Ablehnung der Festsetzung einer Terminsgebühr bei Untätigkeitsklage
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG zusätzlich zu bereits festgesetzten außergerichtlichen Kosten. Das Gericht prüfte, ob die Untätigkeitsklage durch ein "angenommenes Anerkenntnis" i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG beendet wurde. Es erklärte die Terminsgebühr für nicht zurechenbar, da die Erledigung durch Erlass des Verwaltungsakts (§ 88 Abs. 1 S. 3 SGG) nicht dem "angenommenen Anerkenntnis" entspricht; eine prozessrechtlich überflüssige Anfrage des Vorsitzenden begründet keinen Anspruch. Der Beschluss ist endgültig.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung einer Terminsgebühr nach Ziff. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG setzt voraus, dass das Verfahren durch ein "angenommenes Anerkenntnis" im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG beendet worden ist.
Das "angenommene Anerkenntnis" i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG ist eine eigenständige Erledigungsform und steht nicht gleich mit der Erledigung gemäß § 88 Abs. 1 S. 3 SGG.
Bei einer Untätigkeitsklage, die durch den Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt wird, ist die Hauptsache nach § 88 Abs. 1 S. 3 SGG für erledigt zu erklären; diese Erledigungsform begründet keinen Anspruch auf die in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG genannte Terminsgebühr.
Prozessinterne Anfragen des Vorsitzenden darüber, ob ein Anerkenntnis angenommen und die Sache für erledigt erklärt wird, begründen für sich genommen keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr, insbesondere wenn sie prozessrechtlich überflüssig oder irritierend sind.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Antrag auf Festsetzung weiterer Kosten über die durch Beschluss vom 5.3.2007 festgesetzten notwendigen außergerichtlichen Kosten hinaus, nämlich die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG nebst Mehrwertsteuer wird abgelehnt.
Gründe
Die Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG ist nicht einschlägig, weil das Verfahren nicht durch "angenommenes Anerkenntnis" endete. Mit dem Rechtsbegriff des "angenommenen Anerkenntnis" ist die Erledigung nach § 101 Abs. 2 SGG gemeint. Diese Erledigungsart findet im Rahmen einer Untätigkeitsklage keine Anwendung. Wird eine Untätigkeit der Behörde dadurch beendet, dass diese den beantragten - stattgebenden oder ablehnenden - Verwaltungsakt erlässt, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 88 Abs. 1 Satz 3 SGG). Diese Erledigungsform steht nicht der in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG genannten Erledigungsart des "angenommenen Anerkenntnis" im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG gleich.
Soweit der Kammervorsitzende in seiner Verfügung vom 3.8.2006 um Stellungnahme gebeten hat, ob "das Anerkenntnis angenommen und die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt wird", liegt darin keine Anfrage hinsichtlich einer Erledigungserklärung nach § 101 Abs. 2 SGG, sondern eine solche nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG. Seine Anfrage, ob das Anerkenntnis angenommen wird, war prozessrechtlich irritierend und jedenfalls überflüssig und begründet keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG.
Dieser Beschluss ist endgültig ( 197 Abs. 2 SGG).