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Sozialgericht Aachen·S 20 SO 24/05·15.11.2005

Abweisung der Untätigkeitsklage wegen Wohnungsrenovierung als erledigt

SozialrechtSozialhilfeGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Bescheidung eines Antrags auf Wohnungsrenovierung; er bezog Arbeitslosengeld II. Zentrale Frage war die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG und das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses. Das Gericht stellte fest, dass der Antrag erst am 08.12.2004 einging und die Klage vor Ablauf der Sechsmonatsfrist unzulässig war; ferner wurde der Antrag durch Bescheid vom 15.08.2005 erledigt. Die Klage wurde daher abgewiesen; der Widerspruch ist gesondert zu entscheiden.

Ausgang: Klage auf Bescheidung des Antrags auf Wohnungsrenovierung als unzulässig und erledigt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG ist nur zulässig, wenn seit dem nachweisbaren Zugang des Antrags bei der Behörde sechs Monate verstrichen sind.

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Für den Beginn der Sechsmonatsfrist ist der tatsächliche und nachweisbare Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde maßgeblich, nicht das behauptete Entstehungsdatum des Antrags.

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Ist der beantragte Verwaltungsakt vor oder während des Verfahrens ergangen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage; die Klage ist dann als erledigt abzuweisen.

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Unterlässt der Antragsteller die zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Mitwirkung, ist die Behörde berechtigt, die begehrte Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung zu versagen.

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Ein nach Zugang des Bescheids fristgerecht eingelegter Widerspruch ist vom Gericht an die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung weiterzuleiten; die Behörde trifft insoweit die abschließende Entscheidung außerhalb des Klageverfahrens.

Relevante Normen
§ 105 Abs. 1 SGG§ 88 Abs. 1 SGG§ 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 20 SO 17/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

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Der am 00.00.1963 geborene Kläger bewohnt eine Eigentumswohnung, die nach seinen eigenen Angaben eine Größe von ca. 20 qm hat. Er bezog bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe und Wohngeld; seit 01.01.2005 erhält er Arbeitslosengeld II.

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Am 08.12.2004 ging bei dem Beklagten ein Schreiben des Klägers vom 07.12.2004 ein, in dem er u.a. auf einen "Antrag vom 14.12.2000" Bezug nahm und behauptete, dieser sei bis dato nicht bearbeitet worden. Er fügte als Anlage die Kopie eines Schreibens vom 14.12.2000 bei; in diesem Schreiben beantragte er u.a. die "Instandhaltung der Wohnung", die er aus eigenen Mitteln nicht bestreiten könne.

5

Am 00.00.0000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Aachen Klage mit zahlreichen Anträgen erhoben, u.a. die "Bescheidung meines Antrages vom 14.12.2000 u.a. auf Wohnungsrenovierung an das Sozialamt-Aachen". Durch Beschluss vom 15.02.2005 (2 K 83/05) hat das Verwaltungsgericht Aachen den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, soweit mit der Klage eine einmalige Beihilfe zur Wohnungsrenovierung aus Mitteln der Sozialhilfe erstrebt wird, für unzulässig erklärt und die Streitsache insoweit an das Sozialgericht verwiesen.

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Der Kläger behauptet, er habe den Antrag auf Wohnungsrenovierung vom 14.12.2000 mit den Unterlagen formlos auf schriftlichem Wege am selben Tag an das Sozialamt in Aachen gesandt.

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Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe das Sozialamt erstmals im März 2003 kontaktiert, wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebe. Der Antrag auf Wohnungsrenovierung, der vom 14.12.2000 datiere, sei erstmals als Anlage zum Schreiben vom 07.12.2004 beim Sozialamt eingegangen. Auf die hierauf folgende schriftliche Aufforderung des zuständigen Sachbearbeiters, zwecks Sachverhaltsaufklärung und Antragskonkretisierung einen Vorsprachetermin telefonisch zu vereinbaren, habe der Kläger nicht reagiert.

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Auf Hinweis des Gerichts, es handele sich vorliegend um eine Untätigkeitsklage, die statthaft sei, wenn die Behörde 6 Monate nach dem Antrag diesen noch nicht beschieden habe, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 10.05.2005 nochmals auf, einen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter zwecks Sachverhaltsaufklärung und Bedarfsfeststellung zu vereinbaren und bis zum 01.06.2005 Nachweise und Unterlagen vorzulegen, die zur Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse geeignet sind. In diesem Schreiben wurde der Kläger auch über die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt.

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Am 13.06.2005 hat der Kläger dem Gericht diverse Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse vorgelegt, die an den Beklagten weitergeleitet worden. Dieser hat mitgeteilt, dass allein anhand der übersandten Unterlagen eine Bescheidung des Antrags auf Wohnungsrenovierung nicht möglich sei. Durch Schreiben vom 11.07.2005 hat er den Kläger zur Feststellung des konkreten Renovierungsbedarfes um Vereinbarung eines Hausbesuchstermins gebeten. Auf dieses Schreiben hat der Kläger nicht reagiert.

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Daraufhin hat der Beklagte durch Bescheid vom 15.08.2005 die begehrte Leistung einer Wohnungsrenovierung bis zur Nachholung der Mitwirkung des Klägers versagt.

11

Auf die Anfrage des Gerichts, ob nunmehr nach Erteilung des Bescheides vom 15.08.2005 die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt werde, hat der Kläger am 14.11.2005 erklärt, er habe das Schreiben des Beklagten vom 11.07.2005 bzgl. eines Hausbesuchs- termins nicht erhalten. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.08.2005 hat er zugleich Widerspruch eingelegt.

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Durch Schreiben vom 21.10.2005 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

13

II.

14

Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.

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Die Klage ist unzulässig.

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Soweit der Kläger am 18.01.2005 Klage erhoben hat mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, seinen Antrag vom 14.12.2000 auf Wohnungsrenovierung zu bescheiden, handelt es sich um eine Untätigkeitsklage gem. § 88 Abs. 1 SGG. Diese Klage war zum Zeitpunkt der Erhebung am 18.01.2005 unzulässig, weil sie vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben worden war. Zwar datiert der Antrag auf Wohnungsrenovierung vom 14.12.2000; jedoch ist dieser Antrag – entgegen der unbewiesenen Behauptung des Klägers – nicht schon am selben Tag, sondern erstmals als Anlage zum Schreiben des Klägers vom 07.12.2004 am 08.12.2004 beim Beklagten eingegangen. Eine Untätigkeitsklage wegen Nichtbescheidung dieses Antrags war somit – wie der Kläger inzwischen selbst im Schreiben vom 13.06.2005 eingeräumt hat – erst am 08.06.2005 nach Ablauf von 6 Monaten nach Eingang des Antrags zulässig geworden. Inzwischen hat sich das Bescheidungsbegehren des Klägers durch den Erlass des Bescheides vom 15.08.2005 erledigt. Durch diesen Bescheid ist die Untätigkeit des Beklagten weggefallen. Da der begehrte Bescheid – wenn auch möglicherweise nicht mit dem vom Kläger gewünschten sachlichen Inhalt – ergangen ist, gibt es nichts mehr, worüber das Gericht im Rahmen einer Untätigkeitsklage noch zu entscheiden hat. Da der Kläger die Untätigkeitsklage auf entsprechende Anfragen des Gerichts nicht für erledigt erklärt oder zurückgenommen hat, war die Klage als unzulässig abzuweisen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 88, Rn. 11).

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Soweit der Kläger mit Schreiben vom 14.11.205 Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.08.2005 eingelegt hat, ist dieser vom Gericht nebst Anlagen (Fotos) an den Beklagten zur Entscheidung weitergeleitet worden. Wenn der Kläger den Bescheid vom 15.08.2005 erstmals über das Gericht als Anlage zum Anhörungsschreiben vom 21.10.2005 erhalten hat und der Beklagte einen früheren Zugang nicht nachweisen kann, dürfte der am 14.11.2005 eingegangene Widerspruch fristgerecht und zulässig erhoben sein. Über diesen Widerspruch wird der Beklagte – außerhalb dieses Klageverfahrens – zu entscheiden haben, sei es durch Abhilfeentscheidung sei es durch Widerspruchs- bescheid, gegen den dann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung zu benennenden Frist Klage beim Sozialgericht erhoben werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG.