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Sozialgericht Aachen·S 19 SO 42/18·21.06.2018

Klage auf zusätzliche Stromkosten im Rahmen der Grundsicherung abgewiesen

SozialrechtGrundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungSozialhilfe (SGB XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung wegen einer pauschalen Stromabgabe in einer städtischen Unterkunft. Entscheidend war, ob die tatsächlichen Stromkosten über den im Regelbedarf zugrunde gelegten Verbrauch hinaus als unabweisbarer Mehrbedarf nach §27a Abs.4 SGB XII anzuerkennen sind. Das Gericht erkennt eine Differenz von 6,67 € monatlich an, weitergehende Ansprüche werden abgelehnt, weil nur der tatsächliche Mehraufwand ausgleichsfähig ist.

Ausgang: Klage auf Gewährung weiterer Stromkosten in Höhe von 29,98 € monatlich abgewiesen; lediglich Differenz von 6,67 € anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Regelbedarf nach §27a Abs.1 und Abs.2 SGB XII umfasst Haushaltsenergie (ohne Heizung/Warmwasser) und dient der pauschalen Abdeckung von Stromkosten im Rahmen der Grundsicherung.

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Eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach §27a Abs.4 Nr.2 SGB XII kommt in Betracht, wenn ein Bedarf dauerhaft und in nicht nur geringem Umfang über den durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegt und nicht anderweitig ausgeglichen werden kann.

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Übersteigen die tatsächlich unabweisbaren Aufwendungen für Haushaltsstrom die im Regelbedarf angenommenen Verbrauchsausgaben, besteht ein Anspruch auf Ausgleich der konkreten Differenz, nicht aber auf darüber hinausgehende Beträge.

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Eine aufgrund kommunaler Satzung erhobene feste Strompauschale kann als unabweisbarer Mehraufwand anerkannt werden, wenn der Betroffene die Mehrkosten nicht reduzieren kann.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 96 Abs. 1 SGG§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII§ 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII§ 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Leistungen der Sozialhilfe.

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger, der eine Regelaltersrente in Höhe von zuletzt 90,03 Euro monatlich bezieht, wurde am 05.04.2014 aus der JVA N. entlassen und im Anschluss per Ordnungsverfügung der Stadt F. bis zum 30.11.2014 in die städtische Notunterkunft in der I-Straße in 00000 F. eingewiesen. Er bezog von der Stadt F. aufstockende Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII). Nachdem die städtische Unterkunft durch das Ordnungsamt der Stadt F. geräumt worden war, wurde er zum 16.01.2016 erneut per Ordnungsverfügung in eine städtische Gemeinschaftsunterkunft in T. eingewiesen. In jener Unterkunft fällt eine monatliche Pauschale für Haushaltsstrom in Höhe von 39,98 Euro an. Diese beruht auf § 4 Abs. 2 der Satzung für Übergangswohnheime und Obdachlosenunterkünfte der Stadt T. vom 09.09.2016.

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In der Folgezeit bezog der Kläger von der Beklagten Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Mit Bescheid vom 12.12.2017 bewilligte die Beklagte ihm für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von insgesamt 728,66 Euro monatlich. Hierbei hatte sie einen Bedarf in Höhe von insgesamt 818,69 Euro zu Grunde gelegt (Regelbedarf gemäß Regelbedarfsstufe 1 iHv 416,00 Euro monatlich, Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung sowie wegen Schwerbehinderung iHv insgesamt 112,32 Euro monatlich sowie Kosten der Unterkunft iHv 176,35 Euro monatlich sowie einmalige Leistungen für Winterbefeuerung in Höhe von 154,00 Euro, gekürzt um die Kosten des Haushaltsstroms des Klägers in Höhe von 39,98 Euro.

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Der Kläger legte am 18.12.2017 „Beschwerde“ ein und rügte ebenfalls am 18.12.2017 die „sehr hohe Stromkostenpauschale“.

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Die Städteregion B. wertete die Beschwerde als Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.12.2017, bewilligte ihm mit „Widerspruchsbescheid“ vom 06.03.2018 (richtig: Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid) weitere Stromkosten in Höhe von 6,67 Euro pro Monat und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, im Regelbedarf seien für das Jahr 2018 für einen Einpersonenhaushalt lediglich 33,31 Euro an Stromkosten vorgesehen. Da der Bedarf des Klägers an Haushaltsstrom indessen 39,98 Euro betrage, könne der Regelbedarf nicht um den vollen Betrag in Höhe von 39,98 Euro gekürzt werden, sondern lediglich in Höhe von 33,31 Euro, so dass ein Anspruch auf Übernahme weiterer Stromkosten in Höhe der Differenz (39,98 Euro abzüglich 33,31 Euro) von 6,67 Euro monatlich bestehe. Da der Kläger ab 01.07.2017 über eine Altersrente in Höhe von 90,03 Euro verfüge, sei diese als Einkommen auf seine Sozialhilfeleistungen anzurechnen. Was die Mietzahlung und die Stromkostenpauschale angehe, so seien die von der Beklagten in Rechnung gestellten Aufwendungen berücksichtigt.

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Hiergegen richtet sich die am 12.03.2018 erhobene Klage.

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Mit Änderungsbescheid vom 26.03.2018 hat die Beklagte die Teilabhilfe umgesetzt und dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 Leistungen in Höhe von monatlich 735,33 Euro bewilligt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.12.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018, in der Fassung des weiteren Bescheides vom 26.03.2018 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Form von weiteren 29,98 Euro monatlich für Haushaltsstrom zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 12.12.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 26.03.2018. Denn der Bescheid vom 26.03.2018 ist nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Bescheid vom 12.12.2017 ersetzt.

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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG beschwert, da diese nicht rechtswidrig sind. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter als die bereits anerkannten Leistungen in Höhe von weiteren 6,67 Euro pro Monat.

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Rechtsgrundlagen für das Begehren des Klägers sind § 27a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 4 Satz 1 Nr. 2 SGB Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII). Nach § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII umfasst der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Nach § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII ergibt der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt den monatlichen Regelbedarf. Nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

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Die Voraussetzungen jener Vorschriften liegen vor. Im streitgegenständlichen Zeitraum betrugen die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Haushaltsstrom monatlich 33,31 Euro (siehe Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BR-Drs. 541/16, Seite 34). Dem Kläger indessen entstehen monatliche Stromkosten in Höhe von 39,98 Euro und er vermag diese auch nicht zu senken, weil es sich um eine auf der Satzung der Stadt T. vom 09.09.2016 basierende Pauschale handelt. Somit besteht ein Anspruch des Klägers auf weitere Regelbedarfsleistungen in Höhe von 6,67 Euro monatlich (Differenz zwischen den bewilligten 33,31 Euro für Strom und den gegenüber der Stadt T. geschuldeten 39,98 Euro monatlich). Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers ist indessen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Denn dies würde bedeuten, dass er Leistungen für Haushaltsstrom nicht in Höhe des bestehenden Bedarfes, sondern nahezu in doppelter Höhe des bestehenden Bedarfes enthält.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.