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Sozialgericht Aachen·S 20 SO 1/06 ER·11.01.2006

Eilantrag auf Auszahlung von Sozialhilfe abgelehnt

SozialrechtSozialhilferechtEinstweiliger Rechtsschutz im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Auszahlung weiterer 261,65 EUR Sozialhilfe. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, weil weder ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorlagen. Die Behörde hatte die Leistungen für Dezember 2005 und Januar 2006 nachweislich erbracht, und kurzfristig standen dem Antragsteller 164,01 EUR zur Verfügung, sodass keine gegenwärtige Notlage bestand.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlendem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG setzen voraus, dass der Antragsteller sowohl einen glaubhaft gemachten Anspruch auf die geltend gemachte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch das Vorliegen unzumutbarer Nachteile beim Abwarten der Hauptsacheentscheidung (Anordnungsgrund) darlegt.

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Ein Anordnungsanspruch entfällt, wenn die geltend gemachte Leistung bereits vom Antragsgegner erbracht oder in anderer Weise erfüllt ist.

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Das Vorliegen einer gegenwärtigen Notlage kann ausgeschlossen sein, wenn dem Leistungsberechtigten kurzfristig ein unpfändbarer Gutschriftsbetrag gemäß § 55 Abs. 1 SGB I bzw. eine Auszahlung durch das Geldinstitut in Aussicht gestellt wird.

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Zur Feststellung des Sachverhalts kann das Gericht auch auf telefonische Auskünfte von Behörden und Kreditinstituten sowie vorgelegte Kontoauszüge abstellen.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I§ 193 SGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An- ordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten ...

Gründe

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Der Antragsteller (Ast.) hat am 09.01.2006 beantragt,

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den Antragsgegner zu verpflichten, ihm weitere 261,65 EUR auszuzahlen.

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Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist.

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Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt es für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sowohl am Anordnungsanspruch als auch am Anordnungsgrund.

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Nach den durch das Gericht vom Sozialamt des Antragsgegners (Ag.) eingeholten telef. Auskünften erhielt der Ast. bis November 2005 eine Rente, die mit 261,64 EUR auf den Sozialhilfebedarf angerechnet wurde. Von dem dem Ast. zugeordneten monatlichen Bedarf von 425,65 EUR wurden deshalb nach Abzug der Rente noch 164,01 EUR an ihn geleistet. Ab Dezember 2005 fiel die Rente weg, was dem Sozialamt aber nicht rechtzeitig für diesen Monat bekannt wurde. Deshalb überwies der Ag. Ende November 2005 als Sozialhilfe für Dezember wieder nur 164,01 EUR auf das Konto des Ast. Dies ergibt sich auch aus dem vom Ast. vorgelegten Kontoauszug. Als der Ag. von dem Rentenwegfall erfuhr und feststand, dass dem Ast. ab Dezember 2005 die ihm zugeordnete Sozialhilfe von 425,65 EUR voll auszuzahlen war, erhielt der Ast. am 16.12. und 23.12.2005 Barzahlungen von 100,00 EUR bzw. 50,00 EUR. Am 27.12.2005 erfolgte eine weitere Barzahlung von 373,28 EUR; dieser Betrag beinhaltete die Rest-Sozialhilfe für Dezember in Höhe von 111,64 EUR und 261,64 EUR Sozialhilfe für Januar 2006. Die Rest-Sozialhilfe für Januar 2006 in Höhe von 164,01 EUR wurde Ende Dezember 2005 nochmals auf das Konto des Ast. überwiesen. Der Ag. hat also die Ansprüche des Ast. für Dezember 2005 und Januar 2006 in vollem Umfang erfüllt, in dem er – nochmals zusammengefasst – wie folgt geleistet hat:

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für Dezember 2005

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29.11.2005 Überweisung auf Konto 164,01 EUR 16.12.2005 Barzahlung 100,00 EUR 23.12.2005 Barzahlung 50,00 EUR 27.12.2005 Barzahlung (Teil von 373,28 EUR) 111,64 EUR 425,65 EUR

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für Januar 2006

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27.12.2005 Barzahlung (Rest von 373,28 EUR) 261,64 EUR 28.12.2005 Überweisung auf Konto 164,01 EUR 425,65 EUR

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Besteht somit schon kein Anordnungsanspruch, so mangelt es darüberhinaus auch an einem Anordnungsgrund. In einer vom Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts telefonisch eingeholten Auskunft hat die Mitarbeiterin der Sparkasse B, Zweigstelle L, mitgeteilt, dem Ast. sei im Hinblick auf den Wegfall der Rente schon Ende November 2005 ein Vorschuss von 350,00 EUR gezahlt worden. Als Ende Dezember 2005 nochmals 164,01 EUR auf seinem Konto eingegangen seien, habe die Sparkasse, als der Ast. darüber verfügen wollte, dies abgelehnt mit der Begründung, er habe das Geld ja Ende November schon vorschussweise erhalten. Wenn der Ast. allerdings innerhalb von 7 Tagen nach Gutschrift der Ende Dezember 2005 überwiesenen 164,01 EUR über diesen Betrag verfügen wollte, steht der Ablehnung einer entsprechenden Auszahlung die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I ("Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 7 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar.") entgegen. Auf entsprechenden telefonischen Hinweis des Kammervorsitzenden hat die Mitarbeiterin der Sparkassenfiliale L, Frau K, erklärt, dem Ast. die besagten 164,01 EUR auszahlen zu wollen, wenn er über das Geld verfügen wolle. Dadurch wird sich allerdings wieder der Saldo des Kontos des Ast. entsprechend erhöhen. Da dem Ast. aber durch die zugesagte Zahlungsbereitschaft der Sparkasse kurzfristig wieder zumindest 164,01 EUR zur Verfügung stehen, fehlt es an einer gegenwärtigen Notlage, die als Anordnungsgrund den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte.

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Die Kostenentscheidung beruhrt auf § 193 SGG.