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Sozialgericht Aachen·S 4 AS 454/19 ER·10.06.2019

Abweisung des Antrags auf Aufschiebung des Widerspruchs gegen Sanktionsbescheid (SGB II)

SozialrechtLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II)Verfahrensrecht (Einstweiliger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid nach SGB II. Das Sozialgericht hält den Sanktionsbescheid nach summarischer Prüfung für rechtmäßig und weist den Antrag ab. Wiederholte, redundante Vorbringen und wiederholte Pflichtverstöße des Antragstellers sind nicht ausreichend. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Sanktionsbescheid nach SGB II als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im einstweiligen Rechtsschutz setzt voraus, dass sich aus der summarischen Prüfung überwiegende Aussicht auf den Erfolg oder sonstige schutzwürdige Umstände ergeben.

2

Ein Sanktionsbescheid nach SGB II ist nicht zu beanstanden, wenn sich im summarischen Verfahren ergibt, dass der Leistungsberechtigte wiederholt seinen aufenthalts- oder mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und der Eingliederungsverwaltungsakt formell und materiell tragfähig ist.

3

Redundante Wiederholungen bereits vorgetragener Rechtsauffassungen und der Verweis auf zahlreiche Parallelverfahren stellen keine substantiierte Darlegung entscheidungserheblicher Gesichtspunkte dar, die einen Abwägungserfolg im einstweiligen Rechtsschutz begründen.

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Kostenentscheidungen in einstweiligen Verfahren richten sich nach §§ 183, 193 SGG; bei Abweisung des Antrags werden außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 183, 193 SGG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Der Antragsteller wendet sich gegen die Absenkung der ihm gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 01.06.2019 bis 31.08.2019 durch Bescheid vom 08.05.2019. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 20.05.2019 gegen den Sanktionsbescheid vom 08.05.2019.

3

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Sanktionsbescheid ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

4

Der Antragsteller führt fortlaufende Eil- und Hauptsacheverfahren gegen ihn ergehende Sanktionsbescheide des Antragsgegners. Der Vortrag ist dabei redundant. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Sanktionsvorschriften würden gegen höherrangiges Recht verstoßen und seien daher nicht anzuwenden. Auf den zwischen den Beteiligten und dem Gericht bekannten wiederholten Vortrag wird verwiesen. Der Antragsteller verweist insoweit selbst auf seinen Vortrag in anderen Verfahren.

5

Der dem Sanktionsbescheid zugrunde liegende Eingliederungsverwaltungsakt vom 19.12.2018 ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Insoweit wird vollumfänglich auf die Entscheidung der 25. Kammer vom 01.04.2019 (S 25 AS 154/19) Bezug genommen, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt.

6

Auch der Sanktionsbescheid vom 08.05.2019 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bezüglich der vom Antragsteller geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die zahlreichen zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidungen des Sozialgerichts Aachen und des Landessozialgerichts NRW verwiesen. An der Auffassung des Gerichts hat sich seit den letzten Entscheidungen der 4. Kammer (Beschluss vom 29.04.2019, S 4 AS 332/19 ER; Urteil vom 21.11.2018, S 4 AS 595/17) insoweit keine Änderung ergeben. Es wird daher vollumfänglich auf die benannten Entscheidungen verwiesen. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.

7

Der Antragsteller ist auch wiederholt den ihm auferlegten Pflichten nicht nachgekommen. Zuletzt wurde er mit Bescheid vom 13.02.2019 für den Zeitraum vom 01.03.2019 bis 31.05.2019 zu 100% sanktioniert.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 183,193 Sozialgerichtsgesetz.