Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Keine Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich (VV 3106 RVG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und machte eine Terminsgebühr geltend. Streitpunkt war, ob VV 3104 oder VV 3106 RVG bei einem schriftlichen Vergleich Anwendung findet. Das Sozialgericht wies die Erinnerung ab: VV 3106 regelt Verfahren mit Betragsrahmengebühren und sieht für schriftliche Vergleiche keine Terminsgebühr vor. Der Beschluss ist gemäß §197 Abs. 2 SGG endgültig.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Nichtanerkennung einer Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich abgewiesen; Beschluss endgültig (§197 SGG).
Abstrakte Rechtssätze
VV 3106 RVG regelt die Entstehung von Gebühren in Verfahren mit Betragsrahmengebühren und schließt die Anwendung der VV 3104 in diesem Regelungsbereich aus.
Bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs sieht VV 3106 für Verfahren mit Betragsrahmen grundsätzlich keine Terminsgebühr vor; eine Terminsgebühr entsteht in diesen Fällen nicht.
Die amtliche Anmerkung zu VV 3104 begründet keine Ausdehnung der VV 3104 auf solche Fälle, die ausdrücklich von VV 3106 geregelt sind; gesetzgeberische Auslassungen sind nicht durch richterliche Ergänzung zu beheben.
Bei schriftlichem Vergleich kann statt einer Terminsgebühr eine Einigungsgebühr anfallen; der Wegfall der Terminsgebühr ist sachgerecht, weil Anreise- und Verhandlungsaufwand entfällt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Beschluss ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.10.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Es wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. VV 3104 RVG findet keine Anwendung, weil VV 3106 etwas anderes bestimmt. VV 3106 sieht keinen Gebührentatbestand für Verfahren vor, die durch schriftlichen Vergleich erledigt worden sind. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber dies übersehen hat, da die amtliche Anmerkung zu VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 diesen Fall ausdrücklich für die Berechnung von Gebühren nach dem Gegenstandswert geregelt hat. Wenn eine entsprechende Regelung für Vergleiche gewollt gewesen wäre, so wäre dies in den Katalog der VV 3106 aufgenommen worden.
Zwar wäre entgegen Hartmann (Kostengesetze, 34. Aufl., Rdnr. 30 zu VV 3104) die Festsetzung der Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelte. Denn gerade das Gegenteil ist in der amtlichen Anmerkung Abs. 1 Ziff. 1 zu VV 3104 geregelt (so zutreffend z.B. Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., Rdnr. 60 zu VV 3104). Dies ändert aber nichts daran, dass für Verfahren mit Betragsrahmengebühren VV 3106 das Entstehen einer Terminsgebühr für den Fall eines schriftlichen Vergleiches nicht vorsieht. Dies mag daran liegen, dass in diesem Fall eine Einigungsgebühr anfällt und dass die von Gerold/Schmidt für die Auslösung der Terminsgebühr herangezogene Begründung, dass ein schriftlicher Vergleichsabschluss häufig viel mühsamer sei als ein Aushandeln in mündlicher Verhandlung für Verfahren mit Betragsrahmengebühren regelmäßig nicht zutrifft, weil wie im vorliegenden Fall beide Seiten lediglich dem Ergebnis einer medizinischen Beweisaufnahme Rechnung tragen. Hingegen wird den Beteiligten der Zeitaufwand für Anreise zu und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung erspart.