Antrag auf PKH und Beiordnung wegen Unterkunftskosten nach SGB II abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Überprüfung mehrerer Bewilligungsbescheide über Unterkunfts- und Heizkosten. Streitpunkt ist, ob die Bescheide rechtswidrig sind und ein Rücknahmeanspruch besteht. Das Gericht verneint hinreichende Erfolgsaussichten, da die Unterkunftskosten zutreffend als angemessen anerkannt wurden. Mangels PKH kommt eine Beiordnung nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts abgelehnt, da die Anfechtung der Bewilligungsbescheide keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG iVm §§ 114, 115 ZPO wird nur gewährt, wenn die Partei bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Als hinreichende Erfolgsaussicht genügt eine aus der Sachverhaltsschilderung und den vorgelegten Unterlagen erkennbare zutreffende oder vertretbare Rechtsposition oder die Möglichkeit der Beweiserhebung.
Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 19 SGB II wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Sind die tatsächlichen Unterkunftskosten offensichtlich unangemessen, kann die Behörde nur die angemessenen Kosten anerkennen; eine Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist nicht erforderlich, wenn der Leistungsberechtigte bereits eine unangemessene Unterkunft bezogen hat.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a SGG iVm § 121 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus; ohne Bewilligung ist die Beiordnung zu versagen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt XX aus Würselen wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Rechtsstreits hinsichtlich der Überprüfung der Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 02.08.2017, 25.11.2017, 31.07.2018 und 24.11.2018 nach § 44 SGB X in Bezug auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 115 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweiserhebung überzeugt ist (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 73a Rn. 7, 7a).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zu Recht hat der Beklagte einen Rücknahmeanspruch gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 44 Abs. 1 SGB X verneint. Er hat die Unterkunftskosten in zutreffender Höhe bewilligt.Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.08.2019 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er war erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), war erwerbsfähig (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 SGB II), hilfebedürftig (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II) und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), sodass ihm ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zustand (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Leistungsanspruch des Klägers umfasst gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Der Kläger hat ohne Zustimmung im Jahr 2016 die vormals bewohnte Wohnung im Haus XX in XX angemietet. Die für die Wohnung zu zahlenden Unterkunftskosten sind oberhalb der Beträge, die der Beklagte mit den Bescheiden vom 02.08.2017, 25.11.2017, 31.07.2018 und 24.11.2018 bewilligt hat. Da die Gesamtkosten für diese Wohnung unangemessen waren, hat der Beklagte nur die angemessenen Kosten als Bedarf der Unterkunft anerkannt. Weil bereits eine den Kosten nach unangemessene Wohnung bezogen wurde, war § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht anzuwenden. Es bedurfte somit auch keiner Kostensenkungsaufforderung durch den Beklagten. Der Kläger hat für die Zeit vom 01.09.2017 bis 30.06.2019 nur im vom Beklagten anerkannten Umfang Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Bescheide vom 02.08.2017, 25.11.2017, 31.07.2018 und 24.11.2018 sind somit nicht rechtswidrig, sodass ein Rücknahmeanspruch nicht besteht.
Da dem Kläger keine Prozesskostenhilfe zusteht, kann auch die Beiordnung des ausgewählten Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht erfolgen.