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Sozialgericht Aachen·S 11 RA 9/04·23.02.2005

Streitwertfestsetzung bei Statusfeststellung nach § 7a SGB IV auf 11.000 EUR

SozialrechtSozialversicherungsrechtStreitwertfestsetzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten in einem durch Anerkenntnis erledigten Hauptsacheverfahren um die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung eines Ingenieurs (Juni 2002–Jan. 2004). Das Sozialgericht setzte den Streitwert auf 11.000 EUR fest. Grundlage waren das vertragliche Honorar (26.000 EUR netto, zuzüglich MwSt.), die daraus erwartete Arbeitgeberbeitragslast (rund 6.000 EUR) und ein pauschal bewertetes Interesse der Klägerin an Rechtsklärung (5.000 EUR). Die Entscheidung stützt sich auf § 52 GKG und die Analogie zu § 14 SGB IV.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts in der Statusfeststellung nach § 7a SGB IV auf 11.000 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streitigkeiten über eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist der Streitwert nach den wirtschaftlichen Auswirkungen der erstrebten Feststellung zu bemessen, insbesondere nach der zu erwartenden Beitragsbelastung des Arbeitgebers.

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Ist der Antrag des Klägers auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet, bestimmt die Höhe dieser Leistung den Streitwert (§ 52 Abs. 3 GKG).

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Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Volumens von Verträgen ist die Mehrwertsteuer hinzuzuzählen (analog § 14 Abs. 2 SGB IV), soweit sie für die Beitragsbemessung relevant ist.

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Das Gericht kann dem Interesse der Partei an einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung (z.B. wegen standardisierter Verträge oder paralleler Verfahren) einen eigenen Streitwertanteil zuordnen.

Relevante Normen
§ 7a SGB IV§ 183 SGG§ 3 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV

Tenor

Der Streitwert wird auf 11.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten stritten im durch angenommenes Anerkenntnis erledigten Hauptsacheverfahren darum, ob der Beigeladene in der Zeit von Juni 2002 bis Januar 2004 bei der Klägerin beschäftigt war.

4

Der Beigeladene, ein Diplom-Ingenieur, verpflichtete sich in den Verträgen vom 18.07.2002 und 07.02.2003 "zur Erbringung von Teilleistungen im Rahmen der Bearbeitung des Projektes B an 2 unterschiedlichen Standorten. Das vertraglich vereinbarte Honorar betrug 19.000.- Euro, bzw. 7.000.- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

5

Die Beklagte stellte im Verfahren nach § 7 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) durch Bescheid vom 14.11.2003 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2004) eine Beschäftigung des Beigeladenen fest. Im Klageverfahren hob sie die Bescheide auf und stellte fest, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht vorgelegen hatte. Sie übernahm die Kosten des Verfahrens.

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II.

7

Da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen gehören, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die Höhe der Kosten des Verfahrens richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend, § 52 Abs. 3 GKG. Beim Streit um die Statusfeststelllung nach § 7 a SGB IV sind der Streitwertfestsetzung die wirtschaftlichen Auswirkungen der erstrebten Feststellung zugrunde zu legen (ausführlich hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2004, L 5 B 61/03 KR). Dies sind für den Arbeitgeber insbesondere die im Unterliegensfall auf ihn zukommende Beitragsbelastung und die längerfristigen Auswirkungen der Entscheidung. Beim Streit um eine Statusfeststellung für eine unbefristete Tätigkeit nimmt das LSG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) im Regelfall pauschal einen Streitwert von 18.000.- Euro an.

8

Im vorliegenden Fall war zunächst das Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenem aufgrund der beiden Verträge vom 18.07.2002 und 07.02.2003 streitig, aus denen sich ein wirtschaftliches Volumen von 26.000.- Euro "netto" ergibt. Hierzu ist analog § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Mehrwertsteuer hinzuzuaddieren (ergibt 30.160.- Euro). Die hieraus zu erwartende Beitragsbelastung des Arbeitgebers beläuft sich bei einem derzeitigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von ungefähr 40 %, wovon der Arbeitgeber die Hälfte zu tragen hat, auf rund 6.000.- Euro.

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Zu berücksichtigen ist zudem das Interesse der Klägerin an einer grundsätzlichen Klärung, ob durch ihre – offensichtlich standardisierten – Verträge mit den ihr "zuarbeitenden" Ingenieurbüros ein Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Dass dieses Interesse über den Einzelfall hinausreicht, zeigt sich nicht zuletzt an dem Umstand, dass ein weiteres gleichartiges Verfahren (S 00 RA 00/00) anhängig ist. Das Gericht bewertet diesen Wert mangels anderer Anhaltspunkte mit 5.000.- Euro.