Partner der Gemeinschaftspraxis nach § 85 Abs. 4 b S. 6 SGB 5 betrifft dagegen lediglich eine Vorfrage bei der Ermittlung der Punktmengengrenzen; zwar ist der Nachweis gegenüber dem Zulassungsausschuss zu führen, der nur in Zulassungssachen tätig wird (§96 Abs. 1 SGB 5), jedoch ist der Begriff der "Vertragsarztzulassungen" in § 57 a SGG inhaltlich verschieden und enger als der der "Zulassungssachen" in § 96 Abs. 1 SGB 5, so dass aus der Zuständigkeit des Zulassungsausschusses nicht auf die Zuständigkeit des Gerichtes am Vertragsarztsitz geschlossen werden kann (Kass.Ko./Hess, Rdnr. 5 zu § 96 SGB; a. A. wohl Zeihe, SGG, Rdbem. 3 c zu § 57 a). Zweck des § 57 a SGG ist es, in Streitigkeiten um Vertragsarztzulassungen die Vertrautheit der Sozialgerichte am Vertragsarztsitz mit den örtlichen Verhältnissen zu nutzen. Die Frage der Gleichberechtigung der Partner einer Praxisgemeinschaft weist aber keinerlei Bezug zu den örtlichen Verhältnissen am Vertragsarztsitz auf und ist systematisch (Stellung in § 85 SGB 5 "Gesamtvergütung") wie inhaltlich eher dem vertragsärztlichen Vergütungsrecht zuzuordnen, damit eine "andere Angelegenheit" i. S. d. § 57 a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGG.

3

Der Beschluss ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.