Abweisung der Klage gegen vorläufige SGB II-Leistungsbewilligung wegen fehlender Nachweise
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Höhe vorläufig bewilligter Leistungen nach SGB II an und machte betriebliche Aufwendungen (Versicherungen, Fahrtkosten, Buchhaltung) geltend. Der Beklagte setzte die Leistung vorläufig niedrig an und berücksichtigte nicht nachgewiesene Ausgaben. Das Gericht bestätigte die vorläufige Entscheidung nach §41a SGB II, da der Kläger keine konkreten Nachweise vorlegte, und wies die Klage ab.
Ausgang: Klage gegen vorläufige SGB II-Leistungsbewilligung wegen nicht nachgewiesener Betriebsausgaben abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Leistungsbewilligung nach §41a SGB II ist zulässig, wenn zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen oder der Leistungshöhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen bzw. der Anspruch dem Grunde nach besteht.
Bei der Bemessung vorläufiger Leistungen sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen; nicht substantiiert nachgewiesene betriebliche Aufwendungen bleiben unberücksichtigt.
Der Leistungsempfänger trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für betriebliche Aufwendungen; ohne konkrete Belege oder Aufzeichnungen können Aufwendungen bei der vorläufigen Bewilligung nicht berücksichtigt werden.
Für die endgültige Leistungsfestsetzung können tatsächliche Betriebseinnahmen und -ausgaben berücksichtigt werden, sofern der Hilfebedürftige die erforderlichen Unterlagen vorlegt.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 2 AS 874/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.00
Der 0000 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beim Beklagten.
Mit Bescheid vom 00.00.00 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 00.00.00 bewilligte der Beklagte dem Kläger - aufgrund schwankenden Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit - vorläufig Leistungen in Höhe von 0,00 EUR/mtl. für den Bewilligungszeitraum vom 00.00.00 bis 00.00.00. Mit Änderungsbescheid vom 00.00.00 berücksichtigte der Beklagte für diese vorläufige Leistungsbewilligung bis Januar 0000 die Regebedarfserhöhung zum 00.00.00 und bewilligte dem Kläger für Januar 0000 vorläufig Leistungen in Höhe von 0,00 EUR.
Gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 00.00.00 legte der Kläger am 00.00.00 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde eingewandt, der Beklagte habe zu Unrecht bei der Prognose hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit Aufwand für betriebliche Versicherungen, Fahrtkosten und fremd vergebene Buchhaltungs- und Büroarbeiten nicht berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 00.00.00 setzte der Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum auf 0,00 EUR monatlich fest. Es handelt sich hierbei um die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Kläger die abschließende Einkommenserklärung nebst Belegen trotz Aufforderungen und Fristsetzungen nicht vorgelegt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 00.00.00 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 00.00.00 und 00.00.00 sowie des Ersetzungsbescheides vom 00.00.00 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 00.00.00 Klage beim Sozialgericht Aachen. Der Kläger moniert die Verletzung von Verfassungs und Europarecht bei der Berechnung/Prognose seines auf den Regelbedarf angerechneten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Der Kammervorsitzende hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 00.00.00 erörtert. Die Beteiligten haben im Termin übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt. Dem Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 00.00.00 im Hinblick auf das rechtshängige Revisionsverfahren B 14 AS 4/18 R entsprochen. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.09.2018 und einer gerichtlichen Anfrage hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 00.00.00 den Bescheid vom 00.00.00 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 aufgehoben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 00.00.00 ist für den Kläger niemand erschienen.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er hält die getroffenen Entscheidungen für rechtmäßig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Nach Aufhebung des Bescheides vom 00.00.00 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 ist Streitgegenstand noch die vorläufige Leistungsbewilligung gemäß dem Bescheid vom 00.00.00 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 00.00.00 und 00.00.00 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00.
Die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger jedoch nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II ist über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn 1. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder 2. ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Da der Kläger selbständig tätig ist und aus dieser Tätigkeit schwankendes Einkommen erzielt hat der Beklagte zu Recht eine vorläufige Leistungsbewilligung vorgenommen. Nach § 41a Abs. 2 Satz 2 SGB II sind die vorläufig bewilligten Leistung so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; dabei kann der Absetzbetrag nach §11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB II ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen (§ 41a Abs. 2 Satz 3 SGB II). Der Beklagte hat bei seiner vorläufigen Leistungsbewilligung anhand der vom Kläger dargelegten Verhältnisse eine Schätzung zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens getroffen. Da ein Nachweis über eine rein betriebliche Versicherung nicht vorgelegt wurde, konnten diese Kosten zunächst nicht berücksichtigt werden. Auch für die Kammer sind die vom Kläger angesetzten Fahrtkosten für betrieblich veranlasste Fahrten unter Nutzung eines ihm nicht gehörenden Kraftfahrzeuges nicht nachvollziehbar. Insoweit obliegt es dem Kläger entsprechende Nachweise/Aufzeichnungen über tatsächlich durchgeführte Fahrten vorzulegen. Sofern er Buchhaltungs- und Bürotätigkeiten tatsächlich fremd vergeben sollte, hat er auch diesen Aufwand konkret darzulegen und Nachweise, wie Rechnungen der Leistungserbringer, vorzulegen. Ohne Substantiierung und Nachweis kann ein Aufwand bei der Entscheidung über die vorläufige Leistungsbewilligung nicht berücksichtigt werden. Die tatsächlichen Betriebseinnahmen und ausgaben können grundsätzlich bei der endgültigen Leistungsfestsetzung zugrunde gelegt werden, sofern der Hilfebedürftige die entsprechenden Angaben macht und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege vorlegt. Nach alledem sieht die Kammer keinen Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.