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Sozialgericht Aachen·S 10 U 100/19·04.08.2022

Kein Anspruch auf Verletztenrente wegen psychischer Störungen nach Feuerwehr-Arbeitsunfall

SozialrechtUnfallversicherungsrechtRentenrecht der gesetzlichen UnfallversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte wegen eines anerkannten Arbeitsunfalls während des Feuerwehrdienstes eine Verletztenrente ab Januar 2015 aufgrund psychischer Gesundheitsstörungen (u.a. PTBS). Streitig war, ob unfallbedingt rentenrelevante Unfallfolgen mit einer MdE von mindestens 20 v.H. vorliegen. Das Gericht wies die Klage ab, weil nach dem überzeugenden gerichtlichen Gutachten eine PTBS nach ICD-10/DSM nicht nachweisbar und eine unfallbedingte dauerhafte MdE nicht feststellbar sei. Andere Gutachten überzeugten u.a. wegen unfallrechtlich fehlerhafter Kausalitätsannahmen bzw. unzutreffender Annahmen zu Vorerkrankungen nicht.

Ausgang: Klage auf Gewährung einer Verletztenrente ab Januar 2015 mangels nachweisbarer unfallbedingter MdE abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 SGB VII setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 v.H. gemindert ist.

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Versicherte Tätigkeit, Unfallereignis und Gesundheitsschaden sind im Vollbeweis nachzuweisen; für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsstörung genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne der Lehre von der wesentlichen Bedingung.

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Eine unfallversicherungsrechtliche Kausalitätsbeurteilung darf nicht allein aus der kurativ zulässigen Diagnosestellung abgeleitet werden; maßgeblich sind die unfallrechtlichen Beweislastregeln und die Wesentlichkeit der Unfallursache.

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Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes Ereignis; die Zuordnung psychischer Beeinträchtigungen zur Summe berufsbiografischer Belastungen ersetzt nicht den Nachweis unfallbedingter Kausalität für ein konkretes Unfallereignis.

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Bei widersprechenden medizinischen Einschätzungen kann das Gericht einem Gutachten folgen, das auf umfassender Befundauswertung beruht und die einschlägigen Diagnosesysteme sowie unfallrechtlichen Kausalitätsanforderungen nachvollziehbar anwendet.

Relevante Normen
§ 109 SGG§ 44 SGB X§ 54 Abs. 2 SGG§ 56 SGB VII§ 43 Abs. 2 SGB VI§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 15 U 391/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund des anerkannten Arbeitsunfalles vom 00.00.0000 gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente für die Zeit ab Januar x hat.

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Der im Jahr x geborene Kläger hat im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt N. u.a. drei Unfälle erfahren.

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Am 00.00.0000 stieß er mit behelmten Kopf an einen Deckenbalken. Dies hatte keine unfallchirurgischen Folgen. Später wurde eine posttraumatische Fehlverarbeitung vom Kläger geltend gemacht.

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Am 00.00.0000 identifizierte der Kläger dienstlich ein ihm bekanntes Suizidopfer. Die entsprechende Unfallmeldung bei der Unfallkasse erfolgte in x. In der Folgezeit wurde das Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt, ein Gesundheitsschaden blieb jedoch zweifelhaft.

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Bei dem im diesem Klageverfahren entscheidungserheblichen Unfall vom 00.00.0000 versagte dem Kläger beim Vordringen zum Brand in ein Wohnhaus die Atemschutzmaske. Er hat sich daraufhin die 3 Etagen im Wohnhaus aus dem Gefahrenbereich gebracht, sich umgehend eine neue Maske geben lassen und ist dann wieder ins Gebäude, um den Kollegen zu helfen.

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Der Unfall vom 00.00.0000 war bereits Gegenstand des Verfahrens beim Sozialgericht Aachen (Az.: S 9 U 127/06). Zwar hatte die Beklagte das Ereignis vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall anerkannt, die Gewährung einer Verletztenrente jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass die von dem Kläger geltend gemachten psychischen Störungen, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens und Stellungnahmen von Frau Dr. H. wurde durch Urteil vom 11.12.2008 die Klage auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 00.00.0000 für die Zeit ab Juli 2006 abgewiesen.

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Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde beim Landessozialgericht NRW unter dem Az.: L 15 U 29/09 geführt. Ebenfalls anhängig waren die Verfahren L 15 U 460/10 betreffend den Unfall vom 00.00.0000 sowie das Verfahren L 15 U 701/12 betreffend den Unfall vom 00.00.0000. In dem Verfahren L 15 U 29/09 wurde weiter Beweis erhoben u.a. durch Einholung eines psychiatrisch-psychotraumatologischen Gutachtens von Dr. S. von Februar 2013 sowie dessen ergänzende Stellungahme vom 00.00.0000 sowie durch Einholung eines psychiatrischen Gutachten nach § 109 SGG von Prof. Dr. O. vom 00.00.0000. In einem Erörterungstermin am 00.00.0000 empfahl der Berichterstatter aufgrund der geringen Erfolgsaussicht aller drei Klagen den Abschluss eines Vergleiches.

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Im Gerichtstermin am 00.00.0000 schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Senatsvorsitzenden zur Beendigung der drei beim Landessozialgericht NRW anhängigen Verfahren einen Kulanzvergleich. Die Beklagte erklärte sich dabei dazu bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht pauschal und einmalig einen Betrag von 10.000,00 Euro zu zahlen. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass damit alle etwaigen wechselseitigen Ansprüche aus den drei Unfällen bis zum 00.00.0000 abgegolten sind. Der Kläger erklärte daraufhin die drei Verfahren für erledigt.

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Ein von dem Prozessbevollmächtigten gestellter Antrag auf Übernahme der durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O. entstandenen Kosten auf die Landeskasse, wurde abgelehnt, weil das Gutachten nicht wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen hat.

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Mit Schreiben vom 08.06.2017 wandte sich der Kläger an die Beklagte und stellte einen Antrag nach § 44 SGB X bezüglich des Arbeitsunfalles vom 00.00.0000. Er führte hierzu aus, dass die nach dem Vergleich im Jahr x stattgefundene psychotraumatologische ambulante Therapie Befunde ergeben hätte, die dafür sprächen, dass die Gesundheitsstörungen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung eindeutig in dem Unfallereignis vom 00.00.0000 zu begründen sei. Die entsprechende Behandlung sei durch die Dipl.-Psych. Frau T. O. durchgeführt worden.

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Von der Beklagten wurde alsdann ein Verlaufsbericht von der Dipl.-Psych. Frau O. vom 00.00.0000 betreffend die am 00.00.0000 begonnene Therapie angefordert.

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Zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes holte alsdann die Beklagte das psychiatrisch-psychotraumatologische Gutachten von Frau L. vom 00.00.0000 ein. Zusammenfassend gelangte die Sachverständige zu der Einschätzung, dass bei dem Kläger unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung aktuell mittelschwere Episode, Agoraphobie mit Panikstörung sowie dissoziative Störung, gemischt mit Amnesien, Stupor und Krampfanfällen vorlägen. Die Sachverständige ist dabei davon ausgegangen, dass weder psychische Vorerkrankungen, noch eine Schadensanlage bei dem Kläger beständen. Die unfallbedingte MdE wurde von ihr mit 100 v. H. bewertet.

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Dieser Einschätzung vermochte sich die von der Beklagten angehörte Beratungsärztin Frau Dr. X. nicht anzuschließen. In ihrer Stellungnahme vom 00.00.0000 nahm sie zum einen Bezug auf ihre bereits erfolgte Stellungnahme vom 15.09.2014. Des Weiteren führte sie aus, dass die Voraussetzungen einer unfallabhängigen PTBS im Sinne des ICD-10 nicht vorlägen. Darüber hinaus seien bei dem Kläger ein eindeutiger Vorschaden und auch eine Schadensanlage anhand der Unterlagen dokumentiert. Aufgrund von Unfallfolgen lägen keine MdE ab Januar 2015 vor.

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Gestützt auf diese Stellungnahme lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2018 die Gewährung einer Rente ab. Sie führte dabei aus, dass ein Anspruch auf eine Rente weiterhin nicht bestehe, da rechtlich wesentliche Folgen des Unfalles vom 00.00.0000 nicht vorlägen und somit keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe.

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Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 19.11.2018 machte der Prozessbevollmächtigte geltend, dass nach den überzeugenden Darlegung der von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Frau Dr. L. in deren Gutachten vom 00.00.0000 sehr wohl eine unfallbedingte MdE von 100 aufgrund der durch den Unfall bedingten psychischen Störungen bestehe. Demzufolge sei auch der von dem Kläger geltend gemachte Rentenanspruch begründet. Auch der bereits im Vorverfahren L 15 U 29/09 angehörte Sachverständige nach § 109 SGG Prof. Dr. O. habe in seinem Gutachten vom 00.00.0000 schlüssig dargelegt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung bei dem Kläger bestehe.

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Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24.04.2019 als unbegründet zurück. Zusammenfassend legte sie dar, dass unter Berücksichtigung der beratungsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. X. vom 00.00.0000 das Gutachten von Frau Dr. L. nicht überzeuge. Auch der bereits im Verfahren L 15 U 29/09 beauftragte Sachverständige Dr. S. sei zusammenfassend zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen einer PTBS bei dem Kläger nicht vorlägen und eine unfallbedingte MdE auf psychischem Gebiet nicht bestehe.

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Hiergegen richtet sich die am 23.05.2019 erhobene Klage, mit der weiterhin die Gewährung einer Verletztenrente ab Januar 2015 wegen der bei dem Kläger bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen aufgrund des Arbeitsunfalles vom 00.00.0000 weiter verfolgt wird. Zur Begründung des Anspruches nimmt der Prozessbevollmächtigte zunächst einmal Bezug auf die im gerichtlichen Vorverfahren bzw. Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. O. bzw. Frau L.. Des Weiteren sieht sich der Prozessbevollmächtigte durch die Darlegungen des nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen Dr. F. bestätigt. Dieser habe in seinem Gutachten vom 00.00.0000 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Kläger aufgrund des Ereignisses vom 00.00.0000 eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer MdE von 100 bestehe. Der Sachverständige habe auch dezidiert zu dem von Amts wegen eingeholten Gutachten von Frau Prof. Dr. R. vom 00.00.0000 Stellung genommen. In der Gesamtschau ergäbe sich hieraus, dass die unfallbedingten psychischen Gesundheitsstörungen bei dem Kläger nunmehr nachgewiesen seien und der geltend gemachte Verletztenrentenanspruch ab Januar 2015 bestehe.

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt:

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Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2019 zu verurteilen, dem Kläger aufgrund des Arbeitsunfalles vom 00.00.0000 Verletztenrente nach einer MdE von 100 ab Januar 2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt:

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Die Klage abzuweisen.

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Sie hält die getroffene Verwaltungsentscheidung für zutreffend und sieht sich insbesondere durch das überzeugende Gutachten der Sachverständigen Frau Prof. R. bestätigt. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. F. seien nicht in sich schlüssig, da dem Gutachter offenbar wohl die Regeln der objektiven Beweislastverteilung und der haftungsbegründenden Kausalität unbekannt seien. Der Sachverständige habe überprüft, ob die Diagnose einer PTBS aus kurativer Sicht zulässig gewesen sei. Dr. F. gehe davon aus, die Zulässigkeit der Diagnose müsse reichen, um Ansprüche auf Sozialleistungen zu begründen. Dies sei jedoch nicht zutreffend.

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Das Gericht hat zunächst die Vorprozessakten S 1 U 239/10, S 1 U 59/09, S 6 U 33/11 sowie S 9 U 127/06 beigezogen. Darüber hinaus wurde auf besondere Anforderung von Prof. Dr. R. die Praxisdokumentation von Herrn Dr. C., die Primärdokumentation der Psychologin Frau O. sowie die Dokumentation des U. über die stationären Aufenthalte des Klägers in 2006, 2012 und 2018 beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten bzw. medizinischen Befunde wird Bezug genommen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Vorprozessakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger wird durch den Bescheid vom 06.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2019 nicht beschwert, weil diese nicht rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 00.00.0000 auch für die Zeit ab Januar 2015 abgelehnt, da eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht festgestellt werden kann.

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Rechtsgrundlage der Bewilligung einer Verletztenrente ist § 56 Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch (SGB VII). Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines

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Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist erforderlich, dass sowohl zwischen der unfallbringenden Tätigkeit und dem Unfallereignis, als auch zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung ein innerer, ursächlicher Zusammenhang besteht. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Arbeitsunfall und die Gesundheitsschädigung im Sinne des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsstörung als Voraussetzung für die Entschädigungspflicht, der nach der auch im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die bloße Möglichkeit – ausreicht (vgl. hierzu z.B.: stRspr. des BSG im Urteil vom 02.05.2001 – Az.: B 2 U 16/00 R m.w.N.). Dieser Zusammenhang ist unter Zugrundelegung der herrschenden unfallmedizinischen Lehrauffassung, die bei der Zusammenhangsbeurteilung maßgebend ist, erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernstliche Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.

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Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ausgehend steht nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für die Kammer fest, dass der Arbeitsunfall vom 00.00.0000 keine gesundheitliche Störungen auf Dauer hinterlassen hat, die geeignet wären, Entschädigungsansprüche in Form einer Verletztenrente auszulösen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente ergibt sich gemäß § 56 SGB VII erst dann, wenn infolge eines Versicherungsfalles die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Hiervon kann unter Berücksichtigung der Ausführungen der vom Gericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. R. nicht ausgegangen werden. In der medizinischen Bewertung folgt die Kammer der Beurteilung der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. R. in ihrem Gutachten vom 00.00.0000 sowie ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11.09.2021. Das Gutachten beruht auf umfangreichen Untersuchungen, die von einer erfahrenden medizinischen Sachverständigen unter Einsatz vielfältiger Hilfsmittel durchgeführt worden sind; sie ermöglichen daher in weitest gehendem Maße objektive Befunde. Zusammenfassend gelangte die Sachverständige zu der Einschätzung, dass eine PTBS weder unter dem Diagnoseschlüssel DSMV noch nach ICD10 angenommen werden kann. Dies habe auch bereits der Vorgutachter Dr. S. in seinem ausführlichen Gutachten differenziert dargelegt. Die bei dem Kläger bestehende somatoforme

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autonome Funktionsstörung, die erstmals im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation 1992 bis 1994 diagnostiziert und von dem Neurologen und Psychiater Herrn C. behandelt worden sei, ist nicht als unfallbedingt anzusehen. Dies ergibt sich nach Einschätzung der Kammer aus der genauen Analyse des Krankheitsverlaufes und der im zeitlichen Verlauf erhobenen Befunde, so dass unter Zugrundelegung der unfallrechtlichen Beweis- und Kausalitätsanforderungen eine Wesentlichkeit im Sinne der Bedingung nicht hergestellt werden kann.

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Das Gutachten nach § 109 SGG von Dr. F. vom 00.00.0000 vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Auf Seite 38 seines Gutachtens stellt der Sachverständige einen Rentenanspruch nach § 43 Abs. 2 SGB VI fest, der überhaupt nicht Gegenstand seines Gutachtensauftrags und nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die von ihm in seinem Gutachten auf Seite 48 gemachten Ausführungen zum sozialen Entschädigungsrecht und zum Grad der Behinderung stehen ebenfalls in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Frage. Darüber hinaus schlägt sich das Außerachtlassen des Unfallrechts auch darin nieder, dass von ihm letztendlich überprüft wird, ob die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auf kurativer Sicht zulässig gewesen sei. Dr. F. geht davon aus, dass mit der Zulässigkeit einer Diagnose nach dem DSMV die haftungsbegründende Kausalität vermutet werden kann und nur durch nachgewiesene Alternativursachen „widerlegt“ werden könnte, was seiner Ansicht nach aber nicht gelinge, weil diese spekulativ bleibe. Dies stellt jedoch eine Umkehrung der objektiven Beweislast und ein Ausblenden der Theorie der wesentlichen Bedingung dar. Dies ist rechtlich nicht haltbar. Darüber hinaus führt Dr. F. auf Seite 50 seines Gutachtens aus, dass die schwerwiegende psychische Störung nicht einem Einzelereignis einwandfrei zugeordnet werden könne. Er addiert sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungsfaktoren über den Zeitraum von 1982 bis zur Verrentung auf. Er weist also nicht einem konkreten Ereignis die Ursächlichkeit zu, sondern der Summe aller Ereignisse. Selbst wenn dies argumentativ plausibel begründet worden wäre und inhaltlich zuträfe, wäre es unfallrechtlich unhaltbar. Denn ein Arbeitsunfall ist stets ein zeitlich begrenztes Ereignis, nicht die Summe der Belastungen eines Berufslebens. Demzufolge lässt sich aus diesem Gutachten ein Verletztenrentenanspruch für die Zeit ab Januar 2015 für den Kläger nicht begründen.

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Auch der Einschätzung der Sachverständigen Frau L. in ihrem Gutachten vom 00.00.0000 kann die Kammer nicht folgen. Entsprechend den Diagnoseschlüsseln hat die Sachverständige Prof. Dr. R. ausführlich dargelegt, dass eine PTBS bei dem Kläger gerade nicht vorliegt. Frau L. ist in ihrem Gutachten auch fehlerhaft davon ausgegangen, dass bei dem Kläger keine psychischen Vorerkrankungen oder eine Schadensanlage bestehen. Diese sind hinreichend inhaltlich dokumentiert u.a. in der Praxisdokumentation von Herrn C..

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Auch aus dem Gutachten nach § 109 SGG von Prof. Dr. O. vom 00.00.0000 lässt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 00.00.0000, dass unter Berücksichtigung der unfallrechtlichen Kausalitätslehre die Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. O. nicht zutreffend ist. Hiervon ist auch der 15. Senat ausgegangen, wie sich zum einen aus der Niederschrift des Erörterungstermins vom 00.00.0000 ergibt. Darüber hinaus lässt sich dies aber auch aus dem Umstand herleiten, dass eine Übernahme der Kosten für das Gutachten von Prof. Dr. O. auf die Landeskasse vom LSG NRW mit der Begründung abgelehnt wurde, dass das Gutachten nicht wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen hat.

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Zusammenfassend ist die Kammer daher zu der Einschätzung gelangt, dass die Beklagte in zutreffender Weise den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente für die Zeit ab Januar 2018 abgelehnt hat.

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Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.