Eilrechtsschutz: Auszahlung des Entlastungsbetrags nach §45b SGB XI abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangt im einstweiligen Rechtsschutz die Auszahlung des Entlastungsbetrags nach §45b SGB XI durch die Pflegekasse. Das Sozialgericht Aachen lehnt den Antrag ab, weil weder ein Anordnungsanspruch noch besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurden. Es fehlen eine Abtretungserklärung und Nachweise zu einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Notlage; rückwirkende vorläufige Zahlungen werden nicht gewährt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Auszahlung des Entlastungsbetrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG sind sowohl Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch die Erforderlichkeit der vorläufigen Regelung glaubhaft zu machen; bei unsicherem Ausgang ist eine Folgenabwägung vorzunehmen.
Der nach § 45b SGB XI bestimmte Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird zur Kostenerstattung gegen Vorlage entsprechender Belege gewährt; er dient nicht als pauschale allgemeine Geldleistung.
Ansprüche auf Erstattung können nicht zugunsten Dritter ohne eine ausdrückliche Abtretungserklärung geltend gemacht werden; kann die Leistungsberechtigte nicht selbst handeln, sind Vertretung durch Bevollmächtigte oder rechtliche Betreuung herbeizuführen.
Einstweiliger Rechtsschutz gewährt grundsätzlich keine Leistung für Zeiträume vor Antragstellung, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, dass vergangene Leistungsausfälle gegenwärtige, unabwendbare Nachteile begründen.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 5 P 51/21 B ER [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt nach verständiger Würdigung des Vortrags ihres Bevollmächtigten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Antragsgegnerin vorläufig zur Auszahlung des Entlastungsbetrags in monatlicher Höhe von 0,00 € seit 0000 zu verpflichten.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05 - Rn. 24 f). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Rn. 26; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 29a).
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist der Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Nach § 45b Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 0,00 € monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI.
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht nach § 45b Abs. 2 SGB XI, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des§ 45b Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist der Betrag zweckgebunden einzusetzen für die in Satz 3 genannten qualitätsgesicherten zusätzlichen Betreuungsleistungen. Ausdrücklich sollte eine pauschale Pflegegelderhöhung verhindert werden, die nicht die gewünschten infrastrukturfördernden Effekte bedingte. Die knappen Finanzmittel der Pflegeversicherung sollten nur für qualitätsgesicherte Betreuungsangebote eingesetzt werden, die gleichzeitig infrastrukturprägende Wirkungen haben. Das Konzept an Leistungsverbesserungen dürfe nicht den Charakter eines bloßen Geldhingabemodells aufweisen (Bundestagsdrucksache 14/6949 S. 9, 10).
Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 SGB XI erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Abs. 1 Satz 3 genannten Leistungen. Sofern die Antragstellerin als Pflegebedürftige die Erstattung bei der Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht beantragen kann, muss sie eine anderweitige Verfügung zur Geltendmachung ihrer Erstattungsansprüche treffen. Sie kann hierzu eine Vertretung durch einen zulässigen Bevollmächtigten oder eine vom zuständigen Amtsgericht einzurichtende rechtliche Betreuung veranlassen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin bereits wiederholt mitgeteilt, dass eine Abtretung der Erstattungsansprüche in Betracht kommt. Nach § 53 Abs. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen oder verpfändet werden:
| 1. | zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder, |
| 2. | wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. |
Es ist nicht erkennbar, dass eine dieser Voraussetzungen vorliegend erfüllt ist. Denn es fehlt bereits nach eigenem Vortrag der Antragstellerin an einer Abtretungserklärung von ihr zugunsten der Leistungserbringerin.
Einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit hat die Antragstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin sind dem Gericht nicht bekannt. Hierzu ist auch weder etwas vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Soweit die Antragstellerin die Gewährung des Entlastungsbetrags für einen bei Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bereits in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum begehrt, weist das Gericht darauf hin, dass grundsätzlich durch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Leistungen für einen Zeitpunkt erstritten werden können, der vor der Antragstellung bei Gericht liegt. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage noch in die Gegenwart hineinwirkt, dass also fehlende Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftliche Auswirkungen in der Gegenwart zeigen. Da seit April 2021 für die Antragstellerin eine andere Person im Wege der Nachbarschaftshilfe tätig ist, ist der Antragstellerin auch zumutbar eine Klärung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen seit 0000 im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.