Klage gegen Anpassung der Grundsicherung wegen Rentenerhöhung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Herabsetzung seiner Grundsicherungsleistungen infolge einer Rentenerhöhung. Streitpunkt ist, ob die Beklagte den Bewilligungsbescheid nachträglich ändern durfte und ob eine Anhörung erforderlich war. Das Sozialgericht hält die Änderung nach §48 SGB X für rechtmäßig, die Anhörung für entbehrlich und weist die Klage als unbegründet ab. Weitergehende Einwendungen zum Bewilligungsbescheid seien gegen den Ursprungsbescheid zu richten.
Ausgang: Klage gegen Änderungsbescheid zur Anpassung der Grundsicherung nach Rentenerhöhung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach § 48 Abs. 1 SGB X rückwirkend geändert werden, wenn nachträglich Tatsachen (z. B. höheres Einkommen) eintreten, die den Leistungsanspruch beeinflussen.
Altersrenten sind Einkommen im Sinne des SGB XII und führen bei Erhöhung zur Anrechnung auf die Grundsicherungsleistungen gemäß §§ 43, 82 SGB XII.
Eine Anhörung des Betroffenen ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich, wenn die Änderung auf einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beruht.
Ein Änderungsbescheid, der lediglich die Leistungen an geändertes Einkommen anpasst und keine eigenständigen Regelungen zu bereits festgesetzten Unterkunfts- oder Stromkosten trifft, ist nicht der richtige Rechtsangriffspunkt für Einwendungen gegen diese ursprünglichen Festsetzungen; diese sind gegen den Bewilligungsbescheid zu richten.
Für eine Terminsverlegung sind erhebliche Gründe i.S.v. § 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO darzulegen; fehlt eine substantielle Darlegung, kann die Verhandlung in Abwesenheit stattfinden, wenn auf die Folgen in der Ladung hingewiesen wurde (§ 110 Abs.1 SGG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Anpassung der ihm gewährten Sozialhilfeleistungen wegen einer Erhöhung der ihm gewährten Altersrente.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht eine Altersrente in Höhe von zuletzt 88,56 Euro monatlich. Von der Beklagten bezieht er aufstockende Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII.
Mit Bescheid vom 06.12.2016 bewilligte die Beklagte ihm für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 566,74 Euro monatlich. Hierbei hatte sie Einkommen in Höhe der Altersrente des Klägers von 88,56 Euro monatlich zu Grunde gelegt.
Nachdem die Rente des Klägers zum 01.07.2017 auf 90,03 Euro monatlich erhöht worden war, änderte die Beklagte mit Bescheid vom 05.10.2017 die dem Kläger gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 01.07.2017 auf monatlich 565,27 Euro ab. Zur Begründung verwies sie auf die Rentenerhöhung, die als höheres Einkommen Berücksichtigung finden müsse.
Der Kläger legte am 09.10.2017 „Beschwerde“ ein und wandte sich „gegen die ständige Anpassung von Grundsicherung und Rente“. Am 10.10.2017 legte er eine „2. Beschwerde“ gegen den Änderungsbescheid vom 05.10.2017 ein und beanstandete „die monatliche Reduzierung von 1,47 Euro“. Noch am gleichen Tag ging bei der Beklagten eine „3. Beschwerde“ gegen den Änderungsbescheid vom 05.10.2017 ein, mit der der Kläger „die sehr hohe Stromkostenpauschale“ beanstandete. Am 13.10.2017 folgte eine „4. Beschwerde“ gegen den Änderungsbescheid vom 05.10.2017, mit der der Kläger „die hohe Mietzahlung“ rügte.
Die Städteregion B. wertete dies als (einen) Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 05.10.2017 mit unterschiedlichen Begründungen und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2018 (Az. A 50.2 – 337/17 WS-B Ku) unter Vertiefung der bisherigen Ausführungen zurück. Ergänzend führte sie aus, die Berücksichtigung der Stromkostenpauschale und der Unterkunftskosten sei bereits mit dem Bewilligungsbescheid vom 06.12.2016 erfolgt, so dass der angegriffene Änderungsbescheid vom 05.10.2017 hierzu keine Regelungen treffe.
Hiergegen hat der Kläger am 22.01.2018 Klage erhoben.
Nach Zugang der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger am 22.03.2018 Terminsverlegung begehrt und mitgeteilt, er beabsichtige, die vom 24.04 bis 27.04.2018 in Hannover stattfindende Industriemesse zu besuchen. Nachdem der Kläger zwei Anfragen des Gerichts vom 23.03. und 09.04.2018, ob einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt wird, nicht beantwortet hatte, teilte das Gericht ihm unter dem 16.04.2018 mit, es bestehe keine Bereitschaft, den Termin aufzuheben. Er könne die vom 24.04 bis 27.04.2018 stattfindende Messe auch besuchen, wenn er den Termin wahrnehme. Dass er im Hinblick auf den Messebesuch Aufwendungen getätigt habe, sei bislang nicht ersichtlich.
Nachdem der Kläger unter dem 23.04.2018 mitgeteilt hatte, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung komme nicht in Frage, ist die mündliche Verhandlung am 26.04.2018 in seiner Abwesenheit durchgeführt worden.
Der Kläger beantragt seinem
schriftsätzlichen Vorbringen nach sinngemäß,
den Bescheid vom 05.10.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Das Gericht war nicht gehalten, dem Terminsverlegungsantrag des Klägers zu entsprechen.
Denn er hat im Hinblick auf jenen Antrag keine Tatsachen vorzubringen vermocht, welche erhebliche Gründe im Sinne des § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) darstellen. Nach den eigenen Angaben des Klägers ging es nämlich um den Besuch der Industriemesse, die vom 24.04. bis 27.04.2018 in Hannover stattfand. Der Kläger konnte die Messe also am 24.04., am 25.04. und auch am 27.04.2018 besuchen, ohne dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.04.2018 ihn daran gehindert hätte. Dass Umstände vorliegen, welche einen Besuch am 26.04.2018 zwingend erforderlich machen, ist weder ersichtlich, noch dargetan, zumal der Kläger mitgeteilt hat, Messeausweise würden im „zum Nulltarif“ zur Verfügung gestellt.
Das Gericht konnte trotz Abwesenheit des Klägers nach mündlicher Verhandlung entscheiden, weil er in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG beschwert, da diese nicht rechtswidrig sind.
Rechtsgrundlage für die Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 06.12.2016 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).
Eine Anhörung des Klägers vor Erlass des Änderungsbescheides vom 05.10.2017 war nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich.
Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 06.12.2016 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
In den tatsächlichen Verhältnissen jenes Bescheides ist mit Wirkung zum 01.07.2017 eine Änderung eingetreten. Denn durch die zum 01.07.2017 wirksame Erhöhung der Altersrente des Klägers erhöhte sich das auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnende Einkommen, §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII).
Diese Änderung war auch wesentlich, denn der Bescheid vom 06.12.2016 hätte unter Berücksichtigung der erhöhten Rente so nicht erlassen werden dürfen. Ab dem 01.07.2017 bestand nämlich nur ein um 1,47 Euro pro Monat geringerer Anspruch des Klägers auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Beklagte war schließlich auch befugt, den Bescheid vom 06.12.2016 mit Wirkung für die Vergangenheit abzuändern, weil die zusätzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorlagen. Denn die Altersrente des Klägers stellt auch Einkommen im Sinne jener Vorschrift dar, das nach Erlass des Ausgangsbescheides vom 06.12.2016 erzielt worden ist und zur Minderung seines Sozialhilfeanspruchs geführt haben würde.
Ermessen war von der Beklagten nicht auszuüben, da es sich um eine typische Anpassung von Sozialhilfeleistungen an geänderte Einkommensverhältnisse handelt. Ein atypischer Fall im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist damit nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger sich darüber hinaus gegen die „Kürzung“ seiner Grundsicherungsleistungen um 1,47 Euro pro Monat ab dem 01.07.2017 wendet, handelt es sich nicht um eine separat angreifbare Regelung. Denn der Änderungsbescheid vom 05.10.2017 regelt die Anpassung der Grundsicherungsleistungen des Klägers an seine Rente und beinhaltet ab dem 01.07.2017 die Festsetzung von Leistungen, die um 1,47 Euro geringer sind, als die zuvor festgesetzten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Soweit der Kläger sich gegen die Stromkostenpauschale (richtig: gegen die Kürzung des ihm gewährten Regelbedarfs um die separat bewilligten Kosten für Haushaltsstrom) sowie (sinngemäß) gegen die festgesetzten Kosten der Unterkunft wendet und höhere Leistungen begehrt, ist die Klage unbegründet. Denn der Änderungsbescheid vom 05.10.2017 trifft hierzu keine eigenständige Regelung. Der Kläger hätte, wollte er höhere Kosten der Unterkunft bzw. einen ungekürzten Regelbedarf erhalten, den Bewilligungsbescheid vom 06.12.2016 angreifen müssen. Die Städteregion Aachen hat hierzu im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2018 zutreffend ausgeführt, dass es sich insoweit lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne eigenständigen Regelungscharakter handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.