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Sozialgericht Aachen·S 11 R 7/06·21.01.2007

Festsetzung der JVEG-Entschädigung für Befundbericht auf 31,33 Euro

SozialrechtEntschädigungsrecht (JVEG)SachverständigenvergütungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt gerichtliche Festsetzung einer höheren Entschädigung für einen Befundbericht und beigelegte Kopien. Die Anweisungsstelle hatte 31,33 Euro festgesetzt; der Antragsteller verlangte 47,83 Euro. Das Sozialgericht bestätigt die Festsetzung auf 31,33 Euro, weil kein außergewöhnlicher Umfang i.S.v. Nr. 201 Anlage 2 JVEG vorliegt; Porto und Kopien wurden angemessen bewertet.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Festsetzung eines höheren Entschädigungsbetrags abgewiesen; Entschädigung auf 31,33 Euro festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entschädigung eines sachverständigen Zeugen für die Erstellung eines Befundberichts bemisst sich nach § 10 Abs. 1 JVEG i.V.m. den Nr. 200 ff. der Anlage 2; Nr. 200 normiert die Regelvergütung, Nr. 201 die bei außergewöhnlichem Umfang mögliche Höherbewertung.

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Ein ‚außergewöhnlicher Umfang‘ i.S.v. Nr. 201 richtet sich primär nach dem Umfang der geistig-inhaltlichen Arbeit und nicht nach der Seiten- oder Zeilenzahl des Berichts.

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Die Auswertung fremder Unterlagen oder eine vertiefte inhaltliche Aufarbeitung sind Anhaltspunkte für erhöhten Arbeitsaufwand; eine bloße chronologische Übernahme computergestützter Patientendaten rechtfertigt dagegen keine Höhervergütung.

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Porto- und Fotokopiekosten sind nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten; offensichtliche Schreibfehler in der Kostenaufstellung begründen keinen höheren Erstattungsanspruch.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 4 Abs. 8 JVEG; im vorliegenden Fall sind Kosten nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 JVEG§ Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG§ Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG§ 4 Abs. 8 JVEG

Tenor

Die dem Antragsteller für seinen Befundbericht vom 00.00.2006 zustehende Entschädigung wird auf 31,33 Euro festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller erstattete unter dem 00.00.2006 einen 3-seitigen Befundbericht, dem 17 Kopien (Fremdbefunde) beilagen. Hierfür stellte er 47,83 Euro in Rechnung (38.- Euro für den Befundbericht, 8,50 Euro für 17 Kopien sowie 1,33 Euro für Porto). Die Anweisungsstelle stellte die Entschädigung am 00.00.2006 auf 31,33 Euro fest und legte hierbei eine Entschädigung für den Befundbericht in Höhe von 21,00 Euro und für Fotokopien in Höhe von 9,00 Euro zu Grunde.

4

Der Antragsteller beantragte am 00.00.2006 die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung. Er führt aus, sein Befundbericht, der einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren erfasse, sei als außergewöhnlich umfangreich anzusehen. Im Übrigen sei das Porto mit 0,55 Euro unzutreffend veranschlagt.

5

Die Anweisungsstelle hat dem Antrag nicht abgeholfen.

6

II.

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Der zulässige Antrag auf gerichtliche Festsetzung ist unbegründet. Dem Antragsteller steht kein über 31,33 Euro hinausgehender Betrag zu.

8

Die Höhe der dem Antragsteller (als sachverständigem Zeugen) zustehenden Entschädigung bemisst sich nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz - JVEG) i.V.m. Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, da der Antragsteller als sachverständiger Zeuge eine von Anlage 2 erfasste Leistung erbracht hat. Nach Nr. 200 der Anlage 2 beträgt die Entschädigung für die Ausstellung eines Befundscheins oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,00 Euro. Falls die Leistung außergewöhnlich umfangreich ist, beträgt die Entschädigung nach Nr. 201 bis zu 44,00 Euro.

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Die Ausstellung des Befundbericht ist nicht außergewöhnlich umfangreich i.S.d. Nr. 201 der Anlage 2. Maßgeblich für den außergewöhnlichen Umfang einer Leistung ist nicht vorrangig die Zeilen- oder Seitenzahl des Berichtes (die von dessen äußerer Gestaltung abhängt), sondern das Ausmaß der aus dem Inhalt zu schließenden geistig-inhaltlichen Arbeit, die mit der Erstattung der Auskunft verbunden ist. Anhaltspunkte für die Beurteilung des Ausmaßes der aufgewendeten Arbeit können Art und Umfang der Beschreibung sowie die Tatsache sein, ob der Arzt neben den eigenen Unterlagen auch Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2005, L 4 B 7/05, m.w.N.).

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Der vorliegende Befundbericht listet die Untersuchungs-/Behandlungsdaten und geäußerte(n) Beschwerden sowie die klinischen Befunde und die Röntgenbefunde in chronologischer Reihenfolge auf, die darauf schließen lässt, dass es sich um Übernahmen aus der computergestützten Patientendatei handelt. Dasselbe gilt für die aufgelisteten Diagnosen. Zu klinischen Behandlungen verweist der Antragsteller auf anliegende Kopien und erklärt abschließend, er könne keine Angaben zu einer aktuellen Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers machen.

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Eine über das normale Maß hinausgehende gedankliche Arbeit vermag das Gericht hierin nicht zu erkennen. So ist der Auflistung der Diagnosen nicht einmal zu entnehmen, inwieweit es sich um derzeit aktuelle Diagnosen handelt. Auch eine Auswertung von Fremdbefunden oder fachfremden Befunden ist nicht erkennbar. Insbesondere konnte sich der Antragsteller auch nicht zum aktuellen (oder ggf. auch früheren) Leistungsvermögen des Klägers äußern.

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Die Portokosten hat das Gericht zutreffend mit 1,33 Euro in Ansatz gebracht, die gegenteilige Äußerung im Schreiben vom 00.00.2006 beruhte auf einem offensichtlich Schreibfehler.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.