Klage gegen Anhörung zur Herabstufung des GdB als unzulässig abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Herabstufung seines GdB (50→30) an. Das Gericht hielt die Klage für unzulässig, da eine Anhörung kein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X ist und erst ein ergangener Bescheid nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens gerichtlich überprüfbar ist. Der Kläger kann durch Nachholung der Mitwirkung die Behörde zur erneuten Prüfung veranlassen.
Ausgang: Klage gegen Anhörung zur beabsichtigten Herabstufung des GdB als unzulässig abgewiesen; gerichtliche Überprüfung erst gegen ergangenen Bescheid nach Widerspruch möglich.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine nur angekündigte Anhörung zu einer beabsichtigten Leistungsänderung ist die Klage unzulässig, weil die Anhörung keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X darstellt und daher nicht unmittelbar mit gerichtlichen Rechtsmitteln angegriffen werden kann.
Die gerichtliche Überprüfung sozialrechtlicher Entscheidungen setzt in der Regel einen ergangenen Verwaltungsakt voraus; Widerspruch und Abschluss des Vorverfahrens sind Voraussetzung für die Klage nach § 78 Abs.1 SGG.
Eine auf fehlender Mitwirkung gestützte Absenkungsentscheidung (§ 66 SGB I) ist als Verwaltungsakt anfechtbar; die betroffene Person kann durch Nachholung der Mitwirkungshandlungen erreichen, dass die Behörde den Sachverhalt erneut aufklärt.
Zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG genügt es, dass keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen und der Sachverhalt geklärt ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die „widerrechtliche Herabstufung der Schwerbehinderten-Einstufung, Fall Forderung als besondere Einzelfallbewertung mit Verdacht der rechtswidrigen Absprache sowie rechtswidrige Vermischung mit laufenden Verfahren“.
Mit Bescheid vom 23.04.2020 hat die Beklagte bei dem Kläger ab dem 19.12.2019 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Dem lag eine seelische Beeinträchtigung in Form rezidivierender mittel- bis schwergradiger depressiver Episoden, eine Zwangsstörung sowie eine instabile Persönlichkeit zugrunde.
Unter dem 05.05.2023 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Fragebogen zur Nachprüfung mit der Bitte, diesen ausgefüllt zurückzuschicken.
Mit Schreiben vom 26.05.2023 teilte der Kläger mit, trotz Widerrufs seiner Schweigepflichtsentbindungserklärung seien ärztliche Unterlagen unbefugt weitergeleitet worden. Die Beklagte habe im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens übermittelte Datenträger nicht öffnen und auswerten können. Man habe vereinbart, dass er einen Verschlimmerungsantrag stelle; dazu sei er aus gesundheitlichen Gründen noch nicht gekommen. Er bitte um Auskunft, ob Unterlagen auf Anforderung Dritter, etwa der Gerichte, weitergeleitet worden seien.
Im Rahmen einer Nachprüfung teilte die Beklagte mit Schreiben vom 21.07.2023 mit, eine Übersendung von Unterlagen an Dritte erfolge nur mit Einverständnis des Klägers. Er möge aktuelle Befundberichte selbst übersenden oder einzelne Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Er könne der Weitergabe von Befunden an andere Behörden ausdrücklich widersprechen.
Unter dem 03.08.2023 teilte der Kläger mit, er müsse sich derzeit einem stationären Klinikaufenthalt unterziehen.
Mit Schreiben vom 02.10.2023 erinnerte die Beklagte an die Übersendung des Fragebogens.
Mit Schreiben vom 22.12.2023 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Herabstufung des GdB von 50 auf 30 an. Trotz Erinnerung sei der Fragebogen zur Nachprüfung bislang nicht eingegangen. Wegen der fehlenden Mitwirkung des Klägers sei nicht feststellbar, in welcher Ausprägung die seelischen Beeinträchtigungen noch vorlägen. Bis zur Nachholung der Mitwirkung werde der GdB nur noch mit 30 bewertet. Die Beklagte wies ausdrücklich darauf hin, dass gegen das Anhörungsschreiben kein Widerspruch zulässig sei, da es sich lediglich um die Ankündigung eines zu erlassenden Bescheids handle. Widerspruch könne erst gegen den noch zu erteilenden Bescheid erhoben werden.
Mit Schreiben vom 05.12.2023 teilte der Kläger mit, er sei vom 03.08.2023 bis 01.12.2023 zur gesundheitlichen Stabilisierung in einer Klinik gewesen. Seine Betreuerin habe die Betreuung aufgegeben. Sobald seine Arztberichte vollständig seien, würden sie persönlich einem Mitarbeiter der Beklagten übergeben und seien nach Bearbeitung zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte untersage er ausdrücklich. Mit weiterem Schreiben vom 29.12.2023 führte er aus, er habe noch nicht alle Unterlagen beisammen. Die Beklagte habe noch nicht bestätigt, die Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben. Die Androhung der Herabstufung sei unverzüglich zurückzunehmen, sonst erhebe er Klage.
Unter dem 18.01.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er teilte mit, es gebe mehrere gerichtliche Verfahren, eine Vermischung sei nicht zulässig. Es seien bereits Gutachten rechtswidrig durch Richter erlangt und an Dritte weitergegeben worden. Dies sei zu unterbinden, weshalb auch eine Freigabe der ärztlichen Unterlagen nicht erfolgen könne. Er sei bereit, persönlich Unterlagen einzureichen, und habe dargestellt, dass er aufgrund eines Klinikaufenthalts verhindert sei. Ihm werde unterstellt, er käme seinen Mitwirkungspflichten nicht nach. Er habe den Fragebogen verschiedenen Sozialdienstmitarbeiter vorgelegt. Keiner hätte so etwas je gesehen. Es erhärte sich der Verdacht, dass Unterlagen nur von ihm angefordert würden und diese für andere Verfahren bestimmt seien. Bislang sei nur die psychische Erkrankung berücksichtigt worden, nicht jedoch Beschwerden im Knie und Rücken sowie seine Neurodermitis. Sein psychisches Krankheitsbild verschlechtere sich zunehmend, eine Heilung sei nicht möglich. Da die Beklagte die Androhung nicht zurückgenommen habe, sei er zur Klageerhebung gezwungen. Sofern Unterlagen benötigt würden, käme er dem so schnell wie möglich nach.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 22.12.2023 und die darin enthaltene Falschbewertung aufzuheben, sowie festzustellen, dass Forderung einer Schweigepflichtsentbindung rechtswidrig sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ein Herabsetzungsbescheid sei bislang noch nicht ergangen, da der Kläger angekündigt hat, medizinische Berichte einzusenden.
Demgegenüber hat der Kläger eingewandt, die Herabstufung sei tatsächlich schon vorgenommen worden, und hat sein Vorbringen wiederholt.
Mit Richterbrief vom 05.03.2024, dem Kläger zugestellt durch Postzustellungsurkunde am 09.03.2024, der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis vom 20.03.2024, hat das Gericht die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Bescheid vom 08.04.2024 hat die Beklagte den GdB des Klägers von 50 auf 30 abgesenkt. Begründend führte sie aus, es sei von einer Besserung der seelischen Beschwerden auszugehen. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Daher habe der medizinische Sachverhalt nicht aufgeklärt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die Klage ist bereits unzulässig.
Eine gerichtliche Überprüfung setzt voraus, dass ein Bescheid ergangen ist, der sodann nach entsprechendem Widerspruch des Klägers in einem Widerspruchsverfahren durch die Beklagte überprüft worden ist. Vorliegend richtet sich die Klage gegen eine Anhörung des Klägers zu einer beabsichtigten Herabsetzung des GdB von 50 auf 30. Dabei handelt es sich um keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, der mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Zwischenzeitlich hat die Beklagte eine auf die fehlende Mitwirkung des Klägers gestützte Absenkungsentscheidung gem. § 66 SGB I erlassen. Hiergegen ist der Widerspruch und nach Abschluss des Vorverfahrens gem. § 78 Abs. 1 SGG die Klage zulässig. Der Kläger kann jedoch bereits durch Nachholung seiner Mitwirkungshandlungen erreichen, dass die Beklagte eine Überprüfung der gesundheitlichen Beschwerden in der Sache vornimmt. Er hat im Vorfeld der Klage bereits mitgeteilt, aktuelle ärztliche Befunde persönlich bei der Beklagten vorlegen und nach Bearbeitung wieder in Empfang nehmen zu wollen. Diese Bereitschaft hat er im Klageverfahren nochmals bestätigt. Eine Schweigepflichtentbindungserklärung muss er in diesem Fall nicht erteilen und hat die Beklagte auch nicht angefordert. Soweit der Kläger ein Verlangen der Beklagten nach einer Schweigepflichtentbindungserklärung angreift, liegt eine entsprechende Aufforderung nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 193 SGG.