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Sozialgericht Aachen·S 11 AS 52/05 ER·12.07.2005

Einstweilige Anordnung auf Auszahlung von ALG II in Geldform zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherung für ArbeitsuchendeEilverfahren (Sozialrecht)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Geldform. Die Behörde hatte ALG II bewilligt und Zahlung in vier Barschecks pro Monat angeordnet; der Antragsteller wähnte dies als Gutscheine und lehnte ab. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil die Behörde bereits zur Abwendung der Notlage geeignete Leistungen angeboten hatte und kein Anordnungsgrund vorlag. Weitergehende Fragen zur Aufteilung oder Rückwirkung bleiben der Hauptsache vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur Auszahlung von ALG II in Geldform mangels Anordnungsgrund zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt sowohl einen im summarischen Verfahren erscheinenden Anordnungsanspruch als auch einen besonderen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) voraus; eine endgültige Entscheidung der Hauptsache darf nicht vorweggenommen werden.

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Besteht bereits ein zur Abwendung wesentlicher Nachteile geeignetes Leistungsangebot der Antragsgegnerin, begründet die Bloßheit des Leistungsangebots für sich allein keinen Anordnungsgrund zugunsten des Antragstellers, insbesondere wenn der Antragsteller dieses Angebot irrtümlich zurückweist.

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Im Eilverfahren ist es grundsätzlich entbehrlich, weitergehende, insbesondere rückwirkende Leistungsansprüche oder die Zulässigkeit einer mehrteiligen Leistungsgewährung abschließend zu prüfen; solche Fragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.

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Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verfahren kann nach § 193 SGG entsprechend angewendet werden.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 193 SGG

Tenor

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verpflichten, wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

4

Mit Bescheid vom 05.07.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller (geb. 00.00.1969) Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 241,50 Euro monatlich. Sie ordnete eine Zahlung in Gestalt von vier Barschecks pro Monat an, da der Antragsteller selbst angegeben habe, er habe die Leistung in der Vergangenheit vertrunken oder verspielt.

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Am 13.07.2005 hat der Antragsteller sich an das Gericht gewandt. Er trägt vor, er habe weder derzeit noch in der Vergangenheit Geldleistungen erhalten; vielmehr habe die Antragsgegnerin ihm nur Gutscheine angeboten, mit denen ihm als derzeit Obdachlosem nicht gedient sei.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Auszahlung von Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verpflichten.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie führt aus, der Antragsteller habe die angebotenen Barschecks bisher abgelehnt. Eine Überweisung in Form mehrerer Teilleistungen im Monat sei aus technischen Gründen nicht möglich. Jedenfalls sei die Antragsgegnerin weiterhin bereit, die laufenden Leistungen an den Antragsteller per Barscheck zu erbringen.

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Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf übrige Gerichtsakte verwiesen.

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II.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Zudem darf eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht endgültig (d.h. irreversibel) vorweg genommen werden.

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Im vorliegenden Fall besteht kein Anordnungsgrund, da die Antragsgegnerin dem Antragssteller Geldleistungen zur Behebung seiner derzeitigen Notlage angeboten hat. Der Antragssteller hat diese offenbar für Gutscheine auf Sachleistungen gehalten und daher irrtümlicherweise zurückgewiesen.

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Ob die Aufteilung auf vier Leistungen pro Monat zulässig ist und ob möglicherweise noch ein Anspruch auf Leistungen auch für die Vergangenheit besteht, braucht das Gericht im Eilverfahren nicht zu prüfen, da der Antragsteller hier nur die Behebung seiner aktuellen Notlage verlangen kann. Im Übrigen ist es dem Antragsteller zuzumuten, einen etwaigen Anspruch im Wege eines Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.