Klage gegen vollen Beitragssatz auf Versorgungsbezüge ab 01.01.2004 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagt gegen die Erhebung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf seine Versorgungsbezüge ab 01.01.2004 statt der bisherigen Halbierung. Streitpunkt ist die rechtliche Zulässigkeit der Neuregelung (§ 248 SGB V). Das Gericht weist die Klage als unbegründet ab und stützt sich auf den eindeutigen Wortlaut der neuen Vorschrift sowie auf die vorrangige spezielle Regelung des § 247 SGB V.
Ausgang: Klage gegen Erhebung des vollen allgemeinen Beitragssatzes ab 01.01.2004 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei eindeutiger Gesetzeswortlaut richtet sich die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge nach der Neufassung des § 248 SGB V; der volle allgemeine Beitragssatz ist demnach anzuwenden.
Eine bloße Behauptung einer Ungleichbehandlung begründet keinen Anspruch auf Abweichung von einer eindeutig geregelten Gesetzesvorschrift.
Das Spezialitätsprinzip gilt: Eine speziellere Regelung (§ 247 Abs. 1 SGB V) kann die Anwendung eines ermäßigten Beitragssatzes ausschließen.
Ist der Sachverhalt in entscheidungserheblichem Umfang geklärt und bestehen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, kann das Sozialgericht die Sache gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid abweisen.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 11 KR 10/05 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Mit der am 22.04.2004 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2004 wehrt sich der Kläger gegen Erhebung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf seine Versor-gungsbezüge ab dem 01.01.2004 (§ 248 Sozialgesetzbuch 5. Buch/Gesetzliche Krankenversicherung SGB V in der ab 01.01.2004 geltenden Neufassung) statt der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (§ 248 SGB V alte Fassung bis zum 31.12.2003).
Der Kläger beanstandet eine Ungleichbehandlung der Betriebsrentner ohne Kran-kengeldanspruch gegenüber Arbeitnehmern mit Krankengeldanspruch.
II. Da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und da der Sachverhalt in entscheidungserheblichem Umfang geklärt ist; wird die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG abgewiesen.
Die Klage ist unbegründet, denn die Erhebung des vollen allgemeinen Beitragssat-zes ab 01.01.2004 entspricht dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 248 SGB V neue Fassung. Insoweit wird gemäß §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 136 Abs. 3 SGG auf die sachlich und rechtlich zutreffenden Begründungen in den von der Beklagten erteil-ten Bescheiden und auf das den Beteiligten bekannt gegebene Urteil des Sozialge-richts Aachen vom 29.09.2004 S 6 KR 74/04 (Berufung: LSG NW L 5 KR 178(04) verwiesen.
Die Versorgung eines ermäßigten Beitragssatzes gemäß § 243 Abs. 1 SGB V für Rentner ohne Anspruch auf Krankengeld ist rechtens, weil § 247 Abs. 1 SGB V als die speziellere Vorschrift dies ausschließt; dies ist nicht verfassungswidrig (rkr. Ur-teile des LSG NW vom 23.04.2004 L 5 KR 224/02 und vom 25.09.2003 L 5 KR 8/03 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 143, 144 SGG.