Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - sozialgerichtliches Verfahren - richterliche Überzeugung - Zeitpunkt des Leistungsfalls - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung im Oktober 2021. Streitentscheidend war, ob der Eintritt der Erwerbsminderung noch innerhalb des Zeitraums lag, in dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals (bis 31.08.2013) erfüllt waren. Das SG Stuttgart wies die Klage ab, weil es sich aus den Befunden bis Oktober 2013 nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugen konnte, dass spätestens bis 31.08.2013 eine dauerhafte quantitative Leistungseinschränkung auf unter sechs Stunden täglich bestand. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI schied zudem wegen des Geburtsjahrs (nach 02.01.1961) aus.
Ausgang: Klage auf Gewährung einer Rente wegen (voller/teilweiser) Erwerbsminderung ab Oktober 2021 abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht entscheidet nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung; erforderlich ist eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt neben den medizinischen Voraussetzungen voraus, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung erfüllt sind.
Ist der Eintritt einer dauerhaften quantitativen Leistungseinschränkung auf unter sechs Stunden täglich innerhalb des Zeitraums erfüllter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar, besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Medizinische Befunde, die lediglich Erkrankungen und Behandlungen dokumentieren, ohne Aussagen zur Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen, reichen für den Nachweis des Leistungsfalls der Erwerbsminderung regelmäßig nicht aus.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI kommt für Versicherte, die nach dem 02.01.1961 geboren sind, nicht in Betracht.
Leitsatz
Gem § 128 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (juris: SGG) entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dafür genügt eine sehr hohe, an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist erst dann anzunehmen, wenn die entscheidungserhebliche Tatsache - hier das Vorliegen einer quantitativen Leistungseinschränkung der Klägerin auf Dauer - in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. (Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1962 geborene Klägerin hat den Beruf der Bäckereifachverkäuferin erlernt und war zuletzt bis Juli 2010 versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Seit dem 11.05.2021 ist bei ihr ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt.
Am 11.10.2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie leide bereits seit 2009 an einem Hallux Valgus mit starker Gebrauchseinschränkung der Füße und sei deshalb mehrfach operiert worden; hinzu gekommen sei vor ca. fünf Jahren eine Rheumaerkrankung und Gicht. Sie halte sich seit dem Jahr 2009 für erwerbsgemindert.
Die Beklagte holte Befundberichte bei den behandelnden Ärzten der Klägerin ein und lehnte mit Bescheid vom 04.03.2022 den Antrag ab.Die Einschränkungen, die sich aus den vorliegenden Krankheiten oder Behinderungen ergäben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Auffassung des sozialmedizinischen Dienstes sei die Klägerin noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zur Begründung ihres Widerspruchs legte die Klägerin ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. G. vor, welche angab, dass die Klägerin keine sechs Stunden täglich arbeiten könne.
Die Beklagte forderte die Klägerin auf, mitzuteilen, bei welchen Ärzten sie sich in der Zeit von 2009 bis 2013 in Behandlung befunden hatte und vorhandene medizinische Befunde aus dieser Zeit zu übermitteln, bevor sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2023 den Widerspruch zurückwies. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien zuletzt im August 2013 erfüllt gewesen. Für einen solchen Leistungsfall ergebe sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen jedoch kein Anhalt. Die Bewertung des aktuellen Leistungsvermögens sei wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen unerheblich.
Hiergegen richtet sich die am 06.02.2023 zum Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin ausführt, aufgrund ihrer fortgeschrittenen Rheumaerkrankung nicht mehr in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit auch nur wenige Stunden täglich nachzugehen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2023 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung seit dem 11.10.2021 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass die schwere Polyarthritis der Klägerin keinesfalls in Abrede gestellt werde. Allerdings seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bei einem Leistungsfall bis 31.08.2013 erfüllt. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen aus dem Zeitraum bis 2013 belegten keine schweren Gelenksveränderungen, weshalb eine Erwerbsminderung zu diesem Zeitraum nicht nachgewiesen sei.
Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat das Gericht die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen und insbesondere zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin in den Jahren 2009 bis 2013 befragt.
Während die Allgemeinmedizinerin Dr. G. und der Orthopäde Dr. K. mitgeteilt haben, die Klägerin stehe erst seit 2018 bzw. 2023 in ihrer Behandlung, hat der Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie, Rheumatologie und Chirotherapie Dr. H. angegeben, die Klägerin letztmals vor über zehn Jahren gesehen zu haben, die Krankenakte existiere nicht mehr.
Der Facharzt für Orthopädie Dr. F. hat berichtet, die Klägerin habe ihn von 2013 bis 2015 sporadisch aufgrund einer Arthralgie des linken Fußes konsultiert, eine Einschätzung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit sei ihm nicht möglich.
Die Fachärztin für Innere Medizin Dr. C. hat schließlich bekundet, die Klägerin habe sich vom 16.09.2013 bis 05.06.2018 in ihrer Behandlung befunden und sämtliche vorliegenden Befunde aus dieser Zeit übersandt.
Auf Antrag und Kostenrisiko der Klägerin hat am 13.05.2024 der Internist und Sozialmediziner Dr. G. ein Gutachten über die Klägerin erstattet. Der medizinische Sachverständige hat die Diagnosen einer verstümmelten Extremitätenveränderung, einer Gichtarthropathie, einer rheumatoiden Arthritis, eines arteriellen Bluthochdrucks und einer Nierenfunktionseinschränkung gestellt. Anhand der vorliegenden Befunde zwischen Dezember 2008 bis Oktober 2013 sei offensichtlich, dass zum Zeitpunkt der noch erfüllten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits erhebliche Veränderungen an Händen und Füßen bestanden hätten, weshalb die Klägerin auch im Jahr 2010 wegen langer Krankschreibung ihre Anstellung als Bäckereifachverkäuferin verloren habe.Diese Veränderungen der Hände und Füße hätten bis 2024 sicherlich zugenommen und könnten nicht unmittelbar mit denen von 2013 verglichen werden; nachdem es nach 28 Jahren als Bäckereifachfrau mit überwiegend stehender Tätigkeit indes zur Entzündung und Schmerzen mit mehreren Fußoperationen von 2009 bis 2013 gekommen sei, die letztlich aufgrund der langen Krankschreibung auch zu einer Kündigung des Arbeitsplatzes geführt hätten, erscheine zumindest die Anerkennung einer Teilerwerbsminderung angemessen, da eine Ausübung des erlernten Berufes bereits im August 2013 nicht mehr leidensgerecht gewesen sei. Ob die Klägerin zur damaligen Zeit auf eine andere Tätigkeit hätte verwiesen werde können, bleibe offen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Hierüber konnte das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 04.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2023 ist rechtmäßig ergangen und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert in diesem Sinne sind gemäß der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dann, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Neben diesen medizinischen Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auch die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI erfüllt sein. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und die allgemeine Wartezeit gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt ist. Die Erwerbsminderung muss daher gleichzeitig mit der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente sind aufgrund der im Versicherungsverlauf der Klägerin gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten nur bis zum 31.08.2013 gegeben. In den letzten fünf Jahren vor dem Monat des Eintritts der hier streitigen Erwerbsminderung liegen letztmalig im August 2013 noch drei Jahre Pflichtbeiträge vor.
Davon, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung bis spätestens zum 31.08.2013 eingetreten ist, kann sich die Kammer vorliegend indes nicht mit der nach § 128 SGG notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit überzeugen. Eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist erst dann anzunehmen, wenn die entscheidungserhebliche Tatsache - hier das Vorliegen einer quantitativen Leistungseinschränkung der Klägerin auf Dauer - in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSGE 103, 99, 104; BSGE 113, 205, 211; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl., 2020, § 128 SGG, Rdnr 3b m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Anhand der aus der Zeit von Dezember 2008 bis Oktober 2013 vorliegenden Befunde ist zwar unstreitig, dass bereits damals erhebliche Veränderungen an Händen und Füßen der Klägerin bestanden hatten, weshalb auch am 17.06.2009 und am 26.05.2011 zwei operative Eingriffe am rechten Fuß bei Hallux Valgus vorgenommen wurden und in deren Folge wohl auch der erlernte Beruf der Bäckereifachverkäuferin aufgegeben werden musste. Medizinische Befunde aus der direkten Folgezeit, welche Aufschluss auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin geben könnten, liegen nicht vor. Dokumentiert ist erst wieder ein stationärer Aufenthalt der Klägerin in der Klinik für Allgemeine Innere Medizin des Klinikum Esslingens in der Zeit vom 11.10.2013 bis 25.10.2013 aufgrund einer undifferenzierten Oligoarthritis, differentialdiagnostisch einer seronegativen Arthritis bei Schmerzen im linken Vorfuß und im linken Handgelenk mit Rötung und Schwellung. Aus dem Entlassungsbericht vom 25.110.2013 lässt sich indes entnehmen, dass es unter probatorischer Prednisolon-Gabe zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik und regredienten Entzündungswerten kam, serologisch zeigte sich keine für eine rheumatische Erkrankung typische Antikörperkonstellation. Es wurde eine Fortsetzung der Therapie nach Schema und eine ambulante rheumatologische Anbindung zur klinischen Verlaufskontrolle empfohlen. Aussagen zur Erwerbsfähigkeit wurden nicht getroffen.
Ein auf Dauer unter sechs Stunden täglich herabgesetztes Leistungsvermögen auch für leichte Tätigkeit überwiegend im Sitzen seit spätestens Mai 2013 lässt sich für die Kammer anhand dieser Befunde somit nicht mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ableiten - und wird im Übrigen auch von Dr. G. nicht attestiert -, weshalb ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht besteht.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240
SGB VI kommt bereits unabhängig von der Frage, ob die Klägerin durchgehend seit 2013 nicht mehr in der Lage gewesen ist, ihre erlernte Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin auszuüben, nicht in Betracht, da die Klägerin nach dem 02.01.1961 geboren wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.