Klage gegen Mitwirkungsaufforderung (SGB I/SGB II) abgewiesen – Widerspruch unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Leistungsbezieher nach SGB II, focht eine Aufforderung zur Mitwirkung nach §§ 60 ff. SGB I mit Widerspruch an. Das Sozialgericht hält eine Mitwirkungsaufforderung nicht für einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X und erklärt den Widerspruch daher für unzulässig. Die Klage wird abgewiesen; ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Klage gegen Aufforderung zur Mitwirkung abgewiesen; Widerspruchsbescheid als rechtmäßig und unzulässig bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Aufforderungen zur Mitwirkung nach §§ 60 ff. SGB I sind keine Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X und begründen daher keinen mit Widerspruch zu bekämpfenden Verwaltungsakt.
Ein Widerspruch ist unzulässig, wenn sich die angegriffene Maßnahme nicht als Verwaltungsakt darstellt, gegen den sich ein förmliches Rechtsmittel richtet.
Das Sozialgericht kann nach den prozessrechtlichen Vorschriften durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vorliegen.
Bei kostenrechtlicher Entscheidung richtet sich die Kostentragung nach den §§ 183, 193 SGG; außergerichtliche Kosten werden im Regelfall nicht erstattet.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger steht im laufenden Leistungsbezug nach den Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten.
Mit Schreiben vom 04.03.2020 (Bl. 1 der Verwaltungsakte des Beklagten) wurde der Kläger zur Mitwirkung nach §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) aufgefordert. Der Kläger legte am 24.03.2020 Widerspruch gegen dieses Schreiben ein. Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2020 als unzulässig. Der Widerspruch sei unzulässig, da es sich bei dem Schreiben vom 04.03.2020 nicht um einen Verwaltungsakte handele.
Der Kläger hat am 30.03.2020 Klage erhoben und rügt unter anderem den Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz.
Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid vom 04.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest.
Das Gericht hat die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Bezüglich der weiteren Details des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu dieser Entscheidungsmöglichkeit angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Widerspruchsbescheid vom 27.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Widerspruch war als unzulässig zu verwerfen. Eine Aufforderung zur Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird ergänzend verwiesen; diesen wird gefolgt (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz). Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG