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Sozialgericht Aachen·S 17 SB 59/03·12.12.2005

Erstattung von Begleitungskosten nach JVEG wegen Fristablauf abgewiesen

SozialrechtEntschädigungsrecht (JVEG)SozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Erstattung der Kosten für eine Begleitperson zu einer gerichtlich angeordneten Untersuchung. Zentral ist, ob der Anspruch nach JVEG noch nicht erloschen ist. Das Gericht legt § 2 JVEG zugrunde und stellt fest, dass der Anspruch wegen Ablaufs der Dreimonatsfrist nach Beendigung der Zuziehung erloschen ist. Zudem ist das Verfahren gebührenfrei, sodass keine Kosten erstattet werden.

Ausgang: Antrag auf Feststellung/Erstattung der Begleitungskosten wegen Ablaufs der Dreimonatsfrist nach § 2 JVEG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Begleitperson richtet sich nach § 191 SGG i.V.m. § 7 Abs. 1 JVEG und besteht nur für notwendige Begleitpersonen; die Notwendigkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden.

2

Ein Vergütungs- und Entschädigungsanspruch nach dem JVEG erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat.

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Die Dreimonatsfrist des § 2 JVEG beginnt mit der Beendigung der Zuziehung beziehungsweise mit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit des herangezogenen Dritten.

4

§ 2 JVEG gilt für alle nach § 1 JVEG Berechtigten, einschließlich herangezogener Dritter; eine fehlende unmittelbare Heranziehung durch das Gericht ändert an der Anwendbarkeit der Erlöschensregel nichts.

Relevante Normen
§ 191 SGG§ 7 Abs. 1 JVEG§ 5 JVEG§ 6 JVEG§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG

Tenor

Es wird keine weitere Entschädigung der Antragstellerin anlässlich der Untersuchung durch X festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Antragstellerin wurde auf gerichtliche Anordnung durch den Neurologen und Psychiater X am 09.09.2004 untersucht. Nach eigenen Angaben begleitete sie hierbei Frau Dipl.-Psych. E. Am 14.09.2005 verlangte die Klägerin nach eigenen Angaben die Kosten für die Begleitung zunächst vom Beklagten ersetzt und wandte sich sodann 29.09.2005 an das Gericht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entschied am 19.10.2005, die entsprechenden Auslagen seien nicht zu erstatten, da der Anspruch durch Fristablauf erloschen sei.

4

Die Klägerin hat am 27.10.2005 gerichtliche Feststellung beantragt. Sie führt aus, der Erlöschenstatbestand greife schon deswegen nicht, weil nicht das Gericht die Dipl.-Psych. herangezogen habe. Im Übrigen könne der Erlöschenstatbestand auch nur gegenüber der Dipl.-Psych. als "eigentlich Berechtigter" greifen.

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II.

6

Gesetzliche Grundlage für die beantragte Erstattung der Kosten einer Begleitperson ist § 191 1.HS Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG).Danach werden die in den §§ 5 und 6 nicht besonders genannten baren Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1); dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen (Satz 2). Ob die Begleitung tatsächlich notwendig ist, ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 27.09.2005, L 6 SF 408/05 mwN). Der Anspruch auf Vergütung und Entschädigung erlischt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen dreier Monate bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. § 2 JVEG gilt für alle nach § 1 JVEG berechtigten (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., 2004, § 2 JVEG, Rn 3) und somit auch für die Entschädigung herangezogener Dritter, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Zuziehung, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG.

7

Die Begleitung anlässlich der Erstattung des Gutachtens endete am 09.09.2004, der Anspruch wurde erst mit Schreiben 27.07.2005 gegenüber dem Gericht geltend gemacht. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, § 2 JVEG sei deswegen nicht anwendbar, weil "streng genommen" nicht das Gericht die Psychologin herangezogen habe, so argumentiert sie damit nicht nur gegen die Erlöschensregelung aus § 2 JVEG, sondern gegen ihren Anspruch überhaupt.

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Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 7 JVEG).