Klage auf erweiterten Bemessungsrahmen für Arbeitslosengeld wegen unbilliger Härte abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Anrechnung eines auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens für das Arbeitslosengeld wegen angeblicher unbilliger Härte nach SGB III. Die Beklagte hatte ein tägliches Bemessungsentgelt von 94,02 € zugrunde gelegt; der Kläger verlangte 101,84 €. Das Sozialgericht verneint eine unbillige Härte, da die vom Kläger vorgelegten Werte den regulären Wert nicht in entscheidender Höhe übersteigen. Die Klage wird abgewiesen; Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Klage auf Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes wegen unbilliger Härte abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld bemisst sich nach § 131 Abs. 1 SGB III als durchschnittlich auf den Tag entfallendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum.
Der Bemessungszeitraum umfasst grundsätzlich ein Jahr (§ 130 Abs. 1 SGB III) und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs.
Der Bemessungszeitraum wird auf zwei Jahre (§ 130 Abs. 3 Nr. 2 SGB III) erweitert, wenn wegen des Bemessungsentgelts im erweiterten Rahmen eine unbillige Härte vorliegt.
Für die Annahme unbilliger Härte trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast und muss substantiiert darstellen, dass das zweijährige Bemessungsentgelt gegenüber dem einjährigen Vergleichswert in einer tatsächlich erheblichen Höhe übersteigt; das Gesetz legt hierfür keinen festen Prozentsatz fest.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 12 AL 100/06 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg); der Kläger verlangt Alg unter Zugrundelegung eines auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens wegen unbilliger Härte.
Der am 00.00.1971 geborene Kläger arbeitete bis zum 30.09.2005 als Betriebsschlosser bei der Firma S&N I GmbH in E. Seinen Alg-Antrag vom 22.08.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2005 mit der Begründung ab, der Kläger beziehe derzeit Krankengeld (Krg), weswegen sein Alg-Anspruch ruhe. Auf den erneuten Antrag des Klägers nach Ende des Krg-Bezugs am 20.11.2005 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 02.12.2005 Alg ab dem 21.11.2005 in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 44,62 Euro unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 94,02 Euro täglich. Den am 29.12.2005 erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 15.03.2006 zurück; die nachgereichte Widerspruchsbegründung wertete sie als Überprüfungsantrag und lehnte diesen mit Bescheid vom 27.03.2006 ab.
Hiergegen richtet sich die am 30.03.2006 erhobene Klage.
Der Kläger führt (unter Verweis auf Verdienstabrechnungen) aus, er habe durch einen Betriebsübergang zum 01.11.2004 bereits erhebliche Gehaltseinbußen erlitten. Bei einem auf zwei Jahre erweitertem Bemessungsrahmen ergebe sich ein erhöhtes Bemessungsentgelt von 101,84 Euro täglich.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2006 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2006 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung einer unbilligen Härte bei der Bemessung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Auffassung.
Das Gericht hat eine telefonische Auskunft der Firma S&N I GmbH eingeholt, wonach das Arbeitsentgelt für September 2005 erst im Folgemonat abgerechnet worden ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der Kläger keinen Anspruch auf höheres Alg hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich nicht um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), da die angefochtenen Bescheide zum Zeitpunkt der Klageerhebung ohnehin noch nicht bestandskräftig geworden waren. Der Bescheid vom 27.03.2006 ist allerdings vom hiesigen Klageverfahren nach § 96 Abs. 1 SGG miterfasst.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg unter Zugrundelegung eines höheren Bemessungsentgelts. Das Bemessungsentgelt ist nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungzeitraum (§ 130 SGB III) erzielt hat. Der Bemessungzeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen, § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Er umfasst grundsätzlich ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs. Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III wird der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre erweitert, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn der Arbeitslose in den letzten zwei Jahren überwiegend erheblich mehr verdient hat als im Bemessungszeitraum nach § 131 Abs. 1 SGB III. Gegenüberzustellen sind also das Bemessungsentgelt unter Zugrundelegung eines erweiterten zweijährigen Bemessungsrahmens einerseits und das Bemessungsentgelt unter Zugrundelegung des Bemessungszeitraums nach § 130 Abs. 1 SGB III andererseits (Brand, in: Niesel, SGB III, 3. Aufl., 2005, § 130, Rn. 14). Bereits dies übersieht der Kläger, wenn er sich darauf beruft, im vorletzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit mehr verdient zu haben, denn es sind gerade nicht das letzte und das ("isolierte") vorletzte Jahr zu vergleichen. Einen genauen Unterschiedsbetrag, von dem ab eine unbillige Härte anzunehmen ist, sieht das Gesetz nicht vor. Während die Beklagte hiervon ab einer Überschreitung des regulär ermittelten Bemessungsentgelts um mindestens 10 % ausgeht, wird andernorts ein Unterschied von etwa 25 % vorausgesetzt (Brand, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Es kann dahinstehen, welcher dieser Auffassungen sich das Gericht anschließt, denn bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist keine unbillige Härte gegeben. Auch unter Zugrundelegung des Rechenwerks des Klägers ist die Klage unbegründet, denn der vom Kläger errechnete Vergleichswert von 101,84 Euro liegt weniger als 10 % über dem von der Beklagten ermittelten Bemessungsentgelts von 94,02 Euro. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Vergleichsbetrachtung und der vom Kläger hierzu mitgeteilten Bruttoarbeitsentgelte und Kalendertage (59.133,75 Euro dividiert durch 604 Kalendertage) ergibt sich der noch niedrigere Vergleichswert von 97,90 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.