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Sozialgericht Aachen·S 10 AL 62/02·29.07.2002

Festsetzung des Streitwerts für Winterbau-Umlage auf 1.013,21 EUR

SozialrechtSozialgerichtsbarkeitGerichtskostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Zahlung einer Winterbau-Umlage in Höhe von 1.981,66 DM (1.013,21 EUR). Das Sozialgericht setzte den Streitwert auf den geltend gemachten Betrag fest. Entscheidungsrelevant war die Bestimmung des Streitwerts nach dem Gerichtskostengesetz; bei bezifferten Geldforderungen ist die Forderungshöhe maßgeblich (§ 13 Abs. 2 GKG).

Ausgang: Streitwert für die Klage auf Zahlung der Winterbau-Umlage auf 1.013,21 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG).

2

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

3

Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist für die Streitwertfestsetzung die geltend gemachte Höhe der Geldleistung maßgeblich (§ 13 Abs. 2 GKG).

4

Bei bezifferten Leistungsanträgen ist der Streitwert in der Regel in entsprechender Höhe des geltend gemachten Anspruchs festzusetzen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz§ 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz§ 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz

Tenor

Der Streirwert wird auf 1.013,21 EURO festgesetzt.

Gründe

2

Streitgegenstand des erledigten Hauptsacheverfahrens war die Zahlung einer Winterbau-Umlage in Höhe von 1.981,66 DM (= 1.013,21 EURO).

3

Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG).

4

Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen die Zahlung einer Winterbau-Umlage in Höhe von insgesamt 1.981,66 DM (= 1.013,21 EURO) gewandt. Dementsprechend ist der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen.