Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung von SGB-II-Leistungen wegen fehlendem Vaterschaftsnachweis
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin, Mutter eines Kindes, beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, mit dem die SGB-II-Leistungen wegen Nichtvorlage eines Vaterschaftsnachweises entzogen wurden. Das Gericht gewährt die aufschiebende Wirkung. Es hält die vollständige Leistungseinstellung für rechtswidrig, da Vaterschaftsbefunde nicht unmittelbar die SGB-II-Ansprüche berühren und keine vorrangige Leistung ersichtlich ist. Zudem rechtfertigt die Nichtvorlage eines Nachweises, den die Antragstellerin offenbar nicht besitzt, keine komplette Entziehung.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Entziehungsbescheid der SGB-II-Leistungen wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b SGG setzt bei summarischer Prüfung voraus, dass ein Obsiegen des Antragstellers hinreichend wahrscheinlich ist.
§ 66 Abs. 1 SGB I erlaubt die Entziehung einer Sozialleistung nur insoweit, als die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind; eine vollständige Einstellung der Leistung ist nicht zulässig, wenn der geforderte Nachweis keine unmittelbare Rechtsgrundlage für den SGB-II-Anspruch beeinflusst.
Vorrangige Leistungen (z. B. nach dem UhVorschG) verdrängen SGB-II-Leistungen nur, wenn ein entsprechender vorrangiger Anspruch tatsächlich besteht; ein bestandskräftiger Versagungsbescheid oder das Fehlen vorrangiger Leistungen rechtfertigt die Einstellung der SGB-II-Leistungen nicht automatisch.
Die Nichtvorlage eines Nachweises, über den der Leistungsempfänger nachweislich nicht verfügt, stellt nicht zwangsläufig eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I dar und begründet nicht ohne Weiteres die Entziehung nach § 66 SGB I.
Tenor
1.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29.06.2006 gegen den Bescheid vom 28.06.2006 wird angeordnet.
2.Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Antragstellerin erstatten.
Rubrum
Gründe: I.
Die am 00.00.1984 geborene Antragstellerin ist Mutter des am 00.00.2004 geborenen T. Die Antragsgegnerin bewilligte beiden mit Bescheid vom 08.05.2006 Leistungen für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.10.2006 i.H.v. monatlich 821,06 Euro. Mit Schreiben vom 12.06.2006 forderte sie die Antragstellerin auf, einen Vaterschaftsnachweis einzureichen oder sich zwcks Benennung des Kindsvaters mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen; andernfalls werde die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt. Mit Bescheid vom 28.06.2006 entzog die Antragsgegnerin die Leistungen vollständig, da die Antragstellerin keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe.
Am 07.07.2006 hat sich die Antragstellerin an das Gericht gewandt. Sie führt aus, sie habe der Antragsgegnerin bereits mitgeteilt, dass es sich bei dem Kindsvater um eine Zufallsbekanntschaft gehandelt habe, von dem sie nur den Vornamen wisse.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29.06.2006 gegen den Bescheid vom 28.06.2006 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt telefonisch,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Nachrangigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber den Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallsleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UhVorschG). Die Antragstellerin habe bereits früher einen Antrag hierauf gestellt, den die zuständige Behörde jedoch im Widerspruchsverfahren mit der Begründung abgelehnt habe, die Antragstellerin habe widersprüchliche Angaben zu den als Vater ihres Sohnes in Betracht kommenden Männern gemacht und insbesondere nicht von Anfang an sämtliche sexuelllen Kontakte während des gesetzlichen Empfängniszeitraums angegeben. Vielmehr habe sie zunächst angegeben, es komme nur ein bestimmter Mann als Vater in Betracht. Die jetzige Version des Hergangs habe sie erst geschildert, nachdem ein Vaterschaftstest bei dem zunächst von ihr bezeichneten Mann negativ verlaufen sei. Die Aufforderung vom 12.06.2006 sei nun ein Weg gewesen, zumindest den Unterhaltsvorschussanspruch zu realisieren.
Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), hier i.V.m. § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG und § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn und soweit nach der im Verfahren nach § 86 b Abs. 1 SGG allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ein Obsiegen des Antragstellers hinreichend wahrscheinlich erscheint (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 86 b Rn 12 c). Ein Obsiegen der Antragstellerin ist hinreichend wahrscheinlich, denn die Leistungsentziehung erscheint bei der im Verfahren nach § 86 b Abs. 1 SGG allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.
Die Beklagte kann sich nicht unmittelbar auf die §§ 60, 66 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) berufen. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger die betreffende Sozialleistung ganz entziehen, solange derjenige, der eine Sozialleistung erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 - 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Allerdings beschränkt auch § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I die Entziehungsmöglichkeit auf den Umfang der Leistung, dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Die Vaterschaft des T hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Ansprüche nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin wäre auch dann nicht unmittelbar zur Leistungsteinstellung berechtigt, wenn der Vater ein Anderer wäre oder wenn sie Kenntnis von dessen Identität hätte. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Angabe der Antragstellerin - angesichts des Hergangs des Verfahrens bei der Unterhaltsvorschusskasse - glaubhaft erscheint. Aus denselben Gründen ist auch die Nichtvorlage eines Vaterschaftsnachweises kein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin überhaupt über einen solchen Nachweis verfügt.
Der Entziehungsbescheid ist auch nicht vor dem Hintergrund fehlender Hilfsbedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 SGB II) gerechtfertigt. Zwar gehen Leistungen nach dem UhVorschG den SGB II-Leistungen vor, jedoch hat die Antragsgegnerin selbst mitgeteilt, dass derartige Leistungen durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid versagt worden sind. Angesichts dieser behördlichen Entscheidung ist nach derzeitigem Sachstand gerade keine i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II vorrangige Leistung ersichtlich.
Allerdings ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass es den Hilfebedürftigen obliegt, vorrangige Leistungen zuerst in Anspruch zu nehmen (§ 9 Abs. 1 SGB II). Hierfür stellt das SGB II den Leistungsträgern mit § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II (i.V.m. Erstattungsansprüchen gegenüber dem vorrangigen Leistungsträger) einerseits und mit § 33 SGB II andererseits zwei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, vorrangige Leistungsansprüche auch gegen den Willen des "eigentlichen" Anspruchsberechtigten zu realisieren. Eine Geltendmachung von UhVorschG-Leistungen erscheint zumindest nach § 33 SGB II möglich, denn die Unterhaltsvorschusskasse ist kein Sozialleistungsträger i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 18 ff SGB I. Welchen Mitwirkungspflichten oder ggf. -obliegenheiten dieser Anspruchsberechtigte unterliegt, richtet sich grundsätzlich nach den (Verfahrens-) Vorschriften über den vorrangigen Anspruch. Das Gericht verkennt nicht, dass auch hierbei der SGB II-Leistungsträger auf die (im weiteren Sinne) Mitwirkung des Hilfebedürftigen angewiesen ist und das vor allem die drohende Sanktion (d.h. die Versagung der vorrangigen Leistung mangels Mitwirkung, Beweisfälligkeit etc.) den SGB II-Leistungsträger u.U. härter treffen kann als einen Hilfebedürftigen (der möglicherweise kein Interesse an der vorrangigen Leistung hat). Unter welchen Voraussetzungen der SGB II-Leistungsträger den Hilfebedürftigen in einer solchen Situation zu den verschiedenen Formen der Mitwirkung veranlassen kann, vermag im vorliegenden Fall dahinzustehen, denn die Antragsgegnerin betreibt die Geltendmachung eines UhVorschG-Anspruchs bislang nicht.
Schließlich kommt hinzu, dass § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I im vorliegenden Fall schon deswegen nicht zur Entziehung der gesamten SGB II-Leistungen ermächtigte, weil nicht anzunehmen ist, dass die vermutete UhVorschG-Leistung (so sie der Antragstellerin denn zustünde) den gesamten Bedarf gedeckt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.