Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Mittelgebühr bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügt die Festsetzung von Verfahrens- und Terminsgebühr in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr nach einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitgrund war die Erstattungsforderung wegen angeblicher Arbeitslosigkeit trotz Beschäftigung. Das Sozialgericht hält die Erinnerung für unbegründet und bestätigt die Mittelgebühr, da Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit durchschnittlich sind. Die Verfahrensdauer ist für die Gebührenbemessung nicht ausschlaggebend.
Ausgang: Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen; die Mittelgebühr bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rahmengebühren nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Die wirtschaftliche Bedeutung eines sozialgerichtlichen Verfahrens bemisst sich nach dem Streitwert und kann bei Forderungen über einige Hundert Euro als durchschnittlich einzustufen sein.
Die Schwierigkeit der Sache ist anhand der inhaltlichen Umstände zu beurteilen; die Auslegung eines inhaltlich unbestimmten Arbeitsvertrags kann durchschnittliche Schwierigkeit begründen.
Der Umfang anwaltlicher Tätigkeit bemisst sich nicht allein an der Zahl oder Länge von Schriftsätzen; auch bei wenigen Schriftsätzen kann intensive juristische Arbeit vorliegen, die eine Mittelgebühr rechtfertigt.
Die Dauer des Verfahrens ist für sich genommen kein maßgeblicher Faktor für die Festsetzung höherer Gebühren, da auch schwierige und wirtschaftlich bedeutende Streitigkeiten kurzfristig entscheidungsreif sein können.
Tenor
Die Erinnerung der Beklagten vom 06.07.2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.06.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagte rügt die Festsetzung von Verfahrens- und Terminsgebühr in Höhe der jeweiligen gesetzlichen Mittelgebühr.
Im Klageverfahrens war streitig, ob die Klägerin im Zeitraum vom 15.08.2005 bis zum 25.09.2005 trotz einer Beschäftigung weiter arbeitslos war; die hiermit verbundene Erstattungsforderung belief sich auf 1.315,17 Euro. Nach Würdigung des Arbeitsvertrages der Klägerin erkannte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung an.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.06.2006 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entsprechend dem klägerischen Antrag für Verfahrens- und Terminsgebühr die jeweilige Mittelgebühr (250.- bzw. 200,- Euro) festgesetzt. Zur Begründung heißt es, die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens sei als wesentlich anzusehen, die Schwierigkeit der Sache als durchschnittlich, der Umfang der Tätigkeit angesichts der zweiseitigen Klageschrift leicht unterdurchschnittlich.
Die Beklagte begründet ihre am 06.07.2006 eingelegte Erinnerung damit, selbst bei Annahme einer durchschnittlichen Bedeutung sei die Kostenfestsetzung angesichts der Dauer des Streitverfahrens (06.12.2005 bis 11.04.2006), des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und der Schwierigkeit der Angelegenheit unbillig.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Klägerin hält den Festsetzungsbeschluss für zutreffend.
II.
Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung ist unbegründet. Verfahrens- und Terminsgebühr sind in Höhe der jeweiligen gesetzlichen Mittelgebühr feszusetzen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
Die wirtschaftliche Bedeutung war als durchschnittlich anzusehen, denn die Beteiligten stritten immerhin um einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen für die Dauer von beinahe sechs Wochen.
Die Schwierigkeit der Sache stellt sich als durchschnittlich dar. Feste Grenzwerte zur Frage, bis zu welchem Umfang von gelegentlichen Abweichungen von geringer Dauer i.S.d. § 119 Abs. 3 Satz 1 a.E. Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) auszugehen ist, haben sich bislang nicht herauskristallisiert. Vielmehr ist im Einzelfall eine Prognoseentscheidung anhand der Verhältnisse, wie sie sich zu Beginn der Beschäftigung unter zu erwartender Erfüllung des Arbeitsvertrags darstellen, vorzunehmen (Scheidt, in: Praxiskommentar-SGB III, 2. Aufl., 2004, § 118, Rn 31). Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch der Auslegung des inhaltlich höchst unbestimmten Arbeitsvertrages der Klägerin.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist jedenfalls nicht derart unterdurchschnittlich, dass er eine Herabbemessung der Gebühren rechtfertigen könnte. Beschränkt sich - worauf die Beklagte hinweist - die anwaltliche Tätigkeit auf die Klageerhebung und hält diese sich - wie im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt - in einem eher knappen Rahmen, so spricht dies nicht notwendig für einen unterdurchschnittlichen Umfang, denn umfangreiche und intensive juristische Denkarbeit (zu diesen Punkten als maßgebliche Kriterien Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., 2004, § 14 RVG, Rn. 3) schlägt sich nicht notwendig in zahlreichen und ausführlichen Schriftsätzen nieder (vgl. Hartmann, a.a.O., Rn. 4). Insbesondere darf das Rechtsanwaltsvergütungsrecht keinen Anreiz zur Einreichung möglichst umfangreicher Schriftsätze bieten.
Der Dauer des Rechtsstreits für sich betrachtet kann nach Auffassung des Gerichts keine wesentliche Bedeutung zukommen, denn auch ein wirtschaftlich bedeutender und rechtlich schwieriger Rechtsstreit kann nach kurzer Zeit entscheidungsreif sein. Die Höhe der Gebühren darf nicht vom Terminsstand des zuständigen Spruchkörpers abhängen, der sich aus Sicht der Beteiligten als zufällig darstellt.
Der Beschluss ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).