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Sozialgericht Aachen·S 20 SO 89/06 ER·20.12.2006

Einstweilige Anordnung auf Zahlung von 100 EUR abgelehnt (SGB XII)

SozialrechtGrundsicherung bei ErwerbsminderungVorläufiger Rechtsschutz / EilverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner zur Zahlung von 100 EUR verpflichtet werden sollte. Das Gericht prüft nach §86b SGG Anordnungsanspruch und -grund und verlangt glaubhafte Darlegung von Anspruch und unzumutbaren Nachteilen. Beides wurde nicht glaubhaft gemacht; die Darlehenszusage über 60 EUR beseitigte die akute Notlage.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von 100 EUR abgelehnt; weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch).

2

Zudem ist darzulegen, dass das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund).

3

Die bloße Behauptung, Regelsätze nach der Regelsatzverordnung seien allgemein unzureichend, begründet keinen individuellen Anspruch auf zusätzliche Sozialhilfeleistungen.

4

Vorübergehende, vom Leistungsträger gewährte Hilfen (z. B. darlehensweise Zahlungen) beseitigen eine behauptete akute Notlage und können den Anordnungsgrund entfallen lassen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 41 ff. SGB XII§ Regelsatzverordnung§ 193 SGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

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Der am 20.12.2006 sinngemäß gestellte Antrag,

3

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen An- ordnung zu verpflichten, dem Antragsteller 100,00 EUR zu zahlen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist.

6

Für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung fehlt es sowohl am Anordnungsanspruch als auch am Anordnungsgrund.

7

Der Antragsteller (Ast.) bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und darüber- hinaus vom Antragsgegner (Ag.) ergänzende Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Soweit der Antragsteller geltend macht, mit diesen Leistungen seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten zu können, weil die Regelsätze nach der Regelsatzverordnung unzureichend seien, begründet dies keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Sozialhilfe. Es ist von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R).

8

Der Ast. hat auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er aus individuellen, in seiner Person oder in seinen Verhältnissen begründeten Umstände in diesem Monat mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldmitteln nicht auskommt. Er hat seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass der Regelsatz nicht ausreichend bemessen sei. Gleichwohl hat sich der Ag. - offensichtlich im Hinblick auf die bevorstehenden Festtage - bereit erklärt, dem Ast. darlehensweise 60,00 EUR per Barscheck zu gewähren. Dadurch ist die vom Ast. behauptete akute Notlage bis zur nächsten Auszahlung der Rente bzw. der ergänzenden Grundsicherungsleistung beseitigt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.