Themis
Anmelden
Sozialgericht Aachen·S 21 AS 11/05·06.07.2005

Eilantrag auf Leistungen nach SGB II abgelehnt wegen fehlender Erwerbsberechtigung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Asylbewerberleistungsgesetz / SGB XIIAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin, kroatische Staatsangehörige, beantragte Grundsicherungsleistungen nach SGB II; die Antragsgegnerin lehnte ab mit Hinweis auf Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Eilverfahren begehrte sie Leistungen ab dem 01.07.2005. Das Gericht wies den Antrag ab, weil SGB II-Leistungen Erwerbsfähigkeit voraussetzen und die vorgelegte Fiktionsbescheinigung eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet, sodass der Anordnungsanspruch fehlt. Kosten wurden nicht erstattet; es wurde auf mögliche Ansprüche nach SGB XII/AsylbLG hingewiesen.

Ausgang: Eilantrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen wegen fehlender Erwerbsberechtigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm in der Hauptsache ein Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund).

2

Leistungen nach dem SGB II setzen Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 7 SGB II voraus; nur erwerbsfähige Personen sind anspruchsberechtigt.

3

Ausländer gelten nach § 8 Abs. 2 SGB II nur dann als erwerbsfähig, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.

4

Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet, schließt die Anspruchsberechtigung nach dem SGB II aus.

5

Die Kostenentscheidung in Verfahren über einstweilige Anordnungen kann nach den Grundsätzen des § 193 SGG analog getroffen werden.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz§ 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 SGB II§ 86 b Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II§ 193 SGG§ SGB XII

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

I. Die im Jahr 1974 geborene Antragstellerin ist kroatische Staatsangehörige. Nach ihrem Umzug von B nach T beantragte sie im Juni 2005 bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde des Kreises B vom 24.02.2005 gilt der Aufenthalt der Antragstellerin gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels als erlaubt. Eine Erwerbstätigkeit ist der Antragstellerin nicht gestattet.

3

Durch Bescheid vom 05.07.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch nicht vorlägen, weil die Klägerin Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz habe.

4

Am 05.07.2005 wandte sich die Antragstellerin an das Gericht mit der Bitte, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ihr für die Zeit ab dem 01.07.2005 Grundsicherungsleistungen zu gewähren.

5

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

6

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01.07.2005 Grundsicherungsleistungen zu gewähren.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

den Antrag abzuweisen.

9

Sie macht geltend, dass die Antragstellerin nicht anspruchsberechtigt sei, da ihr nach der vorgelegten Fiktionsbescheinigung des Ausländeramtes des Kreises B eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen lägen daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 SGB II nicht vor.

10

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (AZ: 000) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

11

II. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Antragstellerin muss glaubhaft machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -), dass ihr ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für sie mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund).

12

Im vorliegenden Falle scheitert der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits daran, dass betreffend die Antragstellerin kein Anordnungsanspruch vorliegt. Nach Einschätzung der Kammer hat die Antragsgegnerin zutreffend den Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen abgelehnt, da die Antragstellerin nicht berechtigt im Sinne des § 7 SGB II ist. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erhalten u.a. nur solche Personen Leistungen nach dem SGB II, die erwerbsfähig sind. § 8 SGB II enthält dabei eine Definition was unter Erwerbsfähigkeit zu verstehen ist. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift können Ausländer nur erwerbstätig sein im Sinne des § 8 Abs. 1, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausweislich der Fiktionsbescheinigung des Ausländeramtes des Kreises B, die bis zum 22.08.2005 Gültigkeit hat, ist der Antragstellerin eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet mit der Folge, dass die Antragstellerin nicht anspruchsberechtigt nach den Vorschriften des SGB II ist.

13

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war infolge dessen abzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 193 SGG.

15

Der Antragstellerin ist es jedoch unbenommen, beim Sozialamt der Stadt T Leistungen nach dem SGB XII bzw. dem Asylbewerberleistungsgesetz geltend zu machen.