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Sozialgericht Aachen·S 4 (6) KR 28/05·11.07.2005

Erstattung von Anwaltskosten: Erledigungsgebühr bei Bewilligung nach Widerspruch

SozialrechtSozialverwaltungsverfahrenVergütungsrecht (RVG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (minderjährig) beantragt Kostenübernahme für Sprachheilbehandlung; die Behörde hob nach Widerspruch die Ablehnung auf. Streitpunkt war die Erstattungsfähigkeit einer Erledigungs-/Einigungsgebühr nach VV RVG. Das Gericht erkennt eine halbe Mittelgebühr als Erledigungsgebühr an und verurteilt die Beklagte zur Zahlung weiterer 162,40 Euro zzgl. Zinsen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung weiterer 162,40 Euro nebst 5 % Zinsen verurteilt, sonstige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

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Aufwendungen eines Bevollmächtigten sind nach § 63 Abs. 1 SGB X erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

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Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 i.V.m. Nr. 1005 VV RVG entsteht bereits dann, wenn der Rechtsanwalt gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegt und die Behörde daraufhin ihren Standpunkt aufgibt und den begehrten Bewilligungsbescheid erlässt.

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Die Nr. 1005 VV RVG ist eine Rahmengebühr; nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten; das Gericht kann im Rahmen der Billigkeit eine Herabsetzung vornehmen.

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Bei geringer Angelegenheitserledigung und unter Berücksichtigung der Mandantenverhältnisse (z. B. Minderjährigkeit, geringes Aufwandspensum) kann eine deutlich unter der Mittelgebühr liegende Gebühr (z. B. halbe Mittelgebühr) angemessen sein.

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Bei Zahlungsverzug entsteht ein Zinsanspruch nach §§ 286, 288 BGB; Verzug beginnt jedenfalls mit Erhebung der Klage, wenn bis dahin nicht gezahlt wurde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Nr. 2500 VV RVG§ 63 SGB X§ Nr. 1002 VV RVG§ Nr. 1005 in Verbindung mit 1002 VV RVG§ Nr. 7002 VV RVG§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 5 KR 79/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Bescheid vom 08.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2005 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 162,40 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2005 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50 %.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist die Höhe der zu erstattenden Kosten eines Vorverfahrens.

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger beantragt bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Sprachheilbehandlung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.08.2004 ab. Daraufhin erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 23.09.2004 Widerspruch, den er auf einer Seite begründete. Die Beklagte ließ ein weiteres Gutachten ihres medizinischen Dienstes erstellen und hob daraufhin den angefochtenen Bescheid auf und gab dem Widerspruch in vollem Umfang statt, dem Antrag wurde entsprochen. Mit seiner Kostenrechnung vom 17.11.2004 beansprucht der Kläger-Bevollmächtigte:

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Geschäftsgebühr gem. Nr. 2500 VV RVG 240,00 Euro

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Einigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV RVG 280,00 Euro

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Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV (pauschal) 20,00 Euro

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Zwischensumme 540,00 Euro

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16,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV 86,40 Euro

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Endsumme 626,40 Euro

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Durch Bescheid vom 08.10.2004 erkannte die Bekannte lediglich Kosten in Höhe von 301,60 Euro an, die sie an den Kläger-Bevollmächtigten überwies. Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten lehnte sie mit der Begründung ab, es sei keine zusätzliche Erledigungsgebühr angefallen. Es könne allenfalls im Rahmen des § 63 SGB X eine Geschäftsgebühr nach der Nr. 2500 VV RVG abgerechnet werden. Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 17.12.2004 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2005 zurückwies.

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Mit der am 22.02.2005 erhobenen Klage beansprucht der Kläger weitere 324,80 Euro nebst 5 % Zinsen. Er meint, die Erledigungsgebühr nach Nr 1002 VV RVG enstehe auch dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledige. Die Erledigungsgebühr sei eine Erfolgsgebühr.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 08.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere 324,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen reiche nicht aus, um die Erledigungsgebühr auszulösen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung weiterer 162,40 Euro, da diese Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X notwendig waren. Soweit die Beklagte nur Kosten in Höhe von 301,60 Euro anerkennt und die Zahlung weiterer Kosten abgelehnt hat, verkennt sie, dass neben der unstreitigen Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses VV zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Entgelt für die Post und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG nebst Umsatzsteuer auch eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005 in Verbindung mit 1002 VV RVG entstanden ist.

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Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt nach Satz 2 zur Nr. 1002 VV RVG, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Die Erledigungsgebühr entsteht damit nach dem Wortlaut der Vorschrift bereits dann, wenn der Rechtsanwalt wie hier gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegt, die Behörde daraufhin ihren Standpunkt aufgibt und den begehrten Bewilligungsbescheid erlässt. Die Erledigungsgebühr dient dazu, das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst außergerichtlich beizulegen, zu fördern und zu belohnen (vergleiche Bundestagsdrucksache 15/1971, Seite 254).

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Bei der Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die vom Kläger-Bevollmächtigten bestimmte Mittelgebühr von 280,00 Euro ist unbillig, weil sie die angemessene Gebühr erheblich übersteigt. Unter den zu berücksichtigenden Umständen nimmt das Gesetz an erster Stelle den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war hier besonders gering. Es genügte lediglich ein einmaliges Widerspruchsschreiben im Umfang einer Seite, um den Erfolg zu erzielen. Die Verwaltungsakte der Beklagten war bis dahin sehr dünn. Weitere Schriftsätze oder auch Rücksprachen mit dem Mandanten benötigte der Bevollmächtigte des Klägers nicht. Die Beklagte hat aufgrund dieses kurzen Schreibens nach weiterer Ermittlung selber abgeholfen. Insofern ist auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit aufgrund der zügigen Abhilfe der Beklagten als unterdurchschnittlich einzustufen. Der Streit um die Kostenübernahme für die Sprachheilbehandlung hat durchschnittliche Bedeutung. Die Mittelgebühr ist aber auch wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des noch minderjährigen Klägers, welche als weitere Umstände nach dem Gesetz bei der Bemessung der Rahmengebühr zu berücksichtigen sind, nicht gerechtfertigt.

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Unter Abwägung aller Umstände erscheint deshalb nur eine halbe Mittelgebühr, also 140,00 Euro, angemessen.

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Die festzusetzenden Gebühren setzen sich danach wie folgt zusammen:

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Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV RVG 240,00 Euro

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Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005 VV RVG 140,00 Euro

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Pauschale für Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro

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16 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 64,00 Euro

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insgesamt 464,00 Euro

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Da die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide bereits 301,60 Euro anerkannt hat, war sie noch zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 162,40 Euro zu verurteilen. Die darüberhinausgehende Klage war abzuweisen.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Die Beklagte ist spätestens durch Erhebung der Klage am 22.02.2005 in Verzug nach §§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB geraten. Von diesem Zeitpunkt an macht der Kläger auch erst Zinsen geltend. Die Höhe des Zinsanspruches ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach eine Geldschuld während des Verzuges für das Jahr mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

32

Die Kammer hat gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zu den Vergütungsvorschriften des RVG gibt es bislang noch keine Oberstrich oder höher höchstgerichtlichen Entscheidungen.