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Sozialgericht Aachen·S 11 AS 65/05 ER·11.08.2005

Einstweilige Zusicherung von Unterkunftskosten bei drohender Mobiliarpfändung zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)Eilverfahren/Einstweiliger Rechtsschutzzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Zusicherung von Unterkunfts-, Umzugs-, Renovierungs- und Kautionskosten nach SGB II wegen drohender Zwangsvollstreckung in den Haushalt. Das Sozialgericht verneint die erforderliche Eilbedürftigkeit, weil die Vollstreckung sich nur auf bewegliche Sachen erstreckt und keine unmittelbare Wohnungsverlustgefahr besteht. Zudem dürfen Sozialleistungen nicht dem Ziel dienen, Gläubigern die Durchsetzung ihrer Forderungen zu vereiteln. Der Antrag wird zurückgewiesen; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Zusicherung der Unterkunfts- und Nebenkosten mangels darlegbarer Eilbedürftigkeit zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG setzt voraus, dass das begehrte Begehren im summarischen Verfahren hinreichend begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit für die Durchsetzung vorliegt (Anordnungsgrund).

2

Eine drohende Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen begründet allein keine Eilbedürftigkeit für die Zusicherung von Unterkunftskosten, wenn dadurch keine unmittelbare Gefahr des Verlusts der Wohnmöglichkeit gegeben ist.

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Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen nicht dazu, Hilfebedürftige dabei zu unterstützen, sich der Durchsetzung berechtigter Ansprüche Dritter durch Bereitstellung von Mitteln zur Vermeidung zulässiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu entziehen.

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Ein Zuzug aus dem Ausland kann zur Begründung eines Anspruchs auf Zusicherung von Unterkunftskosten nach SGB II relevant sein, sofern der Zuzug erforderlich ist, um Zugang zu deutschen Sozialleistungen zu erhalten; auch hierfür ist die besondere Eilbedürftigkeit darzulegen.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 22 Abs. 3 Satz 2 2.Alt SGB II§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II§ 193 SGG

Tenor

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für die Unterkunft H Straße 000, 000000 I, nebst den Aufwendungen für Mietkaution, Umzug und Renovierung zu verpflichten, wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

3

Die Beteiligten begehren im gerichtlichen Eilverfahren die Zusicherung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, er werde die Kosten einer neuen Unterkunft nebst den Kosten für Renovierung, Umzug und Mietkaution tragen.

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Der am 00.00.1965 geborene Antragsteller und seine am 00.00.1963 geborene Ehefrau bewohnen eine Wohnung im niederländischen L. Das Haus gehört nach eigenen Angaben des Antragstellers einer aus ihm und zwei weiteren Personen bestehenden Erbengemeinschaft, der weiterhin auch zwei Hausgrundstücke in der Bundesrepublik Deutschland gehören.

5

Einen Antrag auf Zusicherung zu den Aufwendungen der Unterkunft H Straße 000, I (Kreis B), lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.08.2005 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit der Begründung ab, die Kosten dieser Unterkunft seien unter Zugrundelegung sowohl des Mietspiegels als auch der Kriterien nach dem Wohngeldrecht unangemessen.

6

Am 11.08.2005 hat sich der Antragsteller an das Gericht gewandt.

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Er führt aus, ein umgehender Umzug nach I sei deswegen erforderlich, weil ihm für den 17.08.2005 in L die Zwangsvollstreckung in sein bewegliches Vermögen und somit der Verlust von Hausrat und Kleidung drohe. Sein Immobiliarvermögen könne er derzeit wegen komplizierter Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft nicht verwerten; er habe auch keinen Anspruch auf Sozialleistungen nach niederländischem Recht. Der Antragsteller verweist auf eine Mietbescheinigung betreffend die Wohnung in I, verschiedene niederländische Urkunden betreffend die angesetzte Zwangsvollstreckung sowie Urkunden betreffend das Eigentum der Erbengemeinschaft an zwei Grundstücken.

8

Der Antragsteller beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für die Unterkunft H Straße 000, 00000 I, nebst den Aufwendungen für Mietkaution, Umzug und Renovierung zu verpflichten.

10

Die Antragsgegnerin beantragt telefonisch,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie bleibt bei ihrer bisherigen Auffassung.

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Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen.

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II.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

16

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Zudem darf eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht endgültig (d.h. irreversibel) vorweg genommen werden (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 86 b, Rn. 31 m.w.N.).

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Das Gericht verkennt nicht, dass der Zuzug eines deutschen Staatsangehörigen aus dem Ausland dem Grundsatze nach auch deswegen notwendig i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 2 2.Alt Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sein kann, weil dem Hilfebedürftigen hierdurch der Zugang zur deutschen Sozialfürsorge eröffnet wird (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II).

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Allerdings liegt nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kein Anordnungsgrund vor. Der Vortrag des Antragstellers, eine besondere Eilbedürftigkeit liege in der für den 17.08.2005 angesetzten Zwangsvollstreckung, greift nicht durch. Dem Antragsteller und seiner Ehefrau droht - bereits nach deren eigenem Vortrag - durch die drohende Zwangsvollstreckung gerade keine Wohnungslosigkeit, denn die Zwangsvollstreckung soll sich (wie auch aus der Ankündigung des niederländischen Gerichtsvollziehers hervorgeht) auf "meubiliaire en andere roerende zaken" (d.i. Mobiliar und andere bewegliche Sachen, vgl. Schneider, Taschenwörterbuch der niederländischen und der deutschen Sprache, 10. Aufl., 1974) beschränken.

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Im Übrigen läuft der Antrag darauf hinaus, dass es dem Antragsteller aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende ermöglicht werden soll, sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Es bedarf keiner weiteren Darlegungen, dass es eindeutig nicht zu den Aufgaben der Sozialfürsorge gehört, Hilfebedürftige dabei zu unterstützen, sich einer Zwangsvollstreckung zu entziehen und somit letztlich die Durchsetzung von Rechten Dritter (Gläubiger) zu vereiteln. Soweit der Hilfebedürftige eine Zwangsvollstreckung für unberechtigt oder unzulässig erachtet, kann er sich der speziell für diese Fallkonstellationen vorgesehenen Rechtsbehelfe des Zwangsvollstreckungsrechts zu bedienen. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass auch das niederländische Zwangsvollstreckungsrecht Schutzvorschriften dahingehend enthält, dass dem Vollstreckungsschuldner ein Minimum an Mitteln zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu belassen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.