Abgelehnte Prozesskostenhilfe: Keine Zusicherung zum Auszug ohne konkrete Unterkunft (§22 SGB II)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen beantragten Prozesskostenhilfe und Beiordnung für eine Klage auf Zusicherung zum Auszug aus ihrer Wohnung; die Beklagte hatte zuvor einen Antrag auf Zustimmung zum Umzug abgelehnt. Das Sozialgericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab, da kein materieller Anspruch bestehe. Eine Zusicherung nach §22 Abs.2 SGB II setzt eine konkret benannte neue Unterkunft voraus; abstrakte Auszugserklärungen genügen nicht. Die Klägerinnen können bei Vorliegen einer konkreten Unterkunft erneut Antrag stellen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt; keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mangels Anspruch auf Zusicherung ohne konkrete Unterkunft gemäß §22 SGB II
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Anspruch auf Zusicherung zum Umzug nach §22 Abs.2 SGB II setzt das Vorliegen einer konkret ins Auge gefassten neuen Unterkunft voraus; abstrakte Auszugsbegehren genügen nicht.
Bei der Anwendung des §22 Abs.2 SGB II sind Wortlaut und Zweck der Vorschrift zu beachten: Sie dient der Kalkulationssicherheit und erfordert die Feststellung der zu erwartenden Unterkunftsaufwendungen.
Stellt der Leistungsberechtigte eine konkrete Unterkunft vor, ist über einen erneuten Antrag auf Zusicherung nach Maßgabe des §22 Abs.2 SGB II gesondert zu entscheiden.
Tenor
Der Antrag der Klagerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Klägerin zu 1) bewohnt seit dem 01.07.2006 zusammen mit ihrem Lebensgefährten (geb. am 00.00.0000) und ihrer gemeinsamen Tochter (der Klägerin zu 2), geboren am 00.00.0000) eine ca. 76 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in B. Die monatliche Nettokaltmiete für diese Wohnung beträgt 340,00 EUR, die monatliche Betriebskostenvorauszahlung 80,00 EUR. Zum Zeitpunkt des Umzugs in diese Wohnung standen sowohl die Klägerinnen, als auch der Lebensgefährte der Klägerin zu 1) im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach Aufnahme einer Beschäftigung des Lebensgefährten beziehen die Klägerinnen zu 1) und 2) nach wie vor SGB II-Leistungen.
Unter dem 29.11.2007 beantragte die Klägerin zu 1) bei der Beklagten, mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Zur Begründung führte sie aus, die Wohnung sei für drei Personen zu klein, da ein Zimmer außerhalb der Wohnung liege und lediglich über einen allgemein zuganglichen Hausflur zu erreichen sei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.12.2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin zu 1) und ihr Lebensgefährte hatten die derzeitige Wohnung nach der Geburt ihrer Tochter und somit in Kenntnis eines Platzbedarfs für drei Personen angemietet. Zudem bedürfe ihre Tochter als Kleinkind noch der besonderen Nähe der Mutter, so dass selbst in Anbetracht des Fehlens eines eigenen Kinderzimmers eine Zustimmung nicht erteilt werden könne. Die Klägerin zu 1) legte am 14.01.2008 Widerspruch ein und führte aus, ein weiteres Zimmer sei notwendig, um ihrer Tochter Rückzugsmöglichkeiten zu eröffnen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2008 zurück und führte aus, die Notwendigkeit eines Umzugs sei nicht erkennbar.
Hiergegen haben die Klägerinnen zu 1) und 2) am 18.03.2008 Klage erhoben und sinngemäß beantragt, die Zustimmung zum Auszug aus ihrer bisherigen Wohnung zu erteilen. Vertiefend führen sie aus, das außerhalb der Wohnung befindliche dritte Zimmer könne nicht beheizt werden.
II. Zunächst war das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen und die Klägerin zu 2) aufzunehmen, weil auch die Klägerin zu 2) zur Bedarfsgemeinschaft gehört und dem Vorbringen der Klägerin zu 1) nach als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Individualanspruch geltend macht.
Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) I.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerinnen keinen materiellen Anspruch auf Zusicherung zum Auszug aus ihrer bisherigen Wohnung gegenüber der Beklagten haben. Wie ihr Antrag und mittlerweile auch ihr ausdrücklicher Sachvortrag zeigt, geht es ihnen um eine Zusicherung zum Auszug aus ihrer Wohnung, ohne dass sie bislang eine konkrete Wohnung ins Auge gefasst hatten.
Für eine solche gleichsam abstrakte Zusicherung zum Auszug indessen fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Insbesondere lässt sich das Begehren der Klägerinnen nicht auf § 22 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) stützen. Denn bereits der Wortlaut dieser Vorschrift, die nicht von "Auszug" sondern von "Umzug" spricht, zeigt, dass Voraussetzung für eine Zusicherung ist, dass eine konkrete Unterkunft ins Auge gefasst wurde. Auch § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II ("Aufwendungen für die neue Unterkunft") verdeutlicht dies. Im Übrigen spricht auch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift hierfür, der darin besteht, die wohnraumbezogenen Handlungsmöglichkeiten des Hilfebedürftigen auszuloten und ihn davor zu bewahren, sich zu verkalkulieren (vgl. nur Eicher, in: ders./Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rdnr. 63). Diesem Zweck kann die Vorschrift indes nur dann gerecht werden, wenn fest steht, mit welchen Aufwendungen für Wohnraum der Hilfebedürftige zu rechnen bzw. kalkulieren muss, nicht aber, wenn noch keine konkrete Unterkunft ins Auge gefasst worden ist.
Das Gericht weist abschließend vorsorglich darauf hin, dass es den Klägerinnen unbenommen bleibt, eine konkrete Unterkunft ins Auge zu fassen und dann ggf. bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Zusicherung zum Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft zu stellen. Über den dann nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 SGB II zu entscheiden wäre.