Themis
Anmelden
SG·S 7 AL 220/21·25.03.2022

Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrenOrdnungsmittel/OrdnungsmaßnahmenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Sozialgericht setzte gegen den Kläger wegen seines unentschuldigten Ausbleibens zum Termin der mündlichen Verhandlung am 25.03.2022 ein Ordnungsgeld von 300 € fest. Der Kläger war ordnungsgemäß geladen und sein persönliches Erscheinen angeordnet; ein Antrag auf Aufhebung wurde zurückgewiesen. Die Kammer hielt die persönliche Anhörung für erforderlich und bestimmte die Geldbuße unter Abwägung der Umstände. Der Beschluss ist nach § 172 Abs. 1 SGG mit Beschwerde anfechtbar.

Ausgang: Gegen den Kläger wurde ein Ordnungsgeld von 300 € wegen unentschuldigten Ausbleibens im Verhandlungstermin festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ordnungsgeld kann verhängt werden, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung und angeordnetem persönlichen Erscheinen ohne genügende Entschuldigung im Termin zur mündlichen Verhandlung ausbleibt.

2

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist insbesondere gerechtfertigt, wenn das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten eine persönliche Anhörung des Beteiligten erforderlich erscheinen lässt.

3

Bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes hat das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine angemessene Sanktion zu wählen; die Belehrung über eine zulässige Höchstgrenze begründet keinen Anspruch auf deren Ausschöpfung.

4

Gegen einen Beschluss über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 SGG gegeben.

Relevante Normen
§ SGG § 172, § 202§ EGStGB Art. 6§ ZPO § 141 Abs. 3§ 172 Abs. 1 SGG

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Gegen den Kläger wird wegen seines unentschuldigten Ausbleibens im Termin am 25.03.2022 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wurde laut Postzustellungsurkunde am 03.03.2022 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.03.2022 ordnungsgemäß geladen. Sein persönliches Erscheinen wurde angeordnet und er wurde darauf hingewiesen, dass ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 € verhängt werden könne, falls er ohne genügende Entschuldigung zum Termin nicht erscheinen werde. Gleichwohl ist der Kläger zum Termin nicht erschienen.

2

Der Bevollmächtigte beantragte mit Schriftsatz vom 23.03.2022, die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers aufzuheben. Dies wurde von der Vorsitzenden mit Schreiben vom 24.03.2022 abgelehnt. Die persönliche Anhörung des Klägers erscheint insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19.03.2022 und weiterem Schriftsatz vom 23.03.2022 als erforderlich. Es wird daher ein Ordnungsgeld von 300,00 € festgesetzt, das der Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen erscheint.

3

Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 1 SGG mit Beschwerde anfechtbar.