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Sozialgericht Aachen·S 17 SB 95/03·12.12.2005

Keine Entschädigung für Begleitperson wegen Fristablaufs nach § 2 JVEG

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenEntschädigungsrecht (JVEG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte Feststellung weiterer Entschädigung für eine Begleitperson, die sie bei einer gerichtlich angeordneten Untersuchung begleitete. Zentrale Frage war die Anwendbarkeit und der Beginn der Drei-Monats-Frist des § 2 JVEG. Das Gericht stellt fest, dass der Anspruch wegen Fristablaufs erloschen ist und weist den Antrag ab. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 4 Abs. 7 JVEG).

Ausgang: Antrag auf Feststellung weiterer Entschädigung wegen Fristablaufs nach § 2 JVEG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf Vergütung und Entschädigung nach dem JVEG erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG).

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§ 2 JVEG gilt auch für nach § 1 JVEG berechtigte herangezogene Dritte; die Drei-Monats-Frist beginnt mit der Beendigung der Zuziehung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG).

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Ob die Begleitung einer herangezogenen Person notwendig ist, ist eine vom Gericht im Zweifel nach freiem Ermessen zu beurteilende Tatfrage.

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Die nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Drei-Monats-Frist bei einer anderen Stelle geltend gemachte Forderung wird durch den bloßen späteren Vortrag nicht geheilt; der Anspruch bleibt erloschen.

Relevante Normen
§ 191 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 7 Abs. 1 JVEG§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG§ 1 JVEG§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG§ 2 JVEG

Tenor

Es wird keine weitere Entschädigung der Antragstellerin anlässlich der Untersuchung durch X festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin wurde auf gerichtliche Anordnung durch den Neurologen und Psychiater X am 09.09.2004 untersucht. Nach eigenen Angaben begleitete sie hierbei Frau Dipl.-Psych. E. Am 14.09.2005 verlangte die Klägerin nach eigenen Angaben die Kosten für die Begleitung zunächst vom Beklagten ersetzt und wandte sich sodann 29.09.2005 an das Gericht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entschied am 19.10.2005, die entsprechenden Auslagen seien nicht zu erstatten, da der Anspruch durch Fristablauf erloschen sei.

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Die Klägerin hat am 27.10.2005 gerichtliche Feststellung beantragt. Sie führt aus, der Erlöschenstatbestand greife schon deswegen nicht, weil nicht das Gericht die Dipl.-Psych. herangezogen habe. Im Übrigen könne der Erlöschenstatbestand auch nur gegenüber der Dipl.-Psych. als "eigentlich Berechtigter" greifen.

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II.

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Gesetzliche Grundlage für die beantragte Erstattung der Kosten einer Begleitperson ist § 191 1.HS Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG).Danach werden die in den §§ 5 und 6 nicht besonders genannten baren Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1); dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen (Satz 2). Ob die Begleitung tatsächlich notwendig ist, ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 27.09.2005, L 6 SF 408/05 mwN). Der Anspruch auf Vergütung und Entschädigung erlischt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen dreier Monate bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. § 2 JVEG gilt für alle nach § 1 JVEG berechtigten (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., 2004, § 2 JVEG, Rn 3) und somit auch für die Entschädigung herangezogener Dritter, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Zuziehung, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG.

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Die Begleitung anlässlich der Erstattung des Gutachtens endete am 09.09.2004, der Anspruch wurde erst mit Schreiben 27.07.2005 gegenüber dem Gericht geltend gemacht. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, § 2 JVEG sei deswegen nicht anwendbar, weil "streng genommen" nicht das Gericht die Psychologin herangezogen habe, so argumentiert sie damit nicht nur gegen die Erlöschensregelung aus § 2 JVEG, sondern gegen ihren Anspruch überhaupt.

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Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 7 JVEG).