Abweisung der Klage auf Gewährung von Winterbekleidung (SGB XII)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt erneut Zuschuss für Winterbekleidung aus Mitteln der Grundsicherung im Alter nach SGB XII. Die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf den Anspruch auf Erstausstattung und die Abdeckung von Bekleidungskosten durch den Regelbedarf; bereits wurde eine Pauschale für Erstausstattung gezahlt. Das Sozialgericht hält die Klage für unbegründet und weist sie ab; ein Anspruch auf weitere Zuschüsse besteht nicht, ggf. käme ein Darlehen nach §37 SGB XII in Betracht.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Winterbekleidung nach SGB XII als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen für Bekleidung nach § 42 Nr.2 i.V.m. § 31 Abs.1 SGB XII betreffen nur Erstausstattungen; weitergehende einmalige Bedarfe sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Regelbedarfe (Regelbedarf) decken regelmäßige Verbrauchsausgaben für Bekleidung; Leistungsempfänger sind gehalten, aus dem Regelsatz Rücklagen für Ersatzbeschaffungen zu bilden.
Voraussetzungen für eine Leistung über den Regelbedarf hinaus sind nur dann gegeben, wenn ein unabweisbarer Bedarf unter den Umständen nicht anders gedeckt werden kann.
Kann aus dem Regelbedarf nicht angespart werden, kann statt eines Zuschusses die Gewährung eines Darlehens nach § 37 Abs.1 i.V.m. § 42 Nr.5 SGB XII geprüft werden; ein Anspruch auf einen zusätzlichen Zuschuss fehlt ohne gesetzliche Grundlage.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten zum wiederholten Mal eine Beihilfe zur Beschaffung von Bekleidung – hier: Winterbekleidung – aus Mitteln der Sozialhilfe.
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger bezieht neben einer geringen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit 01.03.2016 von der Beklagten ergänzende Leistungen der Grundsicherung (GSi) im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er ist seit März 2016 mit Wohnsitz in T. angemeldet; seit Januar 2016 wohnt er aufgrund einer Einweisungsverfügung der Beklagten in der Obdachlosenunterkunft „L.“ in T. Zuvor bewohnte er seit Mai 2006 aufgrund einer Ordnungsverfügung der Stadt F. eine Unterkunft im gemeindlichen Obdach „I. xxc“ in F. und erhielt von dieser ergänzende GSi-Leistungen.
Durch Ordnungsverfügung vom 27.02.2015 gab die Stadt F. dem Kläger auf, die Notunterkunft „I. xxc“ binnen 14 Tagen ab Zustellung leer zu räumen und zu säubern, nachdem festgestellt worden war, dass der Kläger in der Wohnung „Müllberge“ derart angehäuft hatte, dass sich die Wohnungstür kaum öffnen ließ und dass sich in der ganzen Wohnung Müll bis zu einer Höhe von 1,60 m türmte. Da der Kläger der Ordnungsverfügung nicht nachkam, ordnete die Stadt F. am 13.03.2015 deren sofortige Vollziehung an. Seine gegen die Ordnungsverfügung beim Verwaltungsgericht Aachen (6 L 186/15 und 6 K 399/15) eingelegten Rechtsbehelfe nahm der Kläger am 13.03.2015 im Hinblick auf eine von der Stadt F. bis 15.04.2015 gewährte Fristverlängerung zurück. Da der Kläger aber auch diese – verlängerten – Frist nicht einhielt, wurde die Unterkunft am 16.04.2015 zwangsgeräumt.
Nachdem wiederholte Begehren des Klägers auf Bezuschussung von Sommer- und Winterbekleidung abgelehnt worden waren (vgl. Sozialgericht Aachen, Urteil vom 05.07.2016 – S 20 SO 86/16; Urteil vom 17.02.2017 – S 19 SO 163/16; Urteil vom 30.10.2018 – S 20 SO 158/17), schlossen die Beteiligten am 05.03.2018 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) einen Vergleich. Aufgrund dessen gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pauschale für eine Erstausstattung mit Bekleidung von 350,00 €.
Zuvor hatte der Kläger bereits am 21.12.2017 erneut bei der Beklagten einen Antrag auf Winterbekleidung gestellt. Auf die Anfrage der Beklagten, ob dieser Antrag im Hinblick auf den vor dem LSG NRW geschlossenen aufrecht erhalten werde, teilte der Kläger mit Schreiben vom 30.04.2018 mit, „natürlich“ halte er den Antrag aufrecht.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 14.05.2018 ab. Das SGB XII sehe ausschließlich nur noch die Gewährung einmaliger Bedarfe zur Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte sowie mit Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt vor. Alle weiteren einmaligen Bedarfe könnten nicht gewährt werden, da hierfür die Mittel aus dem Regelsatz anzusparen seien.
Dagegen erhob der Kläger am 22.05.2018 Widerspruch mit dem Hinweis, auf eine Begründung werde verzichtet.
Die Städteregion Aachen wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10.07.2018 zurück. Sie verwies auf § 42 Nr. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII, wonach Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattung für Bekleidung gesondert erbracht würden. Bei der beantragten Winterbekleidung könne es sich nur um Ergänzungs- oder Ersatzkleidungsstücke handeln. Für derartige Anschaffungen seien jedoch Ansparungen aus dem Regelbedarf vorzunehmen. Sollte dies nicht möglich sein, kämme allenfalls die Gewährung eines Darlehens nach § 37 Abs. 1 (i.V.m § 42 Nr. 5) SGB XII in Betracht. Einen solchen Antrag habe der Kläger jedoch nicht gestellt.
Dagegen hat der Kläger am 06.08.2018 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt dem Sinne seines schriftlichen Vorbringens nach,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2018 zu verurteilen, ihm Winterbekleidung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden. Sie haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung bzw. Bezuschussung von Winterkleidung aus Mitteln der Sozialhilfe.
Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Bedarf kommt allein § 42 Nr. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 SGB XII in Betracht. Danach werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (Nr. 1), Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Nr. 2) und Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (Nr. 3) gesondert erbracht. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Insbesondere besteht beim Kläger kein Bedarf für eine Erstausstattung. Dies gilt insbesondere, nachdem ihm aufgrund des vor dem LSG NRW geschlossenen Vergleichs vom 05.03.2018 von der Beklagten eine „Pauschale für Erstausstattung mit Bekleidung von 350,00 €“ gewährt worden ist. Der von ihm darüber hinaus geltend gemachte einmalige Bedarf für Winterkleidung ist durch den – gegenüber der Zeit vor Inkrafttreten des SGB XII mit Anspruch auf einmalige Bedarfe unter dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) – höheren Regelsatz abgegolten. Der Gesetzgeber hat mit dem weitgehenden Wegfall einmaliger Leistungen durch das SGB XII das Recht der einmaligen Leistungen bewusst und gewollt völlig neu gestaltet. Ausgaben für Bekleidung gehören zu den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die vom Regelsatz abgedeckt werden (vgl. § 5 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG). Insofern sind die Hilfeempfänger gehalten, aus dem Regelsatz Rücklagen für Ersatzbeschaffungen von zerstörten, verlorenen oder verschlissenen Gegenständen zu bilden.
Kann allerdings im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, können auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden (§ 42 Nr. 5 i.V.m. § 37 Abs. 1 SGB XII). § 37 Abs. 1 SGB XII regelt gerade den Fall, dass das Ansparen von Rücklagen aus dem Regelsatz (seit 01.01.2011: Regelbedarf) zur Deckung eines einmaligen von dem Regelsatz/Regelbedarf umfassten Bedarf nicht möglich gewesen ist (vgl. Grube in: Grube/Warendorf, SGB XII, 6. Auflage 2014, § 37 Rn. 4). Für die Deckung vom Kläger geltend gemachten Bedarfs durch einen entsprechenden Zuschuss fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.